Gewerbeuntersagung (erweitert)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Aufhebung einer (auch erweiterten) Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO. Er machte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend, insbesondere weil das Gewerbe der von ihm geführten UG seit 2019 eingestellt gewesen sei. Der VGH lehnte den Zulassungsantrag ab, da die Darlegungserfordernisse nicht erfüllt seien und die Indizwirkung der fortbestehenden Gewerbeanmeldung/fehlenden Abmeldung nicht widerlegt werde. Auch Verfahrensrügen (Aufklärung/Hinweis/Begründung) seien nicht ausreichend substantiiert und teils mangels Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung nicht durchgreifend.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen die (erweiterte) Gewerbeuntersagung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage gestellt wird.
Die Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 GewO ist ein widerlegbares Indiz für die tatsächliche Gewerbeausübung; die unterbliebene Anzeige der Betriebsaufgabe nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO ist ein weiteres Indiz gegen eine dauerhafte und ernsthafte Einstellung des Gewerbebetriebs.
Die widerlegbare Vermutung fortbestehender Gewerbeausübung wird nicht bereits durch den Vortrag einer behaupteten Betriebseinstellung oder durch Kontoauszüge ohne hinreichende Substantiierung und ergänzende Geschäftsunterlagen entkräftet.
Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von Vertretungsberechtigten erwartet werden, dass sie bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit den Gewerbebetrieb aufgeben; der Unzuverlässigkeitsvorwurf entfällt regelmäßig nur bei Zahlungswilligkeit und einem sinnvollen, erfolgversprechenden Sanierungskonzept.
Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) erfordert substantiierten Vortrag zu aufklärungsbedürftigen Tatsachen, geeigneten Ermittlungsmaßnahmen, voraussichtlichen Feststellungen und deren Entscheidungserheblichkeit; bei anwaltlicher Vertretung ist regelmäßig darzulegen, dass in der mündlichen Verhandlung durch Beweisantrag oder Beweisanregung auf die Beweiserhebung hingewirkt wurde oder sich die Ermittlungen dem Gericht aufdrängen mussten.
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2024-10-29, – M 16 K 22.4132
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. Oktober 2024 – M 16 K 22.4132 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 22. Juli 2022 weiter.
Der Kläger ist alleiniger Geschäftsführer der Unternehmensgesellschaft „V. UG“, die das Gewerbe „Verwaltung von Kfz (neu und gebraucht)“ betreibt. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid wurde dem Kläger in Ziffer 1 die Ausübung des Gewerbes „Verwaltung von Kfz (neu und gebraucht)“ als selbständigem Gewerbetreibenden im stehenden Gewerbe und in Ziffer 2 die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragter Person sowie jegliche gewerbliche Tätigkeit im stehenden Gewerbe untersagt. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen an, dass die „V. UG“ (im Folgenden Gewerbetreibende) mit drei Einträgen im Vollstreckungsportal mit dem Vermerk „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ gelistet sei. Außerdem beliefen sich die Steuerrückstände der Gewerbetreibenden beim Finanzamt D.-M. (im Folgenden Finanzamt) auf derzeit 81.299,99 €. Die Gewerbetreibende habe zudem die Jahres-Steuererklärungen 2016 mit 2019 sowie die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das 1. Quartal 2020 mit dem 1. Quartal 2022 nicht eingereicht. Der Kläger müsse sich die Unzuverlässigkeit der Gewerbetreibenden anrechnen lassen. Auch gegen ihn lägen Erkenntnisse vor, die sich die Gewerbetreibende als Unzuverlässigkeitstatbestände zurechnen lassen müsse. Er sei mit zwölf Einträgen im Vollstreckungsportal gelistet, davon mit einem Eintrag vom 10. Februar 2020 mit dem Vermerk „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ sowie mit elf Einträgen mit dem Vermerk „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“.
