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VGH·22 C 21.872·21.04.2021

Gebühr für die Durchführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGebührenrecht/VerwaltungsgebührenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in einem Verfahren über die Gebühr für Kehr- und Überprüfungsarbeiten. Streitfrage war, ob die Beschwerde zulässig ist, da bei den vom Antragsteller und dem VG angenommenen Streitwerten die Gerichtsgebühren gleich bleiben. Der VGH verwirft die Beschwerde als unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis und weil der Streitwert 200 € nicht übersteigt. Er bestätigt zugleich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung; das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses und weil der Streitwert 200 € nicht übersteigt; Streitwertfestsetzung des VG bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt durch Änderung des Streitwerts eine Auswirkung auf die Höhe der Gerichtsgebühren, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung.

2

Übersteigt der Wert des Streitgegenstands 200 Euro nicht, ist die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG unzulässig, sofern das Verwaltungsgericht sie nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat.

3

Bei der Anfechtung eines Bescheids zur Durchsetzung eines bestandskräftigen Feuerstättenbescheids kann das Verwaltungsgericht in Anlehnung an § 14b SchfHwG einen Hauptsachestreitwert von 500 Euro zugrunde legen; im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser regelmäßig zu halbieren.

4

Beschwerdeverfahren nach § 68 GKG sind gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Relevante Normen
§ GKG § 68, § 34 Abs. 1 S. 1§ SchfHwG  § 14b§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG§ 34 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

VG München, Bes, vom 2021-02-26, – M 32 S 20.6389

Leitsatz

Dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für seine Beschwerde. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Streitgegenstandes auf Grund der bei einem niedrigeren Streitwert unverändert bleibenden Gerichtsgebühren 200 Euro nicht übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und das Verwaltungsgericht die Beschwerde auch nicht zugelassen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter zu befinden hat, ist unzulässig.

2

Wegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG, aus dem sich ein Gebührensprung erst bei einem Streitwert von über 500 Euro ergibt, ist die Höhe der vom Antragsteller zu tragenden Gerichtsgebühren bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 250 Euro (Nr. III des Beschlusses vom 26.2.2021) und dem vom Antragsteller für richtig gehaltenen Streitwert von 100 Euro identisch (zur Ermittlung der konkreten Gebührenhöhe vgl. Nr. 5210 der Anlage 1 zum GKG). Dem Antragsteller fehlt damit das Rechtsschutzbedürfnis für seine Beschwerde (vgl. zu einem solchen Fall BayVGH, B.v. 17.12.2014 - 22 C 14.2726 - juris Rn. 5); jedenfalls ist die Beschwerde unzulässig, weil der Wert des Streitgegenstandes auf Grund der bei einem niedrigeren Streitwert unverändert bleibenden Gerichtsgebühren 200 Euro nicht übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und das Verwaltungsgericht die Beschwerde auch nicht zugelassen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG).

3

Ungeachtet der Unzulässigkeit der Beschwerde ist darauf hinzuweisen, dass gegen die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht keine Bedenken bestehen. Die vom Antragsteller u.a. gerügte Höhe der im Bescheid vom 2. Dezember 2020 veranschlagten Kosten für die angedrohte Ersatzvornahme sowie der Bescheidgebühren waren für die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht nicht maßgeblich. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht (S. 7 f. des Beschlusses vom 26.2.2021) davon ausgegangen, dass bei der Anfechtung eines Bescheids, der - wie hier - der Durchsetzung eines bestandskräftigen Feuerstättenbescheids dient, in Anlehnung an § 14b SchfHwG ein Hauptsachestreitwert von 500 Euