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VGH·22 C 23.2378·17.01.2025

Erfolglose Streitwertbeschwerde

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht die vom VG Ansbach auf 16.000 € festgesetzte Streitwertentscheidung nach Rücknahme ihrer Klage an und berief sich später auf deutlich geringere Umsätze. Der VGH wies die Streitwertbeschwerde als unbegründet zurück. Mangels Angaben für Produktsicherheitsanordnungen ist gegebenenfalls Nr. 25.1 des Streitwertkatalogs vergleichend heranzuziehen. Entscheidungsrelevant war vor allem die entgegenstehende frühere Angabe der Klägerin ohne stichhaltige Erklärung für die abweichende Schätzung.

Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung auf 16.000 € als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt im Streitwertkatalog eine Regelung für Maßnahmen nach dem Produktsicherheitsgesetz, kann vergleichend Nr. 25.1 herangezogen werden, die bei Verbotsanordnungen auf den jährlichen Verkaufswert oder die jährliche Gewinnerwartung abstellt.

2

Eine vom Beteiligten im Klageverfahren selbst gemachte Angabe des Streitwerts kann das Verwaltungsgericht im Rahmen seines Ermessens zugrunde legen; fehlende spätere Begründungen für eine abweichende Schätzung rechtfertigen in der Regel keine Änderung der Streitwertfestsetzung.

3

Die Streitwertbeschwerde ist nur dann erfolgreich, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, warum die erstinstanzliche Festsetzung offensichtlich unrichtig oder ermessensfehlerhaft ist.

4

Das Beschwerdeverfahren nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG ist gebührenfrei und es werden keine Kosten erstattet, sodass eine separate Kostenfestsetzung im Beschwerdeverfahren regelmäßig entbehrlich ist.

Relevante Normen
§ GKG § 52 Abs. 1, § 66 Abs. 6 S. 1, § 68 Abs. 1 S. 5§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

VG Ansbach, vom 2023-12-06, – AN 4 K 23.2333

Leitsatz

Da es im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 an Empfehlungen für den Streitwert bei Anordnungen nach dem Produktsicherheitsgesetz fehlt, kommt es insoweit allenfalls in Betracht, vergleichend die Nr. 25.1 heranzuziehen, die bei einem lebensmittelrechtlichen oder arzneimittelrechtlichen Verbot, bestimmte Erzeugnisse eines Betriebs in Verkehr zu bringen, auf den jährlichen Verkaufswert der betroffenen Waren bzw. die jährliche Gewinnerwartung abstellt. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Bescheid vom 25. Oktober 2023 ordnete die Regierung von Mittelfranken – Gewerbeaufsichtsamt – gegenüber der Klägerin an, dass bestimmte von ihr vertriebene Holzarmbrüste ab sofort nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden dürften, solange sie nicht bestimmten Anforderungen nach dem Produktsicherheitsgesetz und der Produktsicherheitsverordnung entsprächen; die Regierung von Mittelfranken sei bis zum 24. November 2023 über die geplanten Maßnahmen schriftlich zu unterrichten, die Holzarmbrüste seien vom Markt zurückzurufen und der Regierung von Mittelfranken über Rückrufmaßnahmen zu berichten. Weiter seien der Regierung von Mittelfranken bis spätestens 10. November 2023 Informationen zur Lieferkette, zu den Details des Vertriebsnetzes und zu auf dem Markt befindlichen Produktmengen seit der erstmaligen Bereitstellung der betroffenen Modelle mitzuteilen und nachzuweisen. Die Anordnungen wurden für sofort vollziehbar erklärt sowie für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld angedroht.

2

Die Klägerin erhob Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht Ansbach und stellte einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

3

Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts teilte die Klägerin mit Schreiben vom 24. November 2023 mit, es werde von einem Streitwert von 16.000 € ausgegangen.

4

Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2023 nahm die Klägerin die Klage zurück. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren mit Beschluss vom 6. Dezember 2023 ein, erlegte der Klägerin die Kosten auf und setzte den Streitwert auf 16.000 € fest.

5

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2023 legte die Klägerin Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein; das Verwaltungsgericht half der Beschwerde nicht ab. Zur Begründung trug die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Januar 2024 vor, der Streitwert sei mit 16.000 € zu hoch angesetzt worden. Tatsächlich seien die Artikel fast überhaupt nicht verkauft worden. In den Jahren 2020 und 2021 habe ein Umsatz von nicht einmal 5.000 € insgesamt vorgelegen.

II.

6

Die zulässige Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin zu befinden hat, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 16.000 € festgesetzt.

7

Zwar fehlt es im Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 an Empfehlungen für den Streitwert bei Anordnungen nach dem Produktsicherheitsgesetz. Allenfalls käme es in Betracht, vergleichend die Nr. 25.1 heranzuziehen, die bei einem lebensmittelrechtlichen oder arzneimittelrechtlichen Verbot, bestimmte Erzeugnisse eines Betriebs in Verkehr zu bringen, auf den jährlichen Verkaufswert der betroffenen Waren bzw. die jährliche Gewinnerwartung abstellt. Ähnlich will nun auch die Klägerin in der Beschwerde argumentieren, soweit sie vorträgt, ihr jährlicher Umsatz in den Jahren 2020 und 2021 habe höchstens bei 5.000 € gelegen.

8

Die Klägerin setzt sich damit aber in Widerspruch zu ihrer Aussage während des Klageverfahrens, es sei von einem Streitwert von 16.000 € auszugehen. Diese Aussage wurde zwar nicht begründet, doch erscheint es absolut nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht diese im Rahmen seines Ermessens nach § 52 Abs. 1 GKG seiner Streitwertfestsetzung zugrunde gelegt hat, zumal auch dieser Betrag ohne weiteres dem erwarteten Jahresumsatz hätte entsprechen können. Nachdem es die Klägerin an jeglicher Begründung vermissen lässt, warum sie den Streitwert nunmehr im Beschwerdeverfahren anders einschätzt als im Klageverfahren, ist eine Änderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses nicht veranlasst.

9

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.

10

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; § 152 Abs. 1 VwGO).