Gegen die Gewerbetreibende erließ die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juli 2022 gleichfalls Gewerbeuntersagungsverfügungen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Oktober 2024 ab (M 16 K 22.4138; vgl. hierzu das Verfahren 22 ZB 24.2176).
Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 22. Juli 2022 Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben, die mit Urteil vom 29. Oktober 2024, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 26. November 2024, abgewiesen wurde.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20. Dezember 2024, am selben Tag beim Verwaltungsgericht eingegangen, hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag mit Schriftsatz vom 23. Januar 2025, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 24. Januar 2025, begründet.
Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hinreichend dargelegt ist bzw. nicht vorliegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426.17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.). Daran fehlt es vorliegend.
1. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zu Recht in Ziffer 1 der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung gemäß § 35 Abs. 7a i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GewO die Ausübung des Gewerbes „Verwaltung von Kfz (neu und gebraucht)“ als selbständigem Gewerbetreibenden im stehenden Gewerbe untersagt und die Untersagung in Ziffer 2 gemäß § 35 Abs. 7a i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GewO auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie auf die Ausübung jeglicher (künftigen) selbständigen gewerblichen Tätigkeit erweitert hat. Voraussetzung für die Untersagung gegenüber dem Kläger in Ziffer 1 des Bescheids sei die Einleitung eines Untersagungsverfahrens gegen die Gewerbetreibende, die seitens der Beklagten erfolgt sei. Die Gewerbetreibende habe im maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens am 30. März 2022 ein Gewerbe im Sinn der Gewerbeordnung ausgeübt, das nicht endgültig aufgegeben gewesen sei. Für die Richtigkeit dieser Annahme könnten auch Indizien sprechen, vor allem dann, wenn es keine gegenteiligen Indizien gebe. Der Fortbestand einer Gewerbeanmeldung könne ein grundsätzlich taugliches Indiz für die Fortführung eines Gewerbes sein. Für einen Fortbestand der gewerblichen Betätigung der Gewerbetreibenden spreche bereits, dass weder der Kläger als Geschäftsführer noch eine sonst hierzu ermächtigte Person gegenüber der Beklagten nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO eine Aufgabe des Betriebs angezeigt habe. Die Gewerbetreibende sei auch nicht aus dem Handelsregister gelöscht und ihr – gewerblicher – Unternehmensgegenstand nicht geändert worden. Dass die geschäftlichen Aktivitäten im September 2019 mit Auslaufen der Leasingverträge eingestellt worden seien, habe der Kläger ebenso wenig wie etwa die Angabe, die gewerbliche Betätigung habe sich nur auf die Vermietung von zwei Fahrzeugen beschränkt, belegt. Überdies trage der Kläger vor, der Fortbestand der Gewerbetreibenden sowie ihre Gewerbeerlaubnis seien unerlässlich, da ansonsten ihre ordnungsgemäße Abwicklung nicht möglich sei. Auch dies spreche für den Fortbestand der gewerblichen Betätigung. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Gewerbeabmeldung aufgrund von Rechtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt nicht möglich sein solle. Der Kläger habe im Schreiben vom 7. Juni 2019 an das Finanzamt keine alsbaldige Betriebsaufgabe für den September 2019 in Aussicht gestellt, sondern vielmehr betont, dass es sich bei der Gewerbetreibenden nicht um eine wirtschaftlich inaktive Briefkastenfirma handle und sämtliche Ausgangsrechnungen „auf dem Briefkopf der Gesellschaft erstellt und versandt würden“. Die Gewerbetreibende sei ausweislich der Rückstandsaufstellung des Finanzamts vom 18. Juli 2024 bis einschließlich November 2023 zur Umsatzsteuer veranlagt worden. Der