Antrag auf Berufungszulassung mangels fristgemäßer Begründung erfolglos
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG München, reichte die Begründung jedoch nicht binnen der in § 124a Abs. 4 VwGO vorgesehenen zweimonatigen Frist ein. Das Urteil enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, sodass die Frist mit Zustellung begann. Mangels fristgerechter Begründung wurde der Zulassungsantrag abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen nicht fristgemäßer Begründung nach § 124a Abs. 4 VwGO verworfen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO ist abzulehnen, wenn die in § 124a Abs. 4 VwGO vorgeschriebene schriftliche Begründung nicht innerhalb der dort bestimmten Frist gegenüber dem Oberverwaltungsgericht eingeht.
Ist das angefochtene Urteil mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen, beginnt die Zweimonatsfrist für die Begründung mit der Zustellung des vollständigen Urteils und endet mit Ablauf der dort bestimmten Frist (§§ 57, 58 VwGO in Verbindung mit §§ 222 ZPO, 188 BGB).
Das Unterlassen der fristgerechten Begründung führt zur Unzulässigkeit des Zulassungsantrags und damit zur Unanfechtbarkeit des Urteils nach § 124a Abs. 5 VwGO.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Antragsteller bei erfolglosem Zulassungsantrag zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO); der Streitwert ist nach GKG zu bemessen (§§ 47, 52 GKG).
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2023-03-16, – M 31 K 21.6228
Leitsatz
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung, der trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil nicht binnen der in § 124a Abs. 4 S. 4 und S. 5 VwGO vorgegebenen Frist von zwei Monaten gegenüber dem Oberverwaltungsgericht begründet wird, ist abzulehnen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. März 2023 – M 31 K 21.6228 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.444,20 € festgesetzt.
Gründe
I.
Durch Urteil vom 16. März 2023 wies das Verwaltungsgericht München die Klage des Klägers auf Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 28. Oktober 2021 ab, mit welchen dem Kläger eine November- und Dezemberhilfe in Höhe von insgesamt 5.444,20 € gewährende Bescheide vom 20. bzw. 21. Januar 2021 zurückgenommen und ein Erstattungsbetrag in gleicher Höhe festgesetzt wurde. Das Urteil wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 21. März 2023 zugestellt.
Am 21. April 2023 beantragte der Kläger durch seine Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München die Zulassung der Berufung. Eine Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ging bislang beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht ein. Das Urteil vom 16. März 2023 enthält eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, wonach innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils die Gründe darzulegen sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil er entgegen § 124a Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet worden ist. Diese Frist endete, da das Urteil mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrungversehen war (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO), mit Ablauf des 22. Mai 2023 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Eine Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ging bis zum Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (§ 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO) nicht ein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.