Berufung, Zulassungsverfahren, Zulassung, Streitwert, Verfahren, Schriftsatz, Verwaltungsgerichtsbarkeit, GKG, Antrags, Oktober, VwGO, Zulassung der Berufung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hat den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Schriftsatz vom 27.10.2025 zurückgenommen. Wegen der Rücknahme ist das Zulassungsverfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens nach § 155 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde gemäß GKG und Streitwertkatalog auf 25.000 € festgesetzt; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Zulassungsantrags eingestellt; Klägerin trägt Kosten; Streitwert auf 25.000 € festgesetzt; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Wird der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen, ist das Zulassungsverfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die Partei, die das Zulassungsverfahren zurücknimmt, trägt die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 2 VwGO.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren ist nach den einschlägigen Vorschriften des GKG (§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1) in Verbindung mit dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit festzusetzen.
Ein Beschluss über die Einstellung des Zulassungsverfahrens infolge Rücknahme des Antrags ist unanfechtbar (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog bzw. § 152 Abs. 1 VwGO).
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2025-08-25, – M 16 K 22.5621
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe
Nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2025 war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen (§ 155 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog bzw. § 152 Abs. 1 VwGO).