Antrag auf Außervollzugsetzung eines erstinstanzlichen Beschlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, offensichtliche Erfolgsaussichten der Beschwerde, Vollzugsfolgenabwägung
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin begehrte im laufenden Beschwerdeverfahren die einstweilige Aussetzung der Vollziehung eines VG-Beschlusses, der die Wiederaufstellung von Tempo-30-Schildern anordnete. Der VGH lehnte dies ab, weil keine (rechtzeitig) vorliegende Beschwerdebegründung eine offensichtliche oder überwiegende Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses aufzeige. Auch eine Folgenabwägung rechtfertige die Aussetzung nicht, da keine irreversiblen Nachteile dargetan seien und ein Rückbau/Umbau der Beschilderung möglich bleibe. Hinweise auf Verkehrssicherheitsrisiken und „aktuelle“ NO2-Einhaltung genügten ohne belastbaren Nachweis nicht.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses im Beschwerdeverfahren abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung eines erstinstanzlichen Eilbeschlusses im Beschwerdeverfahren kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die angefochtene Entscheidung nach den fristgerecht dargelegten Beschwerdegründen offensichtlich oder überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig ist oder eine Folgenabwägung sie dringend gebietet.
Mit Eingang der Beschwerde gegen einen Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geht die Entscheidungskompetenz über eine Vollzugsaussetzung wegen Devolutiveffekts auf das Beschwerdegericht über; § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist insoweit nicht anwendbar.
Die Prüfung der offensichtlichen Rechtswidrigkeit im Verfahren über die Vollzugsaussetzung ist auf die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe beschränkt; fehlen solche Darlegungen, scheidet eine Vollzugsaussetzung regelmäßig aus.
Eine Vollzugsaussetzung aufgrund Folgenabwägung setzt insbesondere voraus, dass ohne sie vor der Beschwerdeentscheidung in unumkehrbarer Weise vollendete Tatsachen zu Lasten eines Beteiligten geschaffen würden.
Beruft sich die antragstellende Behörde auf Kosten- oder Sicherheitsnachteile durch vorläufigen Vollzug, hat sie diese substantiiert darzulegen; bloße Hinweise auf Umbeschilderungsaufwand oder behauptete Immissionswerte ohne belastbaren Nachweis genügen nicht.
Vorinstanzen
VG München, Bes, vom 2026-02-13, – M 28 S 26.387
Tenor
Der Antrag, die Vollziehung der Ziffer I des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 13. Februar 2026 einstweilen auszusetzen, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Im Rahmen des beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 13. Februar 2026 beantragt die Antragsgegnerin, die Vollziehung des Beschlusses, der die Antragsgegnerin verpflichtet, die entfernten Tempo-30-Schilder an der Landshuter Allee wieder aufzustellen, einstweilen auszusetzen.
Mit Beschluss vom 13. Februar 2026 ordnete das Verwaltungsgericht München die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die straßenverkehrsrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2026 zur Aufhebung der (seit 2. Oktober 2025 geltenden) Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf der Landshuter Allee an und verpflichtete die Antragsgegnerin, die in Vollziehung der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung entfernten Verkehrszeichen Z 274-30 StVO wieder aufzustellen.
Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung seiner Entscheidung an, dass sich die Aufhebung der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vom 2. Oktober 2025 (Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf der Landshuter Allee aufgrund der 9. Fortschreibung des Luftreinhalteplans) als voraussichtlich rechtswidrig erweisen werde, weil die Annahme der Antragsgegnerin, die aktuelle Prognose der Immissionsbelastung an der Landshuter Allee für 2026 rechtfertige oder gebiete sogar aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Aufhebung von „Tempo 30“ entgegen der noch im Oktober 2025 getroffenen anderslautenden Festlegung im Luftreinhalteplan, einer hinreichend nachvollziehbaren und verlässlichen Grundlage entbehre. Die Frage, ob die Antragsgegnerin an die Maßnahme „Tempo 30“ an der Landshuter Allee im Luftreinhalteplan gebunden sei, solange dieser nicht wirksam geändert sei, bedürfe im vorliegenden Verfahren keiner Klärung.