Stellungnahme des Finanzamts vom 24. Juli 2024 zufolge sei noch nach dem September 2019 eine wirtschaftliche Tätigkeit am Wohnsitz des Klägers, die den Ankauf von Kfz und deren Verkauf ins Ausland betroffen habe, festgestellt worden. Auf Nachfrage über den Ort der Geschäftsführung sei seitens des Klägers keine Reaktion erfolgt. Der Kläger habe über Jahre hinweg jegliche Mitwirkung zur Klärung des Sachverhalts um den Bestand, den Umfang und den Ort des gewerblichen Unternehmens unterlassen. Er sei im maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Untersagungsverfügung am 26. Juli 2022 unzuverlässig gewesen. Als Geschäftsführer einer im Zeitpunkt des Bescheiderlasses wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden habe er es pflichtwidrig versäumt, den Gewerbebetrieb rechtzeitig aufzugeben. Dieses Versäumnis sei dem Kläger unmittelbar zuzurechnen und lasse schon deshalb den Schluss zu, dass er im Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht die Gewähr dafür geboten habe, in Zukunft ein seiner bisherigen Tätigkeit entsprechendes Gewerbe ordnungsgemäß ausüben. Der Kläger habe zudem unabhängig von seiner Geschäftsführertätigkeit selbst Unzuverlässigkeitstatbestände verwirklicht, wie die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und die nicht eingereichten Einkommensteuererklärungen belegten. Die Voraussetzungen für die Erweiterung der Untersagungsverfügung gemäß § 35a Abs. 7a GewO i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GewO in Ziffer 2 des Bescheids hätten vorgelegen. Das Ermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden, die erweiterte Gewerbeuntersagung stehe mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang.
2. Hiergegen trägt der Kläger, der sich mit seinem Vortrag insbesondere gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, dass die Gewerbetreibende im maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Untersagungsverfahrens ihr Gewerbe nicht aufgegeben habe, nichts Durchgreifendes vor.
2.1 Der Kläger wendet ein, die nicht erfolgte Abmeldung des Gewerbes der Gewerbetreibenden habe nicht als Indiz für eine Fortführung des Gewerbes gewertet werden dürfen. Der sehr eingeschränkte Geschäftszweck ihres Gewerbes habe sich auf die Abwicklung von zwei Leasingverträgen über einen begrenzten Zeitraum erstreckt und die geschäftliche Aktivität der Gesellschaft habe mit Beendigung der beiden Leasingverträge im September 2019 geendet. Danach hätten sich keine neuen geschäftlichen Aktivitäten mehr entwickelt, der Geschäftsbetrieb sei eingestellt und aufgegeben worden, neue Geschäfte seien nicht akquiriert worden, wie sich auch aus der vorgelegten Kontoübersicht ergebe. Damit begründet der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Einleitung des Untersagungsverfahrens gemäß § 35 Abs. 7a i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GewO gegen den Kläger betreffend die Ausübung des Gewerbes „Verwaltung von Kfz (neu und gebraucht)“ als selbständigem Gewerbetreibenden im stehenden Gewerbe (Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids) voraussetzt, dass ein Untersagungsverfahren gegen die Gewerbetreibende eingeleitet ist (UA S. 12 und 16; BVerwG, U.v. 19.12.1995 -1 C 3.93 – BVerwGE 100, 187 – juris Rn. 21), was hier auch der Fall war. Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend festgestellt, dass diese im maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Untersagungsverfahrens (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO) gegen sie ein Gewerbe ausgeübt hat. Auch wenn weder die Anzeige noch die Abmeldung eines Gewerbes konstitutive Wirkung haben (Winkler in Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 14 Rn. 29, 76), stellt die Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO ein – widerlegbares – Indiz für die tatsächliche Gewerbeausübung und gegen eine dauerhafte und ernsthafte Einstellung des Gewerbebetriebs dar; die fehlende Anzeige über die