Berufung, Streitwertfestsetzung, Zulassung, Frist, Kostenentscheidung, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Erfolg, Zimmerer, GKG, Verwaltungsgerichts, VwGO, Zulassung der Berufung, Antrag auf Zulassung der Berufung, keinen Erfolg
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG München. Streitgegenstand ist, ob die Begründung des Zulassungsantrags fristgerecht nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung erfolgt ist. Der VGH verwirft den Antrag als unzulässig, weil bis zum Fristablauf keine Begründung beim Gericht einging. Die Klägerin trägt die Kosten; der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen nicht fristgerechter Begründung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verworfen; Kosten- und Streitwertentscheidung
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist nur zulässig, wenn er binnen zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet wird.
Die Frist zur Begründung beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, sofern dieses eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthält.
Geht die Begründung nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist beim zuständigen Gericht ein, ist der Zulassungsantrag unzulässig und zurückzuweisen.
Bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags sind die Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen und der Streitwert nach dem GKG und dem einschlägigen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festzusetzen.
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2025-07-22, – M 16 K 23.2002
Tenor
I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. Juli 2025 – M 16 K 23.2002 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. Juli 2025 hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet wurde.
Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung binnen zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Das Urteil vom 22. Juli 2025 wurde dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin am 10. September 2025 zugestellt. Das Urteil enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung(§ 58 Abs. 1 VwGO). Die Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 8. Oktober 2025 lief damit am 10. November 2025 ab (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Eine Begründung ist jedoch beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bis zum Fristablauf und auch danach nicht eingegangen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).