Die Antragsgegnerin legte gegen den Beschluss am 19. Februar 2026 Beschwerde ein und beantragt zugleich,
die Vollziehung der Nr. I des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 13. Februar 2026 einstweilen auszusetzen.
Die aktuellen Grenzwerte für Stickstoffdioxid seien im gesamten letzten Jahr und auch aktuell an der streitgegenständlichen Stelle eingehalten worden. Die Antragsgegnerin gehe daher aktuell nicht von einer akuten Gesundheitsgefährdung für die Antragsteller aus. Zur Information sei auch auf den heute in der Presse veröffentlichten Artikel verwiesen, in dem der Antragsteller zu 1) klarstelle, dass er seinen Wohnsitz nicht mehr vor Ort habe. Darüber hinaus würde eine erfolgreiche Beschwerde ein mehrfaches Umbeschildern nötig machen. Eine ständig wechselnde Beschilderung und Änderung der Geschwindigkeitsbegrenzung sei für die Verkehrsteilnehmer*innen jedoch nachteilig, da dies zu Unsicherheiten im Fahrverhalten führen könne und wiederholt neue Eingewöhnungsphasen für die Verkehrsteilnehmer*innen notwendig wären, um sich und das eigene Fahrverhalten jeweils an die neue Geschwindigkeit anzupassen. Ganz zu schweigen auch von den aufzuwendenden Steuergeldern, falls die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiege.
Die Antragsteller beantragen,
den Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 13. Februar 2026 zurückzuweisen.
Es fehle an einer Beschwerdebegründung, so dass der Verwaltungsgerichtshof ohne Vortrag jeglicher Gründe keine eigene Prüfung vornehmen könne. Eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung wegen eines nicht wiedergutzumachenden Zustands komme nicht in Betracht. Die Antragsgegnerin habe substantiiert keine Gründe vorgetragen, die eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen würden. Es sei unzutreffend, dass aktuell der Stickstoffgrenzwert an der streitgegenständlichen Stelle eingehalten werde, weil es sich bei dem Grenzwert nach § 3 Abs. 2 der 39. BImSchV um einen über das Kalenderjahr gemittelten Grenzwert handle. Ob er „aktuell“ eingehalten sei, könne erst nach Ablauf des Kalenderjahres 2026 beurteilt werden. Die Prognose vom 12. Februar 2025 sei zu günstig. Der Antragsteller zu 1) sei mit erstem Wohnsitz nach wie vor an der Landshuter Allee gemeldet. Bezüglich der behaupteten Unsicherheiten im Verkehrsverhalten sei darauf hinzuweisen, dass jeder Verkehrsteilnehmer verpflichtet sei, die jeweils vorhandenen Verkehrszeichen sorgfältig zur Kenntnis zu nehmen und sich daran zu halten. Die entsprechende Sorgfaltspflicht gelte auch bei kurzfristigen und sich ändernden Beschilderungen. Kein Verkehrsteilnehmer dürfe sich darauf verlassen, dass Verkehrszeichen unverändert blieben. Falls die geltend gemachte Verschwendung von Steuergeldern ein Grund für eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung sein sollte, hätte dies der Gesetzgeber in § 149 VwGO regeln müssen. Die Antragsgegnerin habe auch nicht vorgetragen, wie hoch die finanzielle Belastung sei. Zudem fehle es auch an einem Vortrag, dass die Beschwerde erfolgreich sein werde, so dass die Beschilderung alsbald wieder geändert werden müsste. Auch wenn es darauf nicht ankomme, sei darauf hinzuweisen, dass die verkehrsrechtliche Anordnung vom 9. Januar 2026 offenkundig rechtswidrig sei.
Im Übrigen wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Der Antrag der Antragsgegnerin, die Vollziehung des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 13. Februar 2026 einstweilen auszusetzen, hat keinen Erfolg.
Auf der Grundlage des – über den Verweis des § 173 Satz 1 VwGO anwendbaren – 13 § 570 Abs. 3 ZPO kann das Beschwerdegericht vor der Entscheidung über die Beschwerde eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen. Eine vorrangige Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, bestimmen kann, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist, besteht nicht. Diese Vorschrift ist hier nicht anwendbar. Mit dem Eingang der Beschwerde im Sinne von § 147 VwGO gegen einen Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht wird die Entscheidungskompetenz infolge des Devolutiveffekts auf das Oberverwaltungsgericht verlagert (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 5 VwGO; OVG NW, B.v. 17.1.2025 – 18 B 1215/24 – juris Rn. 4). Vorliegend hat die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeschriftsatz vom 19. Februar 2026 gestellt.