Betriebsaufgabe (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO) ist weiterhin ein Indiz dafür, dass das Gewerbe noch nicht eingestellt wurde. Diese rein tatsächliche Vermutung kann widerlegt werden (BayVGH, B.v. 13.7.2017 – 22 C 17.1016 – juris Rn. 10; Marcks/Heß in Landmann/Rohmer, GewO, Stand Januar 2025, § 35 Rn. 26). Die erstmals im Zulassungsverfahren vorgelegten Kontoauszüge zu einem Bankkonto der Gewerbetreibenden (zu im Zulassungsverfahren neu vorgebrachten Tatsachen vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2002 – 7 AV 1.02 – juris Rn. 6 f.) widerlegen die Vermutung, dass das Gewerbe im Zeitpunkt der Einleitung des Untersagungsverfahrens gegen die Gewerbetreibende nicht aufgegeben war, jedoch nicht. Aus den Kontoauszügen ergibt sich insbesondere, dass im Zeitraum vom 1. September 2016 bis 19. September 2019 u.a. Leasingraten in Bezug auf zwei Fahrzeuge zu- und abgeflossen sind und zwischen dem 19. September 2019 und dem 6. Dezember 2019 keine Kontobewegungen stattgefunden haben. Eine Geschäftsaufgabe zum 19. September 2019 bzw. zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Untersagungsverfahrens im März 2022 lässt sich den Kontoauszügen aber nicht entnehmen und hätte mit weiteren Geschäftsunterlagen substantiiert belegt werden müssen. Die Gewerbetreibende könnte auch über weitere Geschäftskonten verfügen. Es liegt zudem auf der Hand, dass ein Gewerbe, dessen Aufgabe noch nicht angezeigt worden ist, jederzeit wieder beständig ausgeübt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 13.7.2017 – 22 C 17.1016 – juris Rn. 10). Dies legt auch der insgesamt widersprüchliche Vortrag des Klägers nahe, der den Geschäftsbetrieb der Gewerbetreibenden einerseits als endgültig eingestellt, andererseits aber auch als ruhend und nicht aktiv (Zulassungsbegründung S. 3, 5) bezeichnet. Auch ein ruhender Geschäftsbetrieb kann jederzeit wieder aufgenommen werden.
2.2 Auch aus dem Schreiben des Finanzamts vom 24. Juli 2024, auf das sich der Kläger beruft, ergibt sich nicht, dass ein aktiver Gewerbebetrieb der Gewerbetreibenden zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Untersagungsverfahrens gegen sie nicht mehr bestanden hätte, denn das Finanzamt hat gerade nicht bestätigt, dass das Gewerbe aufgegeben worden ist. Vielmehr hat es auf Frage Nr. 8 aus dem Schreiben der Beklagten vom 1. Juli 2024, ob aktuell noch ein aktiver Gewerbebetrieb der Gewerbetreibenden bestehe, geantwortet: „Da seit steuerlicher Erfassung keinerlei Steuererklärung eingereicht wurde, wird aktuell davon ausgegangen, dass kein aktiver Gewerbebetrieb mehr besteht. Nachweise dazu liegen dennoch nicht vor. …“ Auf die Frage Nr. 9 der Beklagten, ob das Finanzamt bestätigen könne, dass die UG, wie diese behaupte, das Gewerbe bereits im September 2019 eingestellt habe, wurde mitgeteilt: „Eine Information, dass das Gewerbe seit Sept. 2019 eingestellt wurde, liegt uns nicht vor. …“ Zudem hat das Verwaltungsgericht, ohne dass sich der Kläger damit auseinandersetzt, unter Bezugnahme auf das Schreiben des Finanzamts ausgeführt (UA S. 15), dass auch nach dem September 2019 eine wirtschaftliche Tätigkeit am Wohnsitz des Klägers, die den Ankauf von Kfz und deren Verkauf ins Ausland betroffen habe, festgestellt worden sei.
2.3 Soweit der Kläger vorträgt, dass die Abmeldung des Gewerbes aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen versehentlich unterlassen worden sei (Zulassungsbegründung S. 2), führt dies zu keiner anderen Bewertung, weil allein dadurch die Vermutung, dass das Gewerbe im Zeitpunkt der Einleitung des Untersagungsverfahrens nicht eingestellt gewesen sei, nicht widerlegt wird. Die Vermutung wird im Übrigen dadurch gestützt, dass nach dem Vortrag der Beklagten in ihrer Erwiderung auf die Zulassungsbegründung vom 10. März 2025 (S. 3) die Gewerbetreibende bis heute im Handelsregister mit Sitz in München eingetragen ist. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.
