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VGH·22 ZB 22.2444·09.01.2023

Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtProzessvertretungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte persönlich die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts München. Das Gericht stellte fest, dass vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nach § 67 Abs. 4 VwGO grundsätzlich Vertretung durch Prozessbevollmächtigte vorgeschrieben ist. Mangels Postulationsfähigkeit des Klägers war der Antrag nicht fristwirksam und unzulässig. Der Antrag wurde abgelehnt; die Kosten trägt der Kläger, der Streitwert wurde festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen, weil der Kläger nicht postulationsfähig war und sich nicht vertreten ließ

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor dem Oberverwaltungsgericht bzw. dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich Beteiligte, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, auch bei einleitenden Prozesshandlungen durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 S. 1 Alt. 2 i.V.m. S. 2 Alt. 2 VwGO).

2

Ein persönlich eingereichter Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht wirksam innerhalb der Frist gestellt, wenn der Antragsteller nicht postulationsfähig ist und sich nicht durch einen nach § 67 Abs. 4 VwGO vertretungsberechtigten Bevollmächtigten hat vertreten lassen.

3

Kann der Beteiligte seine Vertretungsbefugnis nicht nachweisen, führt dies zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs, da die Eingabe nicht als fristgerecht wirksam gilt.

4

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist nach den einschlägigen Vorschriften des GKG (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG) festzusetzen.

Relevante Normen
§ VwGO § 67 Abs. 4, § 184§ BayAGVwGO Art. 1 Abs. 1 S. 1§ 67 Abs. 4 S. 1 Alt. 2 i.V.m. S. 2 Alt. 2 VwGO§ 184 VwGO i.V.m Art. 1 Abs. 1 S. 1 BayAGVwGO§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2022-10-10, – M 31 K 22.661

Leitsatz

Gemäß § 67 Abs. 4 S. 1 Alt. 2 iVm S. 2 Alt. 2 VwGO müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, vor dem Oberverwaltungsgericht bzw. Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 184 VwGO iVm Art. 1 Abs. 1 S. 1 BayAGVwGO) auch bei einleitenden Prozesshandlungen durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. Oktober 2022 - M 31 K 22.661 - wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.752,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und daher abzulehnen.

2

1. Der vom Kläger persönlich stammende Antrag auf Zulassung der Berufung wurde nicht wirksam innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt, weil der Kläger nicht postulationsfähig i.S.v. § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO ist.

3

Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Satz 2 Alt. 2 VwGO müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, vor dem Oberverwaltungsgericht bzw. Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 184 VwGO i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO) auch bei einleitenden Prozesshandlungen durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Vertretungsbefugt in diesem Sinne ist nach § 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO zunächst ein Rechtsanwalt oder ein Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt. Weitere Fälle der Vertretungsbefugnis (für Beteiligte, die keine juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind) regelt § 67 Abs. 4 Satz 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO. Ist ein Beteiligter nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt, kann er sich auch selbst vertreten, § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO.

4

Der Kläger hat sich - trotz Rechtsbehelfsbelehrung im erstinstanzlichen Urteil und nochmaligen Hinweises des Verwaltungsgerichtshofs - nicht durch einen Prozessbevollmächtigten nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vertreten lassen und auch nicht nachgewiesen, selbst vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugt zu sein. Folglich ist der am 21. November 2022 beim Verwaltungsgericht München eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 27. Oktober 2022 zugestellte und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. Oktober 2022 (Az. M 31 K 22.661) nicht wirksam bis zum Ablauf des 28. November 2022 (Montag, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO) und damit nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt worden.

5

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

3. Der Streitwert wurde nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG festgesetzt.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.