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VGH·22 ZB 25.622·11.09.2025

Verwaltungsgerichte, Streitwertfestsetzung, Leistungsunfähigkeit, Steuerrückstände, Gerichtsbescheid, Kostenentscheidung, Zulassungsverfahren, Gewerbetätigkeit, Hoheitliche Maßnahme, Steuerliche Verpflichtungen, Schuldnerverzeichnis, Unzuverlässigkeit, Eingegangene Schriftsätze, Gewerbliche Tätigkeit, Ausübung, Vertretungsberechtigter, Klage auf Aufhebung, Antrag auf Zulassung, Streitwertkatalog, Bevollmächtigter

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid, der seine Klage gegen die Untersagung gewerblicher Tätigkeit wegen Steuerrückständen abwies. Der VGH lehnte den Zulassungsantrag ab, weil kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO benannt oder substantiiert vorgetragen wurde. Bloße Souveränitätsbehauptungen genügten nicht. Die Kosten trägt der Kläger; der Streitwert wurde auf 25.000 € festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Benennung substantiierten Zulassungsgrundes als unzulässig verworfen; Kostenlast beim Kläger, Streitwert 25.000 €

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller konkrete und substantielle Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO darlegt; pauschale oder rechtlich irrelevante Behauptungen genügen nicht.

2

Ein Vorbringen, der Antragssteller sei als 'Souverän' völkerrechtlich anerkannt, begründet für sich keinen materiell-rechtlich relevanten Zulassungsgrund und ist nicht geeignet, die Zulassung der Berufung zu rechtfertigen.

3

Bleiben Zulassungsgründe unbenannt und lässt sich einem vorgetragenen Schriftsatz kein Zulassungsgrund entnehmen, ist der Zulassungsantrag gemäß den Verfahrensvorschriften des § 124a VwGO zurückzuweisen/zu verwerfen.

4

Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 154 Abs. 2 VwGO); der Streitwert des Zulassungsverfahrens bemisst sich nach § 47, § 52 GKG und dem einschlägigen Streitwertkatalog.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

VG Regensburg, GeB, vom 2025-02-24, – RN 5 K 23.40

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Februar 2025 – RN 5 K 23.40 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 9. Dezember 2022 weiter.

2

Mit diesem Bescheid untersagte das Landratsamt dem Kläger die Ausübung der selbständigen Gewerbetätigkeiten „Softwareentwicklung und Vertrieb, Vermittlung von legalen Handelswaren aller Art, Einzelhandel mit Computern, Computerteilen, peripheren Einheiten und Software, Entwicklung und Betrieb von Internetpublikationen, Onlineshop“ sowie die Ausübung jeder sonstigen selbständigen gewerblichen Tätigkeit einschließlich der Tätigkeit eines Vertretungsberechtigten oder eines mit der Leitung eines Gewerbebetriebes Beauftragten. Zur Begründung des Bescheids führte das Landratsamt u.a. aus, dass der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkomme. Die bestehenden Steuerrückstände seien geeignet, den Kläger als unzuverlässig zu beurteilen. Es fehle an einem sinnvollen und erfolgsversprechenden Sanierungskonzept. Zudem würden die erheblichen Rückstände bei der IHK und der Betriebssitzgemeinde sowie die bestehenden Einträge im Schuldnerverzeichnis die aktuelle Überschuldung und derzeitige wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit beweisen.

3

Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2022 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg, die mit Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2025, dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 26. Februar 2025, abgewiesen wurde.

4

Mit am 24. März 2025 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Er hat diesen Antrag mit Schriftsatz vom 24. April 2025 begründet, der am gleichen Tag beim Verwaltungsgerichtshof einging.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

6

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der Kläger keinen Zulassungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO benannt hat und sich seinem Vorbringen ein Zulassungsgrund auch nicht entnehmen lässt. Damit sind die Voraussetzungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht erfüllt. Der Kläger beruft sich lediglich darauf, dass er von internationalen Organisationen und u.a. von den Vereinten Nationen als Souverän bestätigt sei. Als solcher sei er bei der Bundesrepublik Deutschland offiziell gemeldet. Die Verfolgung eines Souveräns, hier des Klägers, durch hoheitliche Maßnahmen sei völkerrechtlich unzulässig.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1 und Nr. 54.2.2 des Streitwertkatalogs 2025.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).