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VGH·22 M 25.845·24.06.2025

Erfolglose Kostenerinnerung

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Verwaltungsgerichtshofs ein und beanstandete zugleich den zugrundeliegenden Streitwert. Der VGH wies die Erinnerung zurück, weil nach § 66 Abs. 1 GKG nur der Kostenansatz anfechtbar sei und der Kostenbeamte an den bereits festgesetzten Streitwert gebunden sei. Eine Streitwertbeschwerde scheidet wegen § 152 Abs. 1 VwGO aus. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenrechnung zurückgewiesen; Einwendungen gegen den Streitwert nicht zulässig

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG richtet sich ausschließlich gegen den Kostenansatz und nicht gegen die Festsetzung des Streitwertes durch den dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss.

2

Der Kostenbeamte ist beim Ansatz der Gebühren an den in einer vorhergehenden Entscheidung festgesetzten Streitwert gebunden.

3

Einwendungen gegen die Streitwertfestsetzung sind grundsätzlich mit der Streitwertbeschwerde geltend zu machen; eine solche Beschwerde ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Streitwert nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist.

4

Das Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

5

Die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 5 GKG vom Vertretungszwang ausgenommen, sodass der Erinnerungsführer auch persönlich vortragen kann.

Relevante Normen
§ GKG § 66 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1, § 68§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG§ 68 GKG

Vorinstanzen

VGH München, Bes, vom 2025-03-17, – 22 ZB 24.294

VG Regensburg, Urt, vom 2023-10-26, – RN 7 K 22.403

Leitsatz

Mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst wenden, nicht aber gegen die Festsetzung des Streitwertes durch den dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss, denn der Kostenbeamte ist beim Ansatz der Gebühren an den festgesetzten Streitwert gebunden. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 17. März 2025 (Az. 22 ZB 24.294) lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Oktober 2023 – RN 7 K 22.403 – ab, mit dem dieses die Klage des Klägers auf Verlängerung der Geltungsdauer einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage abgewiesen hatte. Der Verwaltungsgerichtshof setzte den Streitwert unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2023 für beide Instanzen auf jeweils 80.000 € fest.

2

Mit Kostenrechnung des Verwaltungsgerichtshofs vom 1. April 2025 wurde der Kläger aufgefordert, nach KV 5120 die Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 80.000 € in Höhe von 865 € zu entrichten.

3

Mit Schreiben vom 22. April 2025, am 28. April 2025 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen, legte der Kläger persönlich Erinnerung gegen die Kostenrechnung „bzw. Einspruch zur Höhe des Streitwertes“ ein. Vermutlich sei bei der Ermittlung des Streitwertes von unrichtigen Anlagenkosten ausgegangen worden. Er bitte um Mitteilung der angesetzten Baukosten.

4

Mit gerichtlichem Schreiben vom 5. Mai 2025 wurde dem Kläger die bereits im Beschluss vom 17. März 2025 unter Rn. 35 begründete Streitwertfestsetzung einschließlich der angenommenen Baukosten nochmals erläutert und er darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz eine Überprüfung des Streitwertes nicht vorgenommen werden könne und auch eine Streitwertbeschwerde vorliegend erfolglos bleiben müsse, weil die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss vom 17. März 2025 nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar sei. Von der eingeräumten Gelegenheit zur Rücknahme des Rechtsmittels machte der Kläger keinen Gebrauch.

II.

5

Über die vorliegende Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin.

6

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zutreffend gegen den Kostenansatz gerichtete und gemäß § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vom Vertretungszwang ausgenommene (vgl. BVerwG, B.v. 12.2.2019 – 1 KSt 1.19 u.a. – juris Rn. 3; Laube in Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, BeckOK Kostenrecht, Stand 1.2.2025, § 66 GKG Rn. 118) Erinnerung bleibt ohne Erfolg, weil der Kläger keine statthaften Einwendungen erhoben hat. Mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst wenden, nicht aber gegen die Festsetzung des Streitwertes durch den dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss, denn der Kostenbeamte ist beim Ansatz der Gebühren an den festgesetzten Streitwert gebunden (vgl. LSG Bayern, B.v. 4.6.2014 – L 15 SF 129/14 E – juris Rn. 11; VG Trier, B.v. 6.7.2015 – 5 K 797/14.TR – juris Rn. 3; Laube in Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, BeckOK Kostenrecht, § 66 GKG Rn. 78, 91; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 5. Aufl. 2021, § 66 GKG Rn. 16). Einwendungen gegen den Streitwert können nur mit der Streitwertbeschwerde geltend gemacht werden.

7

Auch bei einer Auslegung des Rechtsmittels des Klägers als Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG bliebe dieses jedoch erfolglos, da der Streitwert mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. März 2025 unanfechtbar festgesetzt wurde (§ 152 Abs. 1 VwGO) und eine Streitwertbeschwerde daher vorliegend nicht gegeben ist (vgl. auch § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

8

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).