Prozesskostenhilfe zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhielt Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren; die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgte zugleich. Zentrale Frage war, ob die Beiordnung an die Niederlassung des Anwalts im konkreten Gerichtsbezirk zu knüpfen ist. Der VGH bestätigt diese Bindung an ortsansässige Bedingungen nach § 121 Abs. 3 ZPO; besondere Umstände nach Abs. 4 ZPO liegen nicht vor.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO zu gewähren, wenn die Partei bedürftig ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint bzw. hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfeverfahren knüpft grundsätzlich an dessen Niederlassung im konkreten Gerichtsbezirk an und erfolgt zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts.
Von der Bindung an die örtliche Niederlassung kann nur aufgrund besonderer Umstände im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO abgewichen werden; das Vorliegen solcher Umstände ist substantiiert darzulegen.
Ist die Gegenseite bereits berufungsmäßig aktiv geworden, kann die vertiefte Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung entbehrlich sein.
Vorinstanzen
VG Bayreuth, Urt, vom 2021-10-07, – B 3 K 20.30674
Leitsatz
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts knüpft im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 121 Abs. 3 ZPO an die Niederlassung des betroffenen Rechtsanwalts im konkreten Gerichtsbezirk an (VGH München BeckRS 2017, 114803). Sie erfolgt daher zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts. (Rn. 4) (red. LS Clemens Kurzidem)
Tenor
Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren - unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... - Prozesskostenhilfe zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts bewilligt.
Gründe
Der zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im tenorierten Umfang begründet.
Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag zu bewilligen, wenn die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Die Prüfung, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, ist im vorliegenden Fall entbehrlich, da die Beklagte das Rechtsmittel eingelegt hat. Der Kläger ist zudem nach den vorgelegten Unterlagen, insbesondere nach der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, zu dem maßgeblichen Zeitpunkt bedürftig anzusehen.
Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts. Denn eine Beiordnung knüpft grundsätzlich gemäß § 121 Abs. 3 ZPO - in den Grenzen der Ausnahme des § 121 Abs. 4 ZPO - an die Niederlassung des betroffenen Rechtsanwalts in dem konkreten Gerichtsbezirk an (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2017 - 10 C 17.1076 - juris Rn. 13; B.v. 5.3.2010 - 19 C 10.236 - juris Rn. 12). In der vorliegenden Konstellation fallen die Niederlassung der Rechtsanwaltskanzlei des beizuordnenden Rechtsanwalts und der konkrete Gerichtsbezirk auseinander. Besondere Umstände im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.