Die Entscheidung nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO ist in das Ermessen des Gerichts gestellt. Bei der Ermessensausübung ist zu berücksichtigen, dass nach der gesetzlichen Regelung des § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Beschwerde gegen erstinstanzliche Eilentscheidungen nur in Ausnahmefällen aufschiebende Wirkung zukommt. Aufgrund dieser gesetzlichen Konzeption ist für eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses im Beschwerdeverfahren nur ausnahmsweise Raum, nämlich wenn sich die angegriffene Entscheidung aufgrund der im Beschwerdeverfahren rechtzeitig erfolgten Darlegungen als offensichtlich oder zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig erweist (1.1) oder dies aufgrund einer Folgenabwägung dringend geboten erscheint (1.2; OVG NW, B.v. 27.11.2025 – 6 B 1248/25 – juris Rn. 6; SächsOVG, B.v. 3.11.2015 – 2 B 342/15 – juris Rn. 2; VGH BW, B.v. 25.11.2013 – 8 S 2239/13 – juris Rn. 3 jeweils m.w.N.).
1.1 Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, dass sich der angegriffene Beschluss als offensichtlich oder zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig erwiese. Bei der Überprüfung der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Beschlusses ist der Senat auf die Überprüfung der von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO; VGH BW a.a.O. Rn. 4). Eine Beschwerdebegründung liegt dem Senat im Zeitpunkt des von der Antragsgegnerin gewünschten Zeitpunkts für die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung jedoch nicht vor. Unabhängig davon ist die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h und die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Tempo-30-Schilder wieder aufzustellen, für den Senat prima facie nachvollziehbar und der Beschluss nicht offensichtlich rechtswidrig. Die vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken bezüglich der Prognosesicherheit für eine nachhaltige Unterschreitung des Jahresmittelwerts für Stickstoffdioxid bei Tempo 50 auf dem maßgeblichen Abschnitt der Landshuter Allee und der von der Antragstellerin behaupteten Unverhältnismäßigkeit des Fortbestehens der Tempo-30Anordnung aus dem Luftreinhalteplan in der Fassung der 9. Fortschreibung, die erst im Oktober 2025 getroffen wurde, sind nicht von der Hand zu weisen. In die rechtliche Bewertung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts noch nicht eingestellt ist zudem, ob eine straßenverkehrsrechtliche Maßnahme, die im Rahmen eines Luftreinhalteplans in dem dafür vorgesehenen Verfahren festgelegt wurde (Tempo 30), durch eine verkehrsrechtliche Anordnung außerhalb des Luftreinhalteplans aufgehoben werden kann. Falls der Antragsteller zu 1) – wie von der Antragsgegnerin behauptet – tatsächlich nicht mehr an der Landshuter Allee wohnen würde, hätte dies allenfalls zur Folge, dass die Beschwerde der Antragsgegnerin in Bezug auf den Antragsteller zu 1) Erfolg hätte. Bezüglich des Antragstellers zu 2) erwiese sich jedoch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht als offensichtlich rechtswidrig, so dass der Antrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen wäre.
1.2 Die einstweilige Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses ist auch nicht aufgrund einer Folgenabwägung dringend geboten.
Im Rahmen dieser Abwägung sind die Folgen, die einträten, wenn der Beschluss des Verwaltungsgerichts (vorläufig) vollzogen würde und die Beschwerde später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die Vollziehung einstweilen ausgesetzt und die Beschwerde später zurückgewiesen würde. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ohne sie bereits vor der gerichtlichen Entscheidung des Beschwerdegerichts in unumkehrbarer Weise vollendete Tatsachen zu Lasten eines der Beteiligten geschaffen würden (OVG NW, B.v. 17.1.2025 – 18 B 1215/24 – juris Rn. 12).
Dies zugrunde gelegt, ist die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses nicht bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen. Eine Vollziehung schafft vorliegend nicht in unumkehrbarer Weise Tatsachen zu Lasten der Antragsgegnerin. Solche sind nicht dargetan und für den Senat auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes auch nicht feststellbar.
