Unzulässige Beschwerde gegen die Ablehnung von Gerichtspersonen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob beim Bayerischen VGH eine "sofortige Beschwerde" gegen einen Beschluss des VG zur Ablehnung von Gerichtspersonen. Der VGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil solche Beschlüsse nach §146 Abs.2 VwGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind und kein anderes statthaftes Rechtsmittel ersichtlich ist. Zudem hat die Klägerin ihre Postulationsfähigkeit nicht nachgewiesen; die Kostenentscheidung stützt sich auf §154 Abs.2 VwGO.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnungsbeschluss als unzulässig verworfen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Beschlüsse betreffend die Ablehnung von Gerichtspersonen sind nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Ist kein anderes statthaftes Rechtsmittel ersichtlich, führt dies zur Unzulässigkeit der erhobenen Beschwerde.
Die Partei hat ihre Postulationsfähigkeit nachzuweisen; unterbleibt der Nachweis trotz Aufforderung, kann das Rechtsmittel verworfen werden.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; bei einer durch das Kostenverzeichnis festgelegten Gebühr (z. B. Nr. 5502 GKG) ist eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.
Leitsatz
Beschlüsse betreffend die Ablehnung von Gerichtspersonen können weder mit der Beschwerde angefochten werden noch ist insoweit ein anderes Rechtsmittel statthaft. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde war zu verwerfen, weil sie unzulässig ist.
Die Beschwerde ist unstatthaft; zudem ist die Klägerin nicht postulationsfähig. Gemäß § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse betreffend die Ablehnung von Gerichtspersonen, wie vorliegend der von der Klägerin monierte Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. März 2021 (Az. M 31 K 20.6004), nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Eine Auslegung oder Umdeutung der von der Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhobenen „sofortigen Beschwerde“ ist nicht möglich, da weder ein anderes statthaftes Rechtsmittel ersichtlich ist noch die Klägerin trotz gerichtlicher Aufforderung ihre Postulationsfähigkeit (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO) nachgewiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung war entbehrlich, da Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) für die vorliegende Beschwerde einen Festbetrag als Gebühr festlegt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).