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VGH·22 CE 25.2115·08.01.2026

Beschwerde, Verwaltungsgericht, Anwaltszwang, Fristversäumnis, Prozessbevollmächtigter, Kostenentscheidung, Streitwertfestsetzung

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte persönlich Beschwerde gegen die Ablehnung seines Eilantrags ein. Zentrale Frage war, ob die Beschwerde ohne postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten zulässig ist. Der VGH verwirft die Beschwerde als unzulässig mangels Vertretungspflicht nach § 67 Abs. 4 VwGO; eine nachträgliche Heilung nach Fristablauf ist ausgeschlossen. Die Kosten trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers mangels Einlegung durch postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof besteht grundsätzlich Anwaltszwang; Prozesshandlungen, insbesondere die Einlegung der Beschwerde, müssen durch postulationsfähige Prozessbevollmächtigte erfolgen (§ 67 Abs. 4 VwGO).

2

Wird die Beschwerde trotz Vertretungserfordernis persönlich eingelegt, ist sie unzulässig und nach § 173 VwGO i.V.m. den einschlägigen ZPO-Vorschriften zu verwerfen.

3

Eine nachträgliche Einlegung oder Ergänzung der Vertretung durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr wirksam; Hinweise der Geschäftsstelle heilen die Unzulässigkeit nicht.

4

Die falsche Adressierung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist unschädlich, wenn die Einlegung bei den in § 147 VwGO genannten Stellen möglich ist.

5

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die Grundlage der Kostenentscheidung bildet § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist nach GKG und dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit festzusetzen.

Relevante Normen
§ 173 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 58 Abs. 1 VwGO§ 146 Abs. 1 VwGO§ 147 Abs. 1 VwGO§ 147 Abs. 2 VwGO§ 57 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

VG München, Bes, vom 2025-10-22, – M 28 E 25.3938

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2025, mit dem sein Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um schädliche Lärmbeeinträchtigungen durch die Nutzung eines Sport- und Bewegungsparks sowie einer Freifläche vor einer Grundschule zu verhindern, abgelehnt wurde.

2

Der Antragsteller persönlich hat gegen diesen, ihm mit Postzustellungsurkunde am Samstag, den 25. Oktober 2025 zugestellten Beschluss mit Schreiben vom 27. Oktober 2025 Beschwerde eingelegt, die beim Verwaltungsgericht am 30. Oktober 2025 eingegangen ist.

3

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

4

Die Beschwerde ist mangels fristgerechter Einlegung durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten unzulässig und daher nach § 173 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu verwerfen.

5

Die Beschwerde ist zwar entsprechend der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung(§ 58 Abs. 1 VwGO) gemäß § 146 Abs. 1 VwGO gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts statthaft und wurde auch fristgerecht innerhalb der am Montag, den 10. November 2025 ablaufenden Zweiwochenfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1, 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Dass die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Bayer straße 30 in München gerichtet und damit falsch adressiert war, ist insoweit unerheblich, da sie sowohl beim Verwaltungsgericht als auch beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden kann (§ 147 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO).

6

Wie dem Antragsteller zutreffend in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung mitgeteilt wurde, müssen sich die Beteiligten vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bei allen Prozesshandlungen (außer im Prozesskostenhilfeverfahren) durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Das Vertretungserfordernis gilt gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO bereits für die Einlegung der Beschwerde. Der Antragsteller hat dies nicht beachtet und die Beschwerde persönlich eingelegt. Mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 5. November 2025 wurde er auf den Anwaltszwang nochmals hingewiesen. Nachdem die Beschwerdefrist verstrichen ist, kann die Beschwerde auch nicht mehr wirksam durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (wie Vorinstanz).

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).