2.4 Der Kläger trägt weiter vor (Zulassungsbegründung S. 4 f.), die Untersagung könne nicht mit dem Schutz eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs und der insoweit zu unterstellenden Erwartung, bei wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit das Gewerbe aufzugeben, begründet werden. Das Verwaltungsgericht hätte den vom Üblichen, nur auf die Abwicklung von zwei Leasingverträgen gerichteten, abweichenden Gewerbebetrieb der Gewerbetreibenden berücksichtigen müssen. Da der Geschäftsbetrieb Ende September 2019 vollständig eingestellt worden sei, könne nicht davon gesprochen werden, er habe es als Geschäftsführer einer leistungsunfähigen Gesellschaft versäumt, die Gesellschaft zum Schutz des Wirtschaftsverkehrs abzumelden. Das Verwaltungsgericht hätte darlegen müssen, weshalb von einer ruhenden Gesellschaft eine Gefahr ausgehe, die nur mittels Untersagung behoben werden könne.
Damit begründet der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss auch vom Vertretungsberechtigten einer Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei deren anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten den Gewerbebetrieb aufgibt. Dass die Gewerbetreibende vorliegend leistungsunfähig war, zieht der Kläger nicht in Zweifel, denn er wendet sich nicht gegen die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts hierzu (UA S. 16-18). Diese – durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung begründete – Erwartung ist der eigentliche Grund, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu bewerten. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – BVerwGE 152, 39 – juris Rn. 14; U.v. 2.2.1982 – 1 C 146.80 – BVerwGE 65, 1 – juris Rn. 15). Da für die Gewerbetreibende ein Sanierungskonzept nicht vorgelegt worden ist, lagen diese Voraussetzungen nicht vor (UA S. 22). Es ist dem Kläger als Geschäftsführer und Vertretungsberechtigten, der sich selbst in seiner erstinstanzlichen Klagebegründung vom 9. Januar 2023 (S. 4) als zahlungsunwillig bezeichnet hat (UA S. 18), zuzurechnen, es versäumt zu haben, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Geschäftsbetrieb der Gewerbetreibenden aufzugeben. Es kommt für die Unzuverlässigkeit des Klägers auch nicht darauf an, ob der Geschäftsbetrieb der Gewerbetreibenden geruht hat. Auch in diesem Fall wäre das Gewerbe nicht aufgegeben gewesen und hätte jederzeit fortgeführt werden können, obwohl im für die Gewerbeuntersagung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses die Steuerrückstände der Gewerbetreibenden ebenso wie die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis fortbestanden und die Gewerbetreibende leistungsunfähig war. Der Grund für die Untersagung wäre damit nicht entfallen.
