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VGH·23 AS 21.1796·08.11.2021

Erfolgloser Eilantrag nach Berufungszulassungsantrag

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtEilrechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf einer Geeignetheitsbestätigung und die Entfernung von Geldspielgeräten. Nachdem die Zulassung der Berufung beantragt und diese vom Senat abgelehnt wurde, erklärte der VGH sich zuständig, wies den Eilantrag jedoch als unzulässig zurück, da kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestand (Ersturteil rechtskräftig). Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO mangels Rechtsschutzbedürfnis verworfen (Ersturteil durch Ablehnung der Berufungszulassung rechtskräftig).

Abstrakte Rechtssätze

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Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet als Gericht der Hauptsache über Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, wenn im erstinstanzlich entschiedenen Hauptsacheverfahren die Zulassung der Berufung beantragt wurde.

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Ein Antrag auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht.

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Die Rechtskraft eines erstinstanzlichen Urteils nach Ablehnung der Zulassung der Berufung schließt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage aus.

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Die Kostenentscheidung in einstweiligen Verwaltungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; der unterliegende Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.

Relevante Normen
§ VwGO § 80 Abs. 5, § 124a Abs. 5 S. 4§ GewO § 33 Abs. 3§ SpielV § 1 Abs. 1§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 33c Abs. 3 GewO i.V.m. § 1 Abs. 1 SpielV§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO

Leitsatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zuständig, nachdem im erstinstanzlich entschiedenen Hauptsacheverfahren die Zulassung der Berufung beantragt wurde. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf der ihm nach § 33c Abs. 3 GewO i. V. m. § 1 Abs. 1 SpielV erteilten Geeignetheitsbestätigung zum Aufstellen von Geldspielgeräten, gegen die Anordnung der Entfernung bereits aufgestellter Geldspielgeräte sowie gegen die Zwangsgeldandrohung für den Fall der Nichtentfernung.

2

Die Klage des Antragstellers wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Mai 2021 (AN 4 K 19.01426), seinen Bevollmächtigten zugestellt am 28. Mai 2021, abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2021, beim Verwaltungsgericht am selben Tag eingegangen, ließ der Antragsteller die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragen (23 ZB 21. 1799). Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2021 hat er außerdem beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag stellen lassen,

3

die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen.

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Die Antragsgegnerin hat beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Mit Beschluss vom 8. November 2021 hat der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung im Verfahren 23 ZB 21.1796 abgelehnt.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren 23 ZB 21.1799 und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

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Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt ohne Erfolg.

9

1. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuständig, nachdem im Hauptsacheverfahren die Zulassung der Berufung beantragt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 2 AS 14.116 - juris Rn. 10; B.v. 8.2.2010 - 2 AS 09.2907 - juris; B.v. 9.7.1999 - 25 ZE 99.1581 - NVwZ 2000, 210; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 78).

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2. Der Antrag ist jedoch unzulässig, da im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr) besteht. Der Senat hat mit Beschluss vom 8. November 2021 den Antrag auf Zulassung der Berufung (23 ZB 21.1799) abgelehnt. Damit ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers kommt daher nicht mehr in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 2 AS 14.116 - juris Rn. 11). Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet gewesen. Insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses vom 8. November 2021 (23 ZB 21.1799) verwiesen.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).