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VGH·22 CS 23.622·05.05.2023

Unzulässigkeit der Beschwerde

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin verfolgt mit der Beschwerde die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis nach § 80 Abs. 5 VwGO weiter. Der Bayerische VGH verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nicht innerhalb der einmonatigen Frist nach § 146 Abs. 4 VwGO eingegangen war. Die Fristberechnung erfolgte gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO sowie §§ 187, 188 BGB. Die Kostenentscheidung wurde der unterliegenden Antragstellerin auferlegt.

Ausgang: Beschwerde gegen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO mangels fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn die gesetzliche Monatsfrist für die Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht eingehalten wird.

2

Bei der Berechnung der Frist für die Beschwerdebegründung sind § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO sowie §§ 187, 188 BGB zugrunde zu legen; die Zustellung an den Bevollmächtigten bestimmt den Fristbeginn.

3

Die Beschwerdebegründung ist beim Oberverwaltungsgericht einzureichen; geht sie dort bis zum Ablauf der Frist nicht ein, ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu verwerfen.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 154 Abs. 2 VwGO von der unterliegenden Partei zu tragen.

5

Beschlüsse über die Verwerfung einer Beschwerde sind unanfechtbar im Sinne von § 152 Abs. 1 VwGO, soweit im Beschluss selbst nichts Abweichendes bestimmt ist.

Relevante Normen
§ VwGO § 146 Abs. 4 S. 1§ 80 Abs. 5 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 57 Abs. 2 VwGO§ 222 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

VG München, Bes, vom 2023-03-17, – M 16 S 22.2821

Leitsatz

Die Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb eines Monats begründet worden ist. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. März 2023 – M 16 S 22.2821 – wird verworfen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2022 (Widerruf der Gaststättenerlaubnis und Anordnung der Einstellung des Gaststättenbetriebs) weiterverfolgt, ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu verwerfen, weil sie unzulässig ist.

2

Sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. März 2023 ist dem Bevollmächtigten der Antragstellerin ausweislich des bei der Gerichtsakte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 28. März 2023 zugestellt worden. Die Frist für die Begründung der Beschwerde endete daher nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO sowie § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 28. April 2023.

3

Die Beschwerdebegründung ist, sofern sie wie hier nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht einzureichen (§ 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ist bis zum Ablauf der maßgeblichen Frist keine Beschwerdebegründung eingegangen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. 54.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).