Gewerbeuntersagung (erweitert), ausgeübtes Gewerbe im Zeitpunkt der Einleitung des Untersagungsverfahrens als Voraussetzung für eine Gewerbeuntersagung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen eine (erweiterte) Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO. Streitpunkt war u.a., ob sie im Zeitpunkt der Einleitung des Untersagungsverfahrens noch ein Gewerbe ausübte bzw. es bereits endgültig aufgegeben hatte. Der VGH lehnte die Berufungszulassung ab, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht hinreichend dargelegt seien. Die fortbestehende Gewerbeanmeldung und die unterbliebene Aufgabeanzeige seien widerlegbare Indizien für fortdauernde Gewerbeausübung, die durch die vorgelegten Kontoauszüge nicht entkräftet wurden; Verfahrensrügen seien zudem nicht substantiiert erhoben.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil wurde mangels hinreichender Darlegung ernstlicher Zweifel abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO setzt voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Untersagungsverfahrens ein tatsächlich ausgeübtes Gewerbe besteht; ist der Betrieb zuvor endgültig aufgegeben, scheidet eine Untersagung aus.
Die fortbestehende Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO und die fehlende Anzeige der Betriebsaufgabe nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO begründen eine widerlegbare tatsächliche Vermutung gegen eine dauerhafte und ernsthafte Einstellung des Gewerbebetriebs.
Zur Darlegung ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss sich der Zulassungsantrag konkret mit den tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzen und schlüssige Gegenargumente aufzeigen.
Sollen ernstliche Zweifel aus einer behaupteten unzureichenden Sachverhaltsaufklärung hergeleitet werden, sind die Anforderungen an die substantiierte Bezeichnung eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) einzuhalten, insbesondere zur aufklärungsbedürftigen Tatsache, zu geeigneten Ermittlungsmaßnahmen und zur Entscheidungserheblichkeit.
Die Aufklärungs- und Hinweispflichten des Verwaltungsgerichts werden regelmäßig nicht dadurch ausgelöst, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter der mündlichen Verhandlung fernbleibt und dort keine Beweisanträge stellt; eine Aufklärungsrüge kann Versäumnisse der Beteiligten nicht kompensieren.
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2024-10-29, – M 16 K 22.4138
Tenor
I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. Oktober 2024 – M 16 K 22.4138 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 18. Juli 2022 weiter.
Mit diesem Bescheid wurde der Klägerin die Ausübung des Gewerbes „Verwaltung von Kfz (neu und gebraucht)“ als selbständiger Gewerbetreibender im stehenden Gewerbe (Ziffer 1 des Bescheids) sowie jegliche selbständige Tätigkeit im stehenden Gewerbe untersagt (Ziffer 2 des Bescheids). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen Steuerrückstände beim Finanzamt D.-M. (im Folgenden Finanzamt) in Höhe von 81.299,99 € an. Außerdem habe die Gewerbetreibende die Jahres-Steuererklärungen 2016 mit 2019 sowie die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das 1. Quartal 2020 mit dem 1. Quartal 2022 nicht eingereicht. Zudem sei die Klägerin im Vollstreckungsportal mit drei Einträgen mit dem Vermerk „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ gelistet. Gegen den Vertretungsberechtigten der Gewerbetreibenden lägen Erkenntnisse vor, die sich die Gewerbetreibende als Unzuverlässigkeitstatbestände zurechnen lassen müsse. Er sei mit zwölf Einträgen im Vollstreckungsportal gelistet, davon mit einem Eintrag vom 10. Februar 2020 mit dem Vermerk „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ sowie mit elf Einträgen mit dem Vermerk „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“.
Gegen den Geschäftsführer der Gewerbetreibenden erließ die Beklagte mit Bescheid vom 22. Juli 2022 ebenfalls Gewerbeuntersagungsverfügungen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Oktober 2024 ab (M 16 K 22.4132; vgl. hierzu das Verfahren 22 ZB 24.2179).
Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 18. Juli 2022 Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben, die mit Urteil vom 29. Oktober 2024, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 26. November 2024, abgewiesen wurde.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. Dezember 2024, eingegangen beim Verwaltungsgericht am gleichen Tag, hat die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag mit Schriftsatz vom 23. Januar 2025, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 24. Januar 2025, begründet.
Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hinreichend dargelegt ist bzw. nicht vorliegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426.17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.). Daran fehlt es vorliegend.
1. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zu Recht in Ziffer 1 der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung die Ausübung des Gewerbes und in Ziffer 2 zudem jegliche selbständige Tätigkeit im stehenden Gewerbe untersagt hat (§ 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO). Die Klägerin habe im maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens am 30. März 2022 ein Gewerbe im Sinn der Gewerbeordnung ausgeübt, das nicht endgültig aufgegeben gewesen sei. Für die Richtigkeit dieser Annahme könnten auch Indizien sprechen, vor allem dann, wenn es keine gegenteiligen Indizien gebe. Der Fortbestand einer Gewerbeanmeldung könne ein grundsätzlich taugliches Indiz für die Fortführung eines Gewerbes sein. Für einen Fortbestand der gewerblichen Betätigung der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens gegenüber der Klägerin und ihrem Geschäftsführer spreche bereits, dass weder der Geschäftsführer der Klägerin noch eine sonst hierzu ermächtigte Person gegenüber der Beklagten nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO eine Aufgabe des Betriebs angezeigt habe. Die Klägerin sei auch nicht aus dem Handelsregister gelöscht und ihr – gewerblicher – Unternehmensgegenstand nicht geändert worden. Dass die geschäftlichen Aktivitäten im September 2019 mit Auslaufen der Leasingverträge eingestellt worden seien, habe sie ebenso wenig wie etwa die Angabe, die gewerbliche Betätigung habe sich nur auf die Vermietung von zwei Fahrzeugen beschränkt, belegt. Für den Fortbestand der gewerblichen Betätigung spreche auch der Vortrag, ihr Fortbestand sowie ihre Gewerbeerlaubnis seien unerlässlich, da ansonsten aufgrund von Rechtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt eine ordnungsgemäße Abwicklung der Klägerin nicht möglich sei. Der Geschäftsführer der Klägerin habe im Schreiben vom 7. Juni 2019 an das Finanzamt keine alsbaldige Betriebsaufgabe für den September 2019 in Aussicht gestellt, sondern vielmehr betont, dass es sich bei der Gewerbetreibenden nicht um eine wirtschaftlich inaktive Briefkastenfirma handle und sämtliche Ausgangsrechnungen „auf dem Briefkopf der Gesellschaft erstellt und versandt würden“. Die Klägerin sei ausweislich der Rückstandsaufstellung des Finanzamts vom 18. Juli 2024 bis einschließlich November 2023 zur Umsatzsteuer veranlagt worden. Der Stellungnahme des Finanzamts vom 24. Juli 2024 zufolge sei noch nach dem September 2019 eine wirtschaftliche Tätigkeit am Wohnsitz des Geschäftsführers der Klägerin, die den Ankauf von Kfz und deren Verkauf ins Ausland betroffen habe, festgestellt worden. Auf Nachfrage über den Ort der Geschäftsführung sei keine Reaktion seitens des Geschäftsführers der Klägerin erfolgt. Angesichts dieser Umstände habe die Beklagte – auch zum Schutz der Allgemeinheit – davon ausgehen müssen, dass die Klägerin nach wie vor ein Gewerbe ausgeübt habe. Das über Jahre hinweg belegte Unterlassen jeglicher konkreten Mitwirkung durch den Geschäftsführer auch zur Klärung des Sachverhalts um den Bestand, den Umfang und den Ort des gewerblichen Unternehmens sei der Klägerin zuzurechnen. Die Klägerin sei im maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens des angefochtenen Bescheids am 26. Juli 2022 unzuverlässig gewesen, wie die Steuerrückstände beim Finanzamt, die Verletzung der Steuererklärungspflichten und die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis belegten, und die Prognose der Beklagten daher gerechtfertigt, dass die Klägerin ihr Gewerbe nicht ordnungsgemäß ausüben werde. Die Untersagung sei zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig gewesen. Die Voraussetzungen für die Erweiterung der Gewerbeuntersagung auf jegliche selbständige gewerbliche Tätigkeit im stehenden Gewerbe hätten vorgelegen. Das Ermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden und die erweiterte Gewerbeuntersagung stehe mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang.
2. Hiergegen trägt die Klägerin, die sich mit ihrem Vortrag insbesondere gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, dass der Gewerbebetrieb im maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Untersagungsverfahrens nicht aufgegeben gewesen sei, nichts Durchgreifendes vor.