Sollte der Kläger mit seinem Vortrag die Verhältnismäßigkeit der gegen ihn in Ziffer 1 des Bescheids ausgesprochenen Gewerbeuntersagung in Frage stellen wollen, setzt er sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 24) nicht auseinander, wonach die Gewerbeuntersagung auch verhältnismäßig und erforderlich sei, weil insbesondere zu erwarten gewesen sei, dass er das als Vertreter der Gewerbetreibenden ausgeübte Gewerbe künftig in selbständiger Funktion ausüben werde. Im Übrigen ist höchstrichterlich geklärt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagungsverfügung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann (BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5.94 – juris Rn. 8; B.v. 25.3.1991 – 1 B 10.91 – juris Rn. 4). Für einen derartigen Ausnahmefall ist nichts ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
2.5 Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung weiter in einer Verletzung der Aufklärungspflicht, der richterlichen Hinweispflicht und der Begründungspflicht sieht (Zulassungsbegründung S. 3 f.), macht er der Sache nach Verfahrensfehler geltend, ohne aber den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu benennen. Zwar können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 124 Rn. 7b m.w.N.). Hierfür gelten allerdings die Grundsätze für die Darlegung eines Verfahrensmangels i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 67); mit Blick auf die Gewährleistung der Konsistenz der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO ist eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in solchen Fällen nur dann möglich, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zum Erfolg führen würde (BayVGH, B.v. 20.3.2023 – 23 ZB 22.2666 – juris Rn. 9; SächsOVG, B.v. 6.12.2016 – 3 A 700/16 – juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 1.11.2012 – 7 A 1256/11.Z – juris Rn. 9; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 124 VwGO Rn. 26g). Dafür sind die einzelnen Verfahrensfehler in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht konkret zu bezeichnen. Darzulegen ist darüber hinaus, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (Happ a.a.O. Rn. 74). Daran fehlt es vorliegend.
2.5.1 Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht näher aufgeklärt, es habe prüfen und aufklären müssen, ob der Geschäftsbetrieb der Gewerbetreibenden nicht bereits im Zeitpunkt der Einleitung des Untersagungsverfahrens endgültig eingestellt und aufgegeben gewesen sei, Anlass hierzu habe das Schreiben des Finanzamts vom 24. Juli 2024 gegeben, begründet der Kläger, der für den gerügten Verstoß keine Rechtsvorschrift anführt, keine Verletzung der Aufklärungspflicht.
Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Des Weiteren muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag oder jedenfalls eine sonstige Beweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr., vgl. BVerwG, B.v. 2.5.2022 – 1 B 39.22 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 4.9.2024 – 22 ZB 22.2563 – juris Rn. 21). Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen des Stellens von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung, zu kompensieren (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 75). Hat ein anwaltlich vertretener Kläger im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht durch die Stellung eines Beweisantrags auf die von ihm nunmehr beanstandete unterbliebene Sachaufklärung hingewirkt, kann eine Aufklärungsrüge keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, B.v. 13.1.2009 – 9 B 64.08 – juris Rn. 5), außer es wird dargelegt, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne einen Beweisantrag hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2021 – 2 B 69.20 – juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 18.8.2022 – 10 ZB 22.1265 – juris Rn. 6).
Weder der auch im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kläger noch sein Bevollmächtigter waren in der mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2024 anwesend, so dass auch keine Beweisanträge gestellt worden sind (vgl. das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht). Soweit der Kläger meint, das Schreiben des Finanzamts vom 24. Juli 2024 hätte Anlass zu weiterer Aufklärung gegeben, trifft dies schon deswegen nicht zu, weil er den Inhalt des Schreibens nicht richtig wiedergibt. Das Finanzamt verfügte über keine Informationen, dass der Gewerbebetrieb der vom Kläger vertretenen Gewerbetreibenden im September 2019 eingestellt worden war (s.o. 2.2). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (UA S. 14 f.), hat der Kläger selbst den Fortbestand der Gewerbetreibenden sowie ihre Gewerbeerlaubnis als unerlässlich für eine ordnungsgemäße Abwicklung bezeichnet. Daher bestand auch keine weitergehende Aufklärungspflicht des Gerichts, denn diese endet dort, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (vgl. BayVGH, B.v. 4.9.2024 – 22 ZB 22.2563 – juris Rn. 22; B.v. 12.4.2021 – 8 ZB 21.23 – juris Rn. 46 m.w.N.). Vielmehr hätte der Kläger zu den von ihm als aufklärungsbedürftig benannten Tatsachen weiter vortragen müssen, um die Vermutung zu widerlegen, dass der Gewerbebetrieb, obwohl er angezeigt, aber nicht abgemeldet war, aufgegeben war, denn diese Umstände lagen in seiner Sphäre (vgl. (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 32, 45; BVerwG, U.v. 30.1.2013 – 9 C 11.11 – BVerwGE 145, 354 – juris Rn. 26).
