Verwaltungsgerichte, Streitwertfestsetzung, Bescheiderlass, Veränderte Umstände, Kostenentscheidung, Unzuverlässigkeit, Erweiterte Gewerbeuntersagung, Letzte Verwaltungsentscheidung, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Zulassungsverfahren, Rechtsmittelführer, Vermögensentwicklung, Vermögensverhältnisse, Überwiegende Wahrscheinlichkeit, Streitwertkatalog, Nichtzulassung, Behördenakten, Unanfechtbarkeit, Angefochtene Entscheidung, VGH München
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein VG‑Urteil zur erweiterten Gewerbeuntersagung und berief sich auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Gericht lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Klägerin nicht konkret und substantiiert darlegte, inwiefern das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfragen fehlerhaft entschieden hat. Nachträgliche günstige Vermögensverhältnisse sind für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit unbeachtlich; auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist abzustellen. Kosten und Streitwert wurden entsprechend gesetzlicher Regelungen festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verworfen; Klägerin trägt die Kosten, Streitwert 20.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer konkret und hinreichend substantiiert darlegt, welche entscheidungstragenden Rechts- und/oder Tatsachenfragen das Verwaltungsgericht unrichtig entschieden hat und warum die angegriffene Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist.
Eine Darlegung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert eine erläuternde, fallbezogene Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen; bloßes Zitieren der Norm oder pauschale Behauptungen genügen nicht.
Bei der Prüfung der Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 GewO ist auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Bescheiderlass) abzustellen; nachträgliche Änderungen der Vermögensverhältnisse sind im Zulassungsverfahren unbeachtlich und allenfalls in einem Wiedergestattungsverfahren (§ 35 Abs. 6 GewO) relevant.
Die Kosten- und Streitwertentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 47, § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2025-03-25, – M 16 K 24.915
Tenor
I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. März 2025 – M 16 K 24.915 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Am 2. Mai 2025 beantragte die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das ihr am 10. April 2025 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. März 2025 betreffend eine erweiterte Gewerbeuntersagung.
Zur Begründung trugen die Bevollmächtigten der Klägerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 10. Juni 2025 vor, die Berufung sei unter den Gesichtspunkten des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Klägerin habe ihre persönlichen Verhältnisse mittlerweile geklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wurde nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Erforderlich ist eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Es muss konkret dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und / oder Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat, warum also die angegriffene Entscheidung aus der Sicht des Rechtsmittelführers im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. (vgl. dazu ausführlich BayVGH, B.v. 17.8.2023 – 22 ZB 23.1009 – juris Rn. 11 m.w.N.).
Das bloße Zitat des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie der pauschale Hinweis, die Klägerin habe ihre Vermögensverhältnisse mittlerweile geklärt, genügen diesen Anforderungen nicht. Eine ohnehin nur behauptete, für die Klägerin günstige Vermögensentwicklung nach Bescheiderlass („mittlerweile“) ist überdies irrelevant, weil für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin i.S.d. § 35 Abs. 1 GewO unzuverlässig ist, auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist, hier also auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des angefochtenen Bescheids. Gegenüber dem Zeitpunkt des Bescheiderlasses (behauptete) veränderte Umstände können nur im Rahmen eines Wiedergestattungsverfahrens (§ 35 Abs. 6 GewO) von Relevanz sein (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2023 – 22 ZB 22.2032 – juris Rn. 16 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1 und Nr. 54.2.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.