Erfolglose Streitwertbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Regierung ordnete wegen Mängeln nach dem Produktsicherheitsgesetz den Marktstopp bestimmter Holzarmbrüste; die Antragstellerin klagte und nannte zunächst einen Streitwert von 16.000 €, zog dann den Hauptantrag zurück. Das VG setzte den Streitwert auf 8.000 €; die Beschwerde hiergegen blieb ohne Erfolg. Der VGH hielt eine Abweichung vom zuvor erklärten Streitwert ohne substantiierten Vortrag für nicht begründungsbedürftig und verwies auf vergleichende Erwägungen des Streitwertkatalogs.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung auf 8.000 € als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt der Streitwertkatalog für eine bestimmte Anordnungsart, kann vergleichend eine einschlägige Katalognummer herangezogen werden, die den jährlichen Verkaufswert oder die jährliche Gewinnerwartung als Bemessungsgrundlage nennt (z. B. Nr. 25.1).
Hat die Partei in vorangegangenen Verfahren den Streitwert benannt, darf das Gericht diese Angabe im Rahmen seines Ermessens nach § 52 Abs. 1 GKG der Festsetzung zugrunde legen, soweit nicht nachvollziehbar abweichender, substantiiert vorgetragener Umstände dargelegt werden.
Die nachträgliche Herabsetzung des geltend gemachten Streitwerts in einem Beschwerdeverfahren erfordert einen konkreten und nachvollziehbaren Begründungsvortrag; bloße pauschale Angaben oder unsubstantiierte Zahlen genügen nicht.
Beschwerdeverfahren nach § 68 GKG sind gebührenfrei und kostenrechtlich nicht erstattungsfähig, weshalb für das Beschwerdeverfahren die Festsetzung eines Streitwerts entbehrlich sein kann.
Vorinstanzen
VG Ansbach, Bes, vom 2023-12-06, – AN 4 S 23.2332
Leitsatz
Da es im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 an Empfehlungen für den Streitwert bei Anordnungen nach dem Produktsicherheitsgesetz fehlt, kommt allenfalls in Betracht, vergleichend die Nr. 25.1 heranzuziehen, die bei einem lebensmittelrechtlichen oder arzneimittelrechtlichen Verbot, bestimmte Erzeugnisse eines Betriebs in Verkehr zu bringen, auf den jährlichen Verkaufswert der betroffenen Waren bzw. die jährliche Gewinnerwartung abstellt. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2023 ordnete die Regierung von Mittelfranken – Gewerbeaufsichtsamt – gegenüber der Antragstellerin an, dass bestimmte von ihr vertriebene Holzarmbrüste ab sofort nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden dürften, solange sie nicht bestimmten Anforderungen nach dem Produktsicherheitsgesetz und der Produktsicherheitsverordnung entsprächen; die Regierung von Mittelfranken sei bis zum 24. November 2023 über die geplanten Maßnahmen schriftlich zu unterrichten, die Holzarmbrüste seien vom Markt zurückzurufen und der Regierung von Mittelfranken über Rückrufmaßnahmen zu berichten. Weiter seien der Regierung von Mittelfranken bis spätestens 10. November 2023 Informationen zur Lieferkette, zu den Details des Vertriebsnetzes und zu auf dem Markt befindlichen Produktmengen seit der erstmaligen Bereitstellung der betroffenen Modelle mitzuteilen und nachzuweisen. Die Anordnungen wurden für sofort vollziehbar erklärt sowie für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld angedroht.
Die Antragstellerin erhob Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht Ansbach und stellte einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; sie gab dabei einen Streitwert von 16.000 € an und bestätigte dies auf Nachfrage des Gerichts mit Schreiben vom 24. November 2023.
Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2023 nahm die Antragstellerin den Antrag zurück. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren mit Beschluss vom 6. Dezember 2023 ein, erlegte der Antragstellerin die Kosten auf und setzte den Streitwert auf 8.000 € fest.
Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2023 legte die Antragstellerin Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein; das Verwaltungsgericht half der Beschwerde nicht ab. Zur Begründung trug die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12. Januar 2024 vor, der Streitwert sei mit 16.000 € zu hoch angesetzt worden. Tatsächlich seien die Artikel fast überhaupt nicht verkauft worden. In den Jahren 2020 und 2021 habe ein Umsatz von nicht einmal 5.000 € insgesamt vorgelegen.
II.
Die zulässige Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin zu befinden hat, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 8.000 € festgesetzt.
Zwar fehlt es im Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 an Empfehlungen für den Streitwert bei Anordnungen nach dem Produktsicherheitsgesetz. Allenfalls käme es in Betracht, vergleichend die Nr. 25.1 heranzuziehen, die bei einem lebensmittelrechtlichen oder arzneimittelrechtlichen Verbot, bestimmte Erzeugnisse eines Betriebs in Verkehr zu bringen, auf den jährlichen Verkaufswert der betroffenen Waren bzw. die jährliche Gewinnerwartung abstellt. Ähnlich will nun auch die Antragstellerin in der Beschwerde argumentieren, soweit sie vorträgt, ihr jährlicher Umsatz in den Jahren 2020 und 2021 habe höchstens bei 5.000 € gelegen.
Die Antragstellerin setzt sich damit aber in Widerspruch zu ihrer Aussage während des Klageverfahrens und des Eilverfahrens, es sei – in beiden Verfahren – von einem Streitwert von 16.000 € auszugehen, den das Verwaltungsgericht für das Eilverfahren zu Recht entsprechend Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs auf 8.000 € reduziert hat. Die Aussage, es seien jedenfalls im Hauptsacheverfahren 16.000 € anzusetzen, wurde zwar nicht begründet, doch erscheint es absolut nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht diese im Rahmen seines Ermessens nach § 52 Abs. 1 GKG seiner Streitwertfestsetzung zugrunde gelegt hat, zumal auch dieser Betrag ohne weiteres dem erwarteten Jahresumsatz hätte entsprechen können. Nachdem es die Antragstellerin an jeglicher Begründung vermissen lässt, warum sie den Streitwert nunmehr im Beschwerdeverfahren anders einschätzt als im Klage- und im Eilverfahren, ist eine Änderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses nicht veranlasst.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; § 152 Abs. 1 VwGO).