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VGH·24 B 22.30769·20.10.2022

Auferlegung der Kosten nach Aufhebung des angefochtenen Bescheids

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten das Verfahren übereinstimmend für erledigt, nachdem die Beklagte ihren Bescheid aufgehoben hatte. Das Gericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Nach § 161 Abs. 2 VwGO wurden die Verfahrenskosten derjenigen Partei auferlegt, die das erledigende Ereignis gesetzt hat (hier die Beklagte). Das erstinstanzliche Urteil ist wirkungslos; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Ausgang: Verfahren aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt; Beklagte trägt die Verfahrenskosten; erstinstanzliches Urteil ist wirkungslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmender Erledigungserklärung ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Das Gericht entscheidet über die Kosten nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO); regelmäßig sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre oder das erledigende Ereignis herbeigeführt hat.

3

Wenn eine Behörde ihren angefochtenen Bescheid aufhebt und dadurch das Verfahren erledigt, ist sie als in der Regel unterlegene Partei anzusehen und mit den Verfahrenskosten zu belasten.

4

Durch die Erledigung wird ein erstinstanzliches Urteil wirkungslos; dies ergibt sich aus § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO.

Relevante Normen
§ VwGO § 161 Abs. 2 S. 1§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 83b AsylG

Vorinstanzen

VG Ansbach, Urt, vom 2021-03-26, – AN 17 K 19.50345

Leitsatz

Es entspricht nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten billigem Ermessen, einer Behörde, die ihren Bescheid aufgehoben hat und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. März 2021 ist wirkungslos geworden.

III. Die Beklagte hat die Kosten in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Da das Verwaltungsstreitverfahren von den Parteien in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, war es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das Gericht im Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre oder der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2019 - 1 C 42.18 - juris Rn. 2). Nach diesen Grundsätzen sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da sie durch die Aufhebung des Bescheids vom 8. März 2019 die Ursache für das erledigende Ereignis gesetzt und sich in die Rolle der Unterlegenen begeben hat.

3

Die Wirkungslosigkeit des erstinstanzlichen Urteils folgt aus § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).