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VGH·24 B 24.30124·08.04.2024

Zurückverweisung der Sache im Anschluss an die Zulassung der Berufung wegen Verletzung rechtlichen Gehörs

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der VGH hob das Urteil des VG Regensburg auf und verwies die Sache nach §79 Abs.2 Nr.1 AsylG zur weiteren Verhandlung zurück. Die Berufung war fristgerecht begründet und wegen einer fehlerhaften Betreibensaufforderung des VG zulässig; das Verwaltungsverfahren war in der Sache noch nicht entschieden. Die Zurückverweisung dient der Wahrung beider Rechtszüge und entspricht der Beschränkung der Zulassungsgründe im Asylprozess. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen; Revision nicht zugelassen.

Ausgang: Urteil des VG aufgehoben und die Sache nach § 79 Abs. 2 Nr. 1 AsylG zur weiteren Verhandlung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen; Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückverweisung nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG ist zulässig, wenn die weitere Verhandlung erforderlich ist und das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat.

2

Eine Zurückverweisung kann in analoger Anwendung des § 130a VwGO durch Beschluss erfolgen, sofern die Beteiligten gemäß den einschlägigen Verfahrensvorschriften angehört wurden.

3

Die Abwägung für oder gegen eine Zurückverweisung hat den Nachteil der Verzögerung gegen den Vorteil abzuwägen, dass den Beteiligten zwei Rechtszüge erhalten bleiben; dies kann besonders im Asylverfahren dem gesetzgeberischen Beschneidungsinteresse der Zulassungsgründe Rechnung tragen.

4

Bei Zurückverweisung ist eine Kostenentscheidung der Endentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten; Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

5

Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn die Zulassungsgründe im Sinn des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Relevante Normen
§ AsylG § 78 Abs. 3, § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 81, § 83b§ VwGO § 125 Abs. 2 S. 3, § 130 Abs. 2, § 130a§ 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG§ 130a VwGO§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 71 AsylG

Vorinstanzen

VGH München, Bes, vom 2024-02-15, – 24 ZB 23.30851

VG Regensburg, Urt, vom 2023-10-16, – RN 15 K 23.30751

Leitsatz

Der Nachteil der durch die Zurückverweisung der Sache und eine Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entstehenden zeitlichen Verzögerung einer abschließenden Entscheidung wird durch den Vorteil überwogen, dass den Beteiligten zwei Rechtszüge erhalten bleiben. Außerdem entspricht die Zurückverweisung der gesetzgeberischen Entscheidung, die Gründe für die Zulassung einer Berufung im Asylprozess zu beschränken. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Oktober 2023 – RN 15 K 23.30751 – und das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden aufgehoben.

II. Das Verfahren wird nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG an das Verwaltungsgericht Regensburg zurückverwiesen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Sache darf nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist und das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat. Die Zurückverweisung kann in analoger Anwendung des § 130a VwGO durch Beschluss erfolgen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 130a Rn. 12; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand März 2023, § 130a VwGO Rn. 2 (Stand der Kommentierung Oktober 2015)).

2

Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beteiligten sind gemäß § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden, haben sich aber insoweit nicht geäußert. Die weitere Verhandlung der Sache ist erforderlich, weil sie für den Senat derzeit nicht entscheidungsreif ist (vgl. Redeker in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 15.1.2024, § 79 AsylG Rn. 8). Da die Berufung fristgerecht begründet und insbesondere auch eine aktuelle ladungsfähige Anschrift des Klägers mitgeteilt wurde, ist sie zulässig und es sind daher mit den Beteiligten rechtliche und tatsächliche Fragen zu erörtern. Zu klären wird insbesondere sein, ob die Voraussetzungen des – durch das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 (BGBl I Nr. 54) geänderten – § 71 Asylgesetzes vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat infolge seiner fehlerhaften Betreibensaufforderung nach § 81 AsylG das Verfahren zu Unrecht als beendet angesehen (deshalb war die Berufung zuzulassen, vgl. Beschluss des Senats vom 15.2.2024 – 24 ZB 23.30851 – juris) und daher in der Sache noch nicht selbst entschieden. Im Rahmen der gebotenen Ermessensausübung entscheidet sich der Senat für eine Zurückverweisung der Sache und eine Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. zur Ermessensabwägung Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 130a Rn. 15). Der Nachteil der so entstehenden zeitlichen Verzögerung einer abschließenden Entscheidung wird durch den Vorteil überwogen, dass den Beteiligten zwei Rechtszüge erhalten bleiben. Außerdem entspricht die Zurückverweisung der gesetzgeberischen Entscheidung, die Gründe für die Zulassung einer Berufung im Asylprozess zu beschränken (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG).

II.

3

Eine Kostenentscheidung ist bei einer Zurückverweisung nicht veranlasst; sie bleibt der Endentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten (vgl. für § 130 Abs. 2 VwGO Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 130 Rn. 19). Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

III.

4

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.