2.1 Die Klägerin wendet ein, die nicht erfolgte Abmeldung des Gewerbes habe nicht als Indiz für eine Fortführung des Gewerbes gewertet werden dürfen. Der sehr eingeschränkte Geschäftszweck ihres Gewerbes habe sich auf die Abwicklung von zwei Leasingverträgen über einen begrenzten Zeitraum erstreckt und die geschäftliche Aktivität der Gesellschaft mit Beendigung der beiden Leasingverträge im September 2019 geendet. Danach hätten sich keine neuen geschäftlichen Aktivitäten mehr entwickelt, der Geschäftsbetrieb sei eingestellt und aufgegeben worden, neue Geschäfte seien nicht akquiriert worden, wie sich auch aus der vorgelegten Kontoübersicht ergebe. Damit begründet die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
Zwar kann grundsätzlich nur ein tatsächlich ausgeübtes Gewerbe nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO untersagt werden (BVerwG, U.v. 14.7.2003 – 6 C 10.03 – juris Rn. 18; B.v. 19.2.1993 – 1 B 20.93 – juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 2.5.2018 – 22 B 17.2245 – juris Rn. 47; B.v. 13.6.2017 – 22 C 16.2481 – juris Rn. 12; Marcks/Heß in Landmann/Rohmer, GewO, Stand Januar 2025, § 35 Rn. 24). Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Untersagungsverfahrens (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO) das untersagte Gewerbe nicht (mehr) ausgeübt hätte. Nur wenn der Betrieb vor Einleitung des Untersagungsverfahrens bereits aufgegeben ist, scheidet eine Gewerbeuntersagung aus (BVerwG, B.v. 19.2.1993 – 1 B 20.93 – juris Rn. 4; U.v. 16.3.1982 – 1 C 124.80 – juris Rn. 14). Auch wenn weder die Anzeige noch die Abmeldung eines Gewerbes konstitutive Wirkung haben (Winkler in Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 14 Rn. 29, 76), ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO ein – widerlegbares – Indiz für die tatsächliche Gewerbeausübung und gegen eine dauerhafte und ernsthafte Einstellung des Gewerbebetriebs ist; die fehlende Anzeige über die Betriebsaufgabe (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO) ist weiterhin ein Indiz dafür, dass das Gewerbe noch nicht eingestellt wurde. Diese rein tatsächliche Vermutung kann widerlegt werden (BayVGH, B.v. 13.7.2017 – 22 C 17.1016 – juris Rn. 10; Marcks/Heß in Landmann/Rohmer, GewO, Stand Januar 2025, § 35 Rn. 26). Die erstmals im Zulassungsverfahren vorgelegten Kontoauszüge zu einem bestimmten Geschäftskonto der Klägerin (zu im Zulassungsverfahren neu vorgebrachten Tatsachen vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2002 – 7 AV 1.02 – juris Rn. 6 f.) widerlegen die Vermutung, dass das Gewerbe im Zeitpunkt der Einleitung des Untersagungsverfahrens nicht aufgegeben war, jedoch nicht. Aus den Kontoauszügen ergibt sich insbesondere, dass im Zeitraum vom 1. September 2016 bis 19. September 2019 u.a. Leasingraten in Bezug auf zwei Fahrzeuge zu- und abgeflossen sind und zwischen dem 19. September 2019 und dem 6. Dezember 2019 keine Kontobewegungen stattgefunden haben. Eine Geschäftsaufgabe zum 19. September 2019 bzw. vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Untersagungsverfahrens im März 2022 lässt sich den Kontoauszügen aber nicht entnehmen und hätte mit weiteren Unterlagen substantiiert belegt werden müssen. Die Klägerin könnte auch über weitere Geschäftskonten verfügen. Dass mehrere aktive Konten bestanden, ist im Übrigen in dem Aktenvermerk des Finanzamts vom 13. Januar 2020 (Bl. 81 der VG-Akte), den die Beklagte zusammen mit dem Schreiben des Finanzamts vom 24. Juli 2024 vorgelegt hat, festgehalten. Es liegt zudem auf der Hand, dass ein Gewerbe, dessen Aufgabe noch nicht angezeigt worden ist, jedenfalls bei Gelegenheit wieder beständig ausgeübt werden kann (BayVGH, B.v. 13.7.2017 – 22 C 17.1016 – juris Rn. 10). Dies legt auch der insgesamt widersprüchliche Vortrag der Klägerin nahe, die den Geschäftsbetrieb einerseits als endgültig eingestellt, andererseits aber auch als ruhend und nicht aktiv (Zulassungsbegründung S. 3, 5) bezeichnet. Auch ein ruhender Geschäftsbetrieb kann jederzeit wieder aufgenommen werden.
