Verfahrenseinstellung nach übereinstimmender Erledigungserklärung
KI-Zusammenfassung
Die Parteien haben übereinstimmend Erledigungserklärungen abgegeben; daraufhin stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren ein. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde als wirkungslos angesehen. Der VGH verpflichtete die Beklagte zur Tragung der Verfahrenskosten aufgrund ihrer Kostenübernahmeerklärung. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde gemäß GKG festgesetzt.
Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt; Urteil des VG wirkungslos; Beklagte trägt die Kosten; Streitwert festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien ist der Verwaltungsrechtsstreit in der Hauptsache einzustellen; § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO findet entsprechende Anwendung.
Wird der Rechtsstreit durch Erledigungserklärung beendet, wird ein zuvor ergangenes Urteil wirkungslos (§ 173 VwGO; § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
Über die Verfahrenskosten entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO); eine abgegebene Kostenübernahmeerklärung der Partei kann zur Auferlegung der Kosten auf diese führen.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG, insbesondere § 47 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Vorinstanzen
VG Würzburg, Urt, vom 2018-04-25, – W 6 K 17.376
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. April 2018 ist wirkungslos geworden.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 352,38 € festgesetzt.
Gründe
Durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers und der Beklagten ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Verwaltungsgerichtshof nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen der Beklagten aufzuerlegen, die eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.