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VGH·22 ZB 22.2062·17.10.2022

Unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Stellung durch Prozessbevollmächtigten

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin reichte ein Schreiben, das als Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegen ist. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil er nicht fristgerecht durch einen Prozessbevollmächtigten gemäß § 67 Abs. 4 VwGO gestellt wurde. Eine nachträgliche Heilung war nach Fristablauf und zutreffender Rechtsmittelbelehrung nicht mehr möglich. Die Klägerin trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen, weil nicht fristgerecht durch Prozessbevollmächtigten gemäß § 67 Abs. 4 VwGO gestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor dem Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof müssen sich Beteiligte außer im Prozesskostenhilfeverfahren durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem OVG/VGH eingeleitet wird, insbesondere für den Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 67 Abs. 4 VwGO).

2

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb der nach § 124a Abs. 4 VwGO gesetzten Frist durch einen Prozessbevollmächtigten gestellt wurde.

3

Ist das Urteil mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen und die Frist des § 124a Abs. 4 VwGO verstrichen, kann das Erfordernis der anwaltlichen Vertretung nicht nachträglich geheilt werden.

4

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG und der VwGO festzusetzen.

5

Beschlüsse über die Ablehnung eines Zulassungsantrags können nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ VwGO § 67 Abs. 4 S. 1, § 124a Abs. 4 S. 1§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO§ 184 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

VG Augsburg, Urt, vom 2022-08-25, – Au 5 K 22.822

Leitsatz

Gem. § 67 Abs. 4 S. 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht (bzw. VGH, § 184 VwGO), außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt nach § 67 Abs. 4 S. 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem OVG eingeleitet wird; hierunter fällt der Antrag auf Zulassung der Berufung. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 527,68 Euro festgesetzt.

Gründe

1

1. Das am 9. September 2022 beim Verwaltungsgericht eingegangene Schreiben der Klägerin ist als Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegen. Ein solcher Antrag ist das allein statthafte Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, da es die Berufung nicht zugelassen hat (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Auch wenn in dem Schreiben der Klägerin von „Einspruch“, „Beschwerde“ bzw. „Berufung“ die Rede ist, ist davon auszugehen, dass die Klägerin (nur) das gegen das Urteil statthafte Rechtsmittel einlegen wollte, wie es auch in der Rechtsmittelbelehrungdes Urteils ausgewiesen war. Für eine solche Auslegung spricht zudem, dass die Klägerin am Ende ihres Schreibens die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO angesprochen hat.

2

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten gestellt wurde.

3

Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht (bzw. Verwaltungsgerichtshof, § 184 VwGO), außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Hierunter fällt der Antrag auf Zulassung der Berufung.

4

Vorliegend hat sich die Klägerin - trotz des Hinweises auf den Vertretungszwang in der Rechtsmittelbelehrungdes angegriffenen Urteils − bei der Einreichung des Antrags auf Zulassung der Berufung keines Prozessbevollmächtigten gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO bedient. Auch in der Folge hat sie sich - trotz des Hinweises im gerichtlichen Schreiben vom 26. September 2022 - nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Da die einmonatige Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO für die Beantragung der Zulassung der Berufung angesichts der Zustellung des Urteils am 8. September 2022 mit Ablauf des 10. Oktober 2022 verstrichen ist (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB) und das Urteil mit einer auch bezüglich der Frist zutreffenden Rechtsmittelbelehrungversehen war (§ 58 VwGO), ist eine den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO entsprechende fristwahrende Antragstellung auch nicht mehr möglich.

5

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dabei war zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 14. März 2022 hinsichtlich des 527,68 Euro übersteigenden Betrags aufgehoben hatte.

7

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.