Erfordernis der Einleitung eines eigenständigen Zuständigkeitsverfahren für ein in der BRD nachgeborenes Kind – Dublin-Verfahren
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; das Verfahren wurde daher eingestellt und das Urteil des VG wirkungslos. Streitgegenstand war, ob Art. 20 Abs. 3 Dublin III auf ein im Bundesgebiet nachgeborenes Kind anzuwenden ist, dessen Eltern bereits in einem anderen EU-Staat Schutz erhielten. Der VGH verneint eine analoge Anwendung und betont die Erforderlichkeit eines eigenen Zuständigkeitsverfahrens für das Kind. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Bundesamt auferlegt, da es das Erledigungsereignis herbeiführte und Fristvorgaben nach Art. 21 Dublin III nicht erkennbar beachtet wurden.
Ausgang: Verfahren wegen Erledigung eingestellt; Urteil des VG wirkungslos; Kosten des Verfahrens trägt das Bundesamt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist auch zu berücksichtigen, dass eine Partei durch ihr Nachgeben das erledigende Ereignis herbeiführt.
Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO, wonach nachgeborene Kinder mit der Situation des Asylantragstellers verbunden sind, lässt sich nicht analog dahin erweitern, dass in Fällen, in denen die Eltern bereits in einem anderen Mitgliedstaat Schutz erhalten haben, auf die Einleitung eines eigenständigen Zuständigkeitsverfahrens für das Kind verzichtet werden kann.
Die Kosten eines gerichtskostenfreien Verfahrens können der Behörde auferlegt werden, wenn sie durch eine Abhilfeentscheidung das Verfahren erledigt hat und keine genügende Handlung (etwa fristgemäße Ersuche nach Art. 21 Dublin III-VO) ersichtlich ist.
Die bloße Unterrichtung über die Geburt eines nachgeborenen Kindes ersetzt nicht die nach Art. 21 Dublin III-VO erforderliche Ersuche eines anderen Mitgliedstaats innerhalb der dort vorgesehenen Fristen.
Vorinstanzen
VG Regensburg, Urt, vom 2019-06-18, – RO 12 K 19.30870
Leitsatz
Bei der Bewertung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist auch eine durch das Nachgeben einer Partei bewirkte Herbeiführung des erledigenden Ereignisses einzubeziehen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Art. 20 Abs. 3 S. 1 und 2 Dublin III-VO, wonach die Situation von Kindern eines Asylantragstellers, die nach dessen Ankunft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, untrennbar mit der Situation dieses Elternteils verbunden ist und in die Zuständigkeit desjenigen Mitgliedstaats fällt, der für die Prüfung des Antrags des Elternteils auf internationalen Schutz zuständig ist, kann auf den Asylantrag eines im Bundesgebiet nachgeborenen Kindes, dessen Eltern zuvor bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationalen Schutz erhalten haben, jedenfalls nicht in der Weise analog angewendet werden, dass es in dieser Fallkonstellation auch nicht der Einleitung eines eigenen Zuständigkeitsverfahrens für das Kind gem. Art. 20 Abs. 3 S. 2 Hs. 3 Dublin III-VO bedarf. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Juni 2019 ist wirkungslos geworden.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). Das angegriffene Urteil ist wirkungslos geworden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO analog).
Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen zu entscheiden. Bei dieser Bewertung ist auch eine durch das Nachgeben einer Partei bewirkte Herbeiführung des erledigenden Ereignisses einzubeziehen (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2006 - 9 A 23.06 - juris; B.v. 11.1.2010 - 10 C 6.09 - juris; BayVGH, B.v. 2.2.2018 - 15 B 15.1220 - juris Rn. 3).
Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen aufzuerlegen. Zum einen hat das Bundesamt durch die im Wege der Abhilfe getroffene Feststellung das erledigende Ereignis herbeigeführt. Zum anderen ist weder aus dem streitgegenständlichen Bescheid noch aus den übersandten Akten ersichtlich, dass das Bundesamt binnen der in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Dublin III-VO genannten Fristen Italien um die Aufnahme des Klägers ersucht hat (vgl. Art. 21 Abs. 3 Dublin III-VO); eine etwaige Unterrichtung über die Geburt des Kindes reicht dazu nicht aus (BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37.19 - juris; BVerwG, U.v. 25.5.2020 - 1 C 2.20). Denn Art. 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 Dublin III-VO, wonach die Situation von Kindern eines Asylantragstellers, die nach dessen Ankunft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, untrennbar mit der Situation dieses Elternteils verbunden ist und in die Zuständigkeit desjenigen Mitgliedstaats fällt, der für die Prüfung des Antrags des Elternteils auf internationalen Schutz zuständig ist, kann auf den Asylantrag eines im Bundesgebiet nachgeborenen Kindes, dessen Eltern zuvor bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationalen Schutz erhalten haben, jedenfalls nicht in der Weise analog angewendet werden, dass es in dieser Fallkonstellation auch nicht der Einleitung eines eigenen Zuständigkeitsverfahrens für das Kind gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz Dublin III-VO bedarf.
Angesichts der Kostenentscheidung zugunsten des Klägers und der Unanfechtbarkeit der Entscheidung ist eine Entscheidung über den gestellten Prozesskostenhilfeantrag entbehrlich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylG).