Themis
Anmelden
VGH·22 ZB 23.1777·31.10.2023

Gewährung von Überbrückungshilfe IV

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFörder- und SubventionsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der anwaltlich nicht vertretene Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem seine Klage auf Gewährung von Überbrückungshilfe IV abgewiesen worden war. Der Antrag wurde vom VGH abgelehnt, da er nicht fristgerecht nach §124a Abs.4 VwGO gestellt und nicht durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten (§67 VwGO) eingereicht worden war. Das Urteil enthielt eine wirksame Rechtsmittelbelehrung; die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis und fehlender Postulationsfähigkeit

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124a Abs.4 Satz 1 VwGO muss innerhalb der dort bestimmten Frist und durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten gemäß §67 VwGO gestellt werden.

2

Ist das Urteil mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen, wird die Antragsfrist nach den maßgeblichen Vorschriften des VwGO, der ZPO und des BGB berechnet und endet zum dort bestimmten Zeitpunkt.

3

Fehlt die frist- oder formgerechte Stellung (insbesondere durch Nichtvertretung durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten), ist der Zulassungsantrag unzulässig und bleibt ohne Erfolg.

4

Kosten- und Streitwertentscheidungen im Zulassungsverfahren richten sich nach §154 Abs.2 VwGO bzw. §§47, 52 Abs.3 Satz 1 GKG und sind bei Unzulässigkeit dem Antragsteller aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ VwGO § 67, § 124, § 124a§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 67 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO§ 58 Abs. 1 VwGO§ 57 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

VG Ansbach, Urt, vom 2023-07-27, – AN 15 K 22.2725

Leitsatz

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gem. § 124a Abs. 4 S. 1 VwGO muss von einem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten (vgl. § 67 VwGO) gestellt werden. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. Juli 2023 – AN 15 K 22.2725 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Urteil vom 27. Juli 2023 wies das Verwaltungsgericht Ansbach die auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer Überbrückungshilfe IV in Form der Neustarthilfe 2022 i.H.v. 4.500,00 € gerichtete Klage des Klägers ab.

2

Am 4. Oktober 2023 teilte der anwaltlich nicht vertretene Kläger dem Verwaltungsgericht Ansbach schriftlich mit, dass er gegen das ihm am 31. August 2023 zugestellte Urteil Berufung einlegen möchte.

3

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 2023 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass sein Rechtsmittel unzulässig sei, weil der Antrag nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten gemäß § 67 VwGO gestellt worden sei, und Gelegenheit zur Rücknahme innerhalb von zwei Wochen gegeben. Eine solche ging beim Verwaltungsgerichtshof bisher nicht ein.

4

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

5

Der – nach Auslegung als solcher zu verstehender – Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil er nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO und zudem nicht durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten (§ 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO; vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 67 Rn. 20) beim Verwaltungsgericht gestellt wurde. Die Antragsfrist endete, da das Urteil mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrungversehen war (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO), mit Ablauf des 2. Oktober 2023, einem Montag (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 und 3 BGB).

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.