Die Verkehrszeichen, die derzeit Tempo 50 ausweisen und in Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München in Tempo 30 geändert werden müssten, könnten, falls die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren obsiegen sollte, erneut aufgestellt werden. Da sowohl die Tempo-30 als auch die Tempo-50-Schilder aufgrund der vorherigen bzw. derzeitigen Beschilderung im Bestand der Antragsgegnerin bzw. ihrer Straßenverkehrsbehörde vorhanden sind, schlägt nur die Arbeitszeit des städtischen Bauhofs zu Buche. Die Antragsgegnerin hat weder dargelegt, welche Kosten hierfür anfallen würden noch, dass dieser Betrag den Stadthaushalt unzumutbar belasten würde. Zudem geht die Antragsgegnerin anscheinend davon aus, dass der Austausch der Schilder nur bis zur Beschwerdeentscheidung des Senats erfolgen müsse, ohne darzulegen, weshalb sich die angegriffene Entscheidung offensichtlich oder überwiegend wahrscheinlich als rechtswidrig erweisen wird. Allein der Hinweis darauf, dass sie das Verfahren zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans eingeleitet hat, mit dem Ziel, die im Oktober 2025 als Maßnahme aufgenommene Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30 auf Tempo 50 zu ändern, führt nicht per se zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Ob und in welchem Zeitrahmen das eingeleitete Verfahren zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans durch einen dafür notwendigen Stadtratsbeschluss abgeschlossen wird, ist derzeit nicht absehbar. Letztendlich hat die Antragsgegnerin die Ursache für die von ihr thematisierte „Verschwendung von Steuergeldern“ selbst gesetzt, indem sie vor Abschluss des Verfahrens zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans außerhalb des dafür vorgesehenen Verfahrens die beabsichtigte Maßnahme vorweggenommen hat.
Das Vorbringen der Antragsgegnerin, die erneute Änderung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Landshuter Allee führe zu einer Verunsicherung der Verkehrsteilnehmer (und damit zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit), rechtfertigt es nicht, im Rahmen der Vollzugsfolgenabwägung den gesetzlich angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinten anzustellen. Verkehrsteilnehmer sind gehalten, die aufgestellten Verkehrszeichen zu beachten und ihre Fahrweise entsprechend anzupassen (§ 1 Abs. 1 StVO). Die Autofahrer im Stadtverkehr und auf den großen Ausfallstraßen sind zudem aufgrund von Baustellen und modernen Verkehrsleitsystemen mit Änderungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vertraut. Im Übrigen hat die mediale Berichterstattung über die Änderungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Landshuter Allee die Autofahrer, die diese Fahrstrecke nutzen, hinreichend sensibilisiert.
Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass die Antragsteller keine akute Gesundheitsgefährdung durch den Nichtvollzug der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erleiden würden, weil die Stickstoffgrenzwerte im gesamten letzten Jahr und aktuell an der streitgegenständlichen Stelle eingehalten würden, verhilft dies dem Antrag auf einstweilige Aussetzung des Vollzugs nicht zum Erfolg. Die „aktuelle“ Einhaltung des Stickstoffdioxidgrenzwerts ist durch die Immissionsprognose vom 12. Februar 2025, die zur Aufhebung des Tempo-30-Limits durch die streitgegenständliche Anordnung führte, nicht belegt. Diese Immissionsprognose umfasst lediglich die Einhaltung des Jahresmittelwerts nach § 3 Abs. 2 der 39. BImSchV für die Jahre 2024, 2025 und 2026. Auf diese Prognose hat aber das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die straßenverkehrsrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin zur Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf der Landshuter Allee vom 9. Januar 2026 gestützt. Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Sicherheit dieser Prognose ist die Antragsgegnerin bislang nicht entgegengetreten. Einen Nachweis dafür, das „aktuell“ der Wert von 40µg/m³ Stickstoffdioxid (unabhängig davon, dass es sich um einen Jahresmittelwert handelt) eingehalten wird, hat die Antragsgegnerin nicht erbracht.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren auf Erlass einer Zwischenentscheidung keine eigenständige Kostenfolge auslöst.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).