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VGH·22 ZB 25.1886·28.10.2025

Berufung, Zulassungsverfahren, Zulassung, Streitwert, Verfahren, Schriftsatz, Verwaltungsgerichtsbarkeit, GKG, Antrags, Oktober, VwGO, Zulassung der Berufung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hat den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Schriftsatz vom 27.10.2025 zurückgenommen. Wegen der Rücknahme ist das Zulassungsverfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens nach § 155 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde gemäß GKG und Streitwertkatalog auf 25.000 € festgesetzt; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Zulassungsantrags eingestellt; Klägerin trägt Kosten; Streitwert auf 25.000 € festgesetzt; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen, ist das Zulassungsverfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Die Partei, die das Zulassungsverfahren zurücknimmt, trägt die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 2 VwGO.

3

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren ist nach den einschlägigen Vorschriften des GKG (§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1) in Verbindung mit dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit festzusetzen.

4

Ein Beschluss über die Einstellung des Zulassungsverfahrens infolge Rücknahme des Antrags ist unanfechtbar (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog bzw. § 152 Abs. 1 VwGO).

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2025-08-25, – M 16 K 22.5621

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2025 war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen (§ 155 Abs. 2 VwGO).

3

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog bzw. § 152 Abs. 1 VwGO).