Widerruf, Erlaubnis, Anfechtungsklage, Berufung, Fristversäumnis, Kostenentscheidung, Rechtskraft
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Anfechtungsklage gegen den Widerruf der §34a-Gewerbeerlaubnis. Das Verwaltungsgerichtshaus lehnte den Zulassungsantrag als unzulässig ab, weil die innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung vorzulegenden Gründe nicht fristgerecht eingereicht wurden. Eine Entschuldigung wurde nicht vorgetragen. Die Klägerin trägt die Kosten; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen nicht fristgerecht eingereichter Begründung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124a Abs.4 VwGO ist unzulässig, wenn die innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils vorzulegenden Gründe nicht fristgerecht dargelegt werden.
Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils und ist nach §57 VwGO in Verbindung mit §222 ZPO sowie den Vorschriften über Fristenberechnung zu bestimmen.
Eine nach Ablauf der Begründungsfrist eingereichte Begründung heiligt die Unzulässigkeit des Zulassungsantrags nicht, sofern keine Wiedereinsetzung oder sonstiger rechtlicher Entschuldigungsgrund vorliegt.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; mit der Zurückweisung des Zulassungsantrags wird das Urteil der Vorinstanz nach §124a Abs.5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2025-07-29, – M 16 K 23.3620
Tenor
I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. Juli 2025 – M 16 K 23.3620 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen den mit Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2023 ausgesprochenen Widerruf der ihr nach § 34a GewO zur „Bewachung von fremdem Leben und Eigentum“ erteilten Erlaubnis vom 16. Juni 2021.
Das Verwaltungsgericht München hat die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den in Ziffer 1 des Bescheids verfügten Widerruf der Erlaubnis mit Urteil vom 29. Juli 2025 abgewiesen. Gegen das der Klägerin am 11. September 2025 zugestellte Urteil hat sie mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2025, am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht eingegangen, Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen mit Schriftsatz vom 13. November 2025, am gleichen Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen, begründet.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2025 erwidert und auf die verfristete Antragsbegründung hingewiesen. Der Bevollmächtigte der Klägerin erhielt mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 Gelegenheit, zur Begründungsfrist binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Eine Äußerung erfolgte nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und daher abzulehnen, weil die Klägerin den Antrag nicht fristgerecht begründet hat.
Dem Bevollmächtigten der Klägerin wurde das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung(§ 58 Abs. 1 VwGO) versehene Urteil vom 29. Juli 2025 ausweislich des in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen elektronischen Empfangsbekenntnisses (Bl. 179) am 11. September 2025 zugestellt. Er hat zwar die Zulassung der Berufung fristgerecht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO innerhalb der am Montag, den 13. Oktober 2025 ablaufenden Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht beantragt (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1, 2 ZPO, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind aber innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils auch die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Frist zur Begründung des Antrags endete am Dienstag, den 11. November 2025 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Die Antragsbegründung ist beim Verwaltungsgerichtshof erst am 13. November 2025 und damit verfristet eingegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das verwaltungsgerichtliche Urteil nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.