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VGH·24 B 20.2994·18.10.2022

Ungültigkeitserklärung und Einziehung eines Jagdscheines

Öffentliches RechtWaffenrechtJagdrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hatte gegen die Ungültigkeitserklärung und Einziehung seines Jagdscheins geklagt. Zentral war, ob nachträglich der Entfall der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG vorliegt. Das Verfahren wurde in der mündlichen Verhandlung als erledigt eingestellt und das Urteil des VG für wirkungslos erklärt. Die Kosten wurden dem Kläger auferlegt, da er voraussichtlich unterlegen wäre.

Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigung in der mündlichen Verhandlung eingestellt; VG-Urteil für wirkungslos erklärt; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einvernehmlicher Erledigung in der mündlichen Verhandlung ist das Verfahren nach § 125 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog einzustellen und ein zuvor ergangenes Urteil für wirkungslos zu erklären.

2

Bei der Entscheidung über die Kosten nach billigem Ermessen ist § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO anzuwenden; es entspricht billigem Ermessen, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, wenn er ohne Erledigung voraussichtlich unterlegen gewesen wäre.

3

Die Zuständigkeit des Berichterstatters nach § 87a Abs. 1 und 3 VwGO ist auf Entscheidungen im vorbereitenden Verfahren beschränkt; nach einer mündlichen Verhandlung vor dem Spruchkörper entscheidet der Senat über die Kosten.

4

Ein Jagdschein ist nach § 18 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 BJagdG für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn nach Erteilung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die die Versagung begründen; hierzu zählt auch der Entfall der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG.

Relevante Normen
§ BJagdG § 17 Abs. 1 S. 2, § 18 S. 1§ WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2§ VwGO § 161 Abs. 2 S. 1§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 5 WaffG§ 125 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog

Vorinstanzen

VG Regensburg, Urt, vom 2019-04-02, – RO 4 K 17.2190

Leitsatz

Billigem Ermessen iSd § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO entspricht es, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, wenn er ohne Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. (Rn. 2 – 3) (redaktioneller Leitsatz)

Ein Entfall der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit iSd § 5 WaffG führt zur Ungültigkeitserklärung und Einziehung eines Jagdscheines. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. April 2019 ist wirkungslos geworden.

III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV. Der Streitwert wird auf 8.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

1. Nachdem der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2022 übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren nach § 125 Absatz 1 VwGO i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog einzustellen. Das angegriffene Urteil ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).

2

2. Über die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zuständig für die Entscheidung ist der Spruchkörper, denn § 87a Abs. 1 und 3 VwGO begründet nur dann eine Zuständigkeit des Berichterstatters, wenn die Entscheidung „im vorbereitenden Verfahren” ergeht. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn - wie hier - eine mündliche Verhandlung vor dem Spruchkörper (Senat) stattgefunden hat. Das gilt auch dann, wenn die Verfahrensbeendigung nicht auf einer Sachentscheidung beruht, sondern durch Abschluss eines Vergleichs erfolgt; denn auch dann fällt das Verfahren (anders als etwa bei einer Vertagung) nicht wieder in das Stadium des vorbereitenden Verfahrens zurück (BVerwG, B. v. 29.12.2004 - 9 KSt 6/04 - juris Rn. 3). Diese Grundsätze gelten auch, wenn das Verfahren in der mündlichen Verhandlung durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wird.

3

Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, weil er ohne Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.

4

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat mit seinem Urteil vom 2. April 2019 den Bescheid der Beklagten vom 13. November 2017 zu Unrecht aufgehoben, da der angefochtene Bescheid der Beklagten rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der erkennende Senat ist anders als das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass im konkreten Fall die Tatsachen, die dem Gericht vorliegen, die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zuzuordnen war bzw. er sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht hat.

5

Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 13. November 2017 ist § 18 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz i. d. F. der Bek. vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1226) - BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz i. d. F. der Bek. vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970, ber. S. 4592 und 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2133) - WaffG. Danach ist der Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn nach Erteilung Tatsachen im Sinne des § 17 Abs. 1 BJagdG eintreten oder bekanntwerden, welche die Versagung des Jagdscheins begründen. Zu den genannten Tatsachen zählt nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG auch ein Entfall der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG.

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Zur weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils im Verfahren 24 ZB 20.3011 verwiesen.

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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Anhang). Sie orientiert sich an der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).