2.2 Auch aus dem Schreiben des Finanzamts vom 24. Juli 2024, auf das sich die Klägerin beruft, ergibt sich nicht, dass ein aktiver Gewerbebetrieb zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Untersagungsverfahrens nicht mehr bestanden hätte, denn das Finanzamt hat gerade nicht bestätigt, dass das Gewerbe aufgegeben worden ist. Vielmehr hat es auf Frage Nr. 8 aus dem Schreiben der Beklagten vom 1. Juli 2024, ob aktuell noch ein aktiver Gewerbebetrieb der UG bestehe, geantwortet: „Da seit steuerlicher Erfassung keinerlei Steuererklärung eingereicht wurde, wird aktuell davon ausgegangen, dass kein aktiver Gewerbebetrieb mehr besteht. Nachweise dazu liegen dennoch nicht vor. …“ Auf die Frage Nr. 9 der Beklagten, ob das Finanzamt bestätigen könne, dass die UG, wie diese behaupte, das Gewerbe bereits im September 2019 eingestellt habe, wurde mitgeteilt: „Eine Information, dass das Gewerbe seit Sept. 2019 eingestellt wurde, liegt uns nicht vor. …“ Zudem hat das Verwaltungsgericht, ohne dass sich die Klägerin damit auseinandersetzt, unter Bezugnahme auf das Schreiben des Finanzamts ausgeführt (UA S. 12), dass auch nach dem September 2019 eine wirtschaftliche Tätigkeit am Wohnsitz des Geschäftsführers der Klägerin, die den Ankauf von Kfz und deren Verkauf ins Ausland betroffen habe, festgestellt worden sei.
2.3 Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Abmeldung des Gewerbes aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen versehentlich unterlassen worden sei (Zulassungsbegründung S. 2), führt dies zu keiner anderen Bewertung, weil allein dadurch die Vermutung, dass das Gewerbe im Zeitpunkt der Einleitung des Untersagungsverfahrens nicht eingestellt gewesen sei, nicht widerlegt wird. Die Vermutung wird im Übrigen dadurch gestützt, dass nach dem Vortrag der Beklagten in ihrer Erwiderung auf die Zulassungsbegründung vom 10. März 2025 (S. 3) die Klägerin bis heute im Handelsregister mit Sitz in München eingetragen ist. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten.
2.4 Die Klägerin trägt weiter vor (Zulassungsbegründung S. 4 f.), die Untersagung könne nicht mit dem Schutz eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs und der insoweit zu unterstellenden Erwartung, bei wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit das Gewerbe aufzugeben, begründet werden. Das Verwaltungsgericht hätte den vom Üblichen, nur auf die Abwicklung von zwei Leasingverträgen gerichteten, abweichenden Gewerbebetrieb berücksichtigen müssen. Da der Geschäftsbetrieb Ende September 2019 vollständig eingestellt worden sei, könne nicht davon gesprochen werden, der Geschäftsführer der Klägerin habe es versäumt, eine leistungsunfähige Gesellschaft zum Schutz des Wirtschaftsverkehrs abzumelden. Das Verwaltungsgericht hätte darlegen müssen, weshalb von einer ruhenden Gesellschaft eine Gefahr ausgehe, die nur mittels Untersagung behoben werden könne.
Damit begründet die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dass sie leistungsunfähig war, zieht die Klägerin nicht in Zweifel, denn sie wendet sich nicht gegen die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts hierzu (UA S. 16 f.). Diese – durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung begründete – Erwartung ist der eigentliche Grund, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu bewerten. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – BVerwGE 152, 39 – juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146.80 – BVerwGE 65, 1 – juris Rn. 15). Diese Voraussetzungen lagen nicht vor, denn ein Sanierungskonzept ist nicht vorgelegt worden (UA S. 17). Die Klägerin hat sich in ihrer erstinstanzlichen Klagebegründung vom 9. Januar 2023 (S. 4) selbst als zahlungsunwillig bezeichnet (UA S. 17). Entgegen ihrem Vortrag hat das Verwaltungsgericht die Unzuverlässigkeit an keiner Stelle damit begründet, dass es der Geschäftsführer der Klägerin als Geschäftsführer einer leistungsunfähigen Gesellschaft schuldhaft versäumt habe, die Gesellschaft zum Schutz des Wirtschaftsverkehrs abzumelden. Vielmehr sind diese Ausführungen Gegenstand des Urteils im Klageverfahren des Geschäftsführers der Klägerin (U.v. 29.10.2024 – M 16 K 22.4123 – UA S. 17 f.). Es kommt für die Unzuverlässigkeit der Klägerin auch nicht darauf an, ob der Geschäftsbetrieb geruht hat. Auch in diesem Fall wäre das Gewerbe nicht aufgegeben gewesen und hätte jederzeit fortgeführt werden können, obwohl im für die Gewerbeuntersagung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses die Steuerrückstände der Klägerin ebenso wie die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis fortbestanden und sie leistungsunfähig war. Der Grund für die Untersagung wäre damit nicht entfallen.