2.5.2 Der Kläger rügt, das Gericht habe gemäß § 173 VwGO, § 139 ZPO seine Hinweispflicht verletzt. Es habe darauf hinweisen müssen, dass sein Vortrag sowie mögliche Beweisangebote unter Berücksichtigung des Schreibens des Finanzamts vom 24. Juli 2024 nicht ausreichend seien und ihn auffordern müssen, zu diesen Punkten weiter unter entsprechendem Beweisantritt vorzutragen. Im Verwaltungsprozess ergibt sich die richterliche Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO. Danach hat der Vorsitzende u.a. darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt werden. Ob und inwieweit daneben für § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Anwendungsbereich besteht (vgl. hierzu Dawin/Panzer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 86 VwGO Rn. 141), kann offenbleiben. Unabhängig davon, dass ein Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht ausschließlich das Verfahren betrifft und in keinem Zusammenhang mit einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts steht, und folglich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründen kann, ist auch ein Verfahrensfehler i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht dargelegt.
Der Kläger war in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend (s.o.). Er hat sich damit bereits der Möglichkeit begeben, die Streitsache zu erörtern und vom Gericht Hinweise zu erhalten, damit ggf. bisheriger Vortrag substantiiert oder neuer Vortrag eingeführt werden kann (vgl. § 104 Abs. 1 VwGO), oder auch Beweisanträge zu stellen (§ 86 Abs. 2 VwGO). Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht auch die Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO nicht verletzt. Diese Vorschrift soll verhindern, dass die Durchsetzung von Rechten an der Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnden Rechtskenntnis eines Beteiligten scheitert. Hinweise sind vor allem dann geboten, wenn ein Beteiligter erkennbar von falschen Tatsachen ausgeht und es deshalb unterlässt, das vorzutragen, was für seine Rechtsverfolgung notwendig wäre. Das Gericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist (BVerwG, B.v. 6.7.2001 – 4 B 50.01 – juris Rn. 11). Bei anwaltlich vertretenen Klägern ist die Belehrungspflicht im Umfang reduziert (BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 14.14 – BVerwGE 152, 26 – juris Rn. 31; Dawin/Panzer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2025, § 86 VwGO Rn. 143a). Das Gericht ist, unabhängig davon, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war, auch nicht verpflichtet, vor der Entscheidung ordnungsgemäße Beweisanträge vorzuformulieren (BVerwG, B.v. 28.6.2019 – 7 B 26.18 – juris Rn. 11; Dawin/Panzer a.a.O.). Da der Kläger der mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen ferngeblieben ist und er in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass bei Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, hat er die Gelegenheit nicht wahrgenommen, die in seiner Sphäre liegenden Umstände mündlich vorzutragen, damit sie dem Gericht für seine Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegen.
2.5.3 Soweit der Kläger pauschal einen Verstoß gegen Begründungserfordernisse rügt, legt er keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung dar, weil ein Verstoß gegen die Begründungspflicht das Verfahren betrifft und in keinem Zusammenhang mit einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts steht.
Unabhängig davon ist auch insoweit ein Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht dargelegt. Das Urteil enthält die erforderlichen Entscheidungsgründe (UA S. 7-28), die nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend gewesen und dem Urteil beizufügen sind (§ 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Nicht mit Gründen versehen ist ein Urteil erst dann, wenn diese vollständig fehlen, rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst unbrauchbar sind (BayVGH, B.v. 14.5.2007 – 1 ZB 06.226 – juris Rn. 23; vgl. BVerwG, B.v. 22.2.2018 – 9 B 6.17 – juris Rn. 11 zu § 138 Nr. 6 VwGO; Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 117 Rn. 11). Auf diesen Maßstab geht der Kläger nicht ein, sondern behauptet lediglich unsubstantiiert, es liege ein Begründungsmangel vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren auf § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).