Sollte die Klägerin mit ihrem Vortrag die Verhältnismäßigkeit der Gewerbeuntersagung in Frage stellen wollen, ist höchstrichterlich geklärt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagungsverfügung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann (BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5.94 – juris Rn. 8; B.v. 25.3.1991 – 1 B 10.91 – juris Rn. 4). Für einen derartigen Ausnahmefall ist nichts ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
2.5 Soweit die Klägerin die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung weiter mit einer Verletzung der Aufklärungspflicht, der richterlichen Hinweispflicht und der Begründungspflicht begründet, macht sie der Sache nach Verfahrensfehler geltend, ohne aber den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu benennen. Zwar können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 124 Rn. 7b m.w.N.). Hierfür gelten allerdings die Grundsätze für die Darlegung eines Verfahrensmangels i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 67); mit Blick auf die Gewährleistung der Konsistenz der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO ist eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in solchen Fällen nur dann möglich, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zum Erfolg führen würde (BayVGH, B.v. 20.3.2023 – 23 ZB 22.2666 – juris Rn. 9; SächsOVG, B.v. 6.12.2016 – 3 A 700/16 – juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 1.11.2012 – 7 A 1256/11.Z – juris Rn. 9; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 124 VwGO Rn. 26g). Dafür sind die einzelnen Verfahrensfehler in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht konkret zu bezeichnen. Darzulegen ist darüber hinaus, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (Happ a.a.O. Rn. 74). Daran fehlt es vorliegend.
2.5.1 Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht näher aufgeklärt, es habe prüfen und aufklären müssen, ob ihr Geschäftsbetrieb nicht bereits im Zeitpunkt der Einleitung des Untersagungsverfahrens endgültig eingestellt und aufgegeben gewesen sei, Anlass hierzu habe das Schreiben des Finanzamts vom 24. Juli 2024 gegeben, begründet die Klägerin, die für den gerügten Verstoß keine Rechtsvorschrift anführt, keine Verletzung der Aufklärungspflicht.
Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Des Weiteren muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag oder jedenfalls eine sonstige Beweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr., vgl. BVerwG, B.v. 2.5.2022 – 1 B 39.22 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 4.9.2024 – 22 ZB 22.2563 – juris Rn. 21). Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen des Stellens von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung, zu kompensieren (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 75). Hat ein anwaltlich vertretener Kläger im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht durch die Stellung eines Beweisantrags auf die von ihm nunmehr beanstandete unterbliebene Sachaufklärung hingewirkt, kann eine Aufklärungsrüge keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, B.v. 13.1.2009 – 9 B 64.08 – juris Rn. 5), außer es wird dargelegt, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne einen Beweisantrag hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2021 – 2 B 69.20 – juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 18.8.2022 – 10 ZB 22.1265 – juris Rn. 6).
Weder der Geschäftsführer der auch im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Klägerin noch ihr Bevollmächtigter waren in der mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2024 anwesend, so dass auch keine Beweisanträge gestellt worden sind (vgl. das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht). Soweit die Klägerin meint, das Schreiben des Finanzamts vom 24. Juli 2024 hätte Anlass zu weiterer Aufklärung gegeben, trifft dies schon deswegen nicht zu, weil sie den Inhalt des Schreibens nicht richtig wiedergibt. Das Finanzamt verfügte über keine Informationen, dass der Gewerbebetrieb im September 2019 eingestellt worden war (s.o. 2.2). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (UA S. 12), hat die Klägerin selbst ihren Fortbestand sowie ihre Gewerbeerlaubnis als unerlässlich für eine ordnungsgemäße Abwicklung bezeichnet. Daher bestand auch keine weitergehende Aufklärungspflicht des Gerichts, denn diese endet dort, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (vgl. BayVGH, B.v. 4.9.2024 – 22 ZB 22.2563 – juris Rn. 22; B.v. 12.4.2021 – 8 ZB 21.23 – juris Rn. 46 m.w.N.). Vielmehr hätte die Klägerin zu den von ihr als aufklärungsbedürftig benannten Tatsachen weiter vortragen müssen, um die Vermutung zu widerlegen, dass der Gewerbebetrieb, obwohl er angezeigt, aber nicht abgemeldet war, aufgegeben war, denn diese Umstände lagen in ihrer Sphäre (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 32, 45; BVerwG, U.v. 30.1.2013 – 9 C 11.11 – BVerwGE 145, 354 – juris Rn. 26).
2.5.2 Die Klägerin rügt, das Gericht habe gemäß § 173 VwGO, § 139 ZPO seine Hinweispflicht verletzt. Es habe darauf hinweisen müssen, dass ihr Vortrag sowie mögliche Beweisangebote unter Berücksichtigung des Schreibens des Finanzamts vom 24. Juli 2024 nicht ausreichend seien, und sie auffordern müssen, zu diesen Punkten weiter unter entsprechendem Beweisantritt vorzutragen. Im Verwaltungsprozess ergibt sich die richterliche Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO. Danach hat der Vorsitzende u.a. darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt werden. Ob und inwieweit daneben für § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Anwendungsbereich besteht (vgl. hierzu Dawin/Panzer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 86 VwGO Rn. 141), kann offenbleiben. Unabhängig davon, dass ein Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht ausschließlich das Verfahren betrifft und in keinem Zusammenhang mit einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts steht, und folglich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründen kann, ist auch ein Verfahrensfehler i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht dargelegt.
Die Klägerin war in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend (s.o.). Sie hat sich damit bereits der Möglichkeit begeben, die Streitsache zu erörtern und vom Gericht Hinweise zu erhalten, damit ggf. bisheriger Vortrag substantiiert oder neuer Vortrag eingeführt werden kann (vgl. § 104 Abs. 1 VwGO), oder auch Beweisanträge zu stellen (§ 86 Abs. 2 VwGO). Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht auch die Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO nicht verletzt. Diese Vorschrift soll verhindern, dass die Durchsetzung von Rechten an der Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnden Rechtskenntnis eines Beteiligten scheitert. Hinweise sind vor allem dann geboten, wenn ein Beteiligter erkennbar von falschen Tatsachen ausgeht und es deshalb unterlässt, das vorzutragen, was für seine Rechtsverfolgung notwendig wäre. Das Gericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist (BVerwG, B.v. 6.7.2001 – 4 B 50.01 – juris Rn. 11). Bei anwaltlich vertretenen Klägern ist die Belehrungspflicht im Umfang reduziert (BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 14.14 – BVerwGE 152, 26 – juris Rn. 31; Dawin/Panzer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2025, § 86 VwGO Rn. 143a). Das Gericht ist, unabhängig davon, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war, auch nicht verpflichtet, vor der Entscheidung ordnungsgemäße Beweisanträge vorzuformulieren (BVerwG, B.v. 28.6.2019 – 7 B 26.18 – juris Rn. 11; Dawin/Panzer a.a.O.). Da die Klägerin der mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen ferngeblieben ist und sie in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass bei Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, hat sie die Gelegenheit nicht wahrgenommen, die in ihrer Sphäre liegenden Umstände mündlich vorzutragen, damit sie dem Gericht für seine Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegen.
2.5.3 Soweit die Klägerin pauschal einen Verstoß gegen Begründungserfordernisse rügt, legt sie keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung dar, weil ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des Urteils das Verfahren betrifft und in keinem Zusammenhang mit einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts steht.
Unabhängig davon ist auch insoweit ein Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht dargelegt. Das Urteil enthält die erforderlichen Entscheidungsgründe (UA S. 7-27), die nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend gewesen sind und die dem Urteil beizufügen sind (§ 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Nicht mit Gründen versehen ist ein Urteil erst dann, wenn diese vollständig fehlen, rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst unbrauchbar sind (BayVGH, B.v. 14.5.2007 – 1 ZB 06.226 – juris Rn. 23; vgl. BVerwG, B.v. 22.2.2018 – 9 B 6.17 – juris Rn. 11 zu § 138 Nr. 6 VwGO; Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 117 Rn. 11). Auf diesen Maßstab geht die Klägerin nicht ein, sondern behauptet lediglich unsubstantiiert, es liege ein Begründungsmangel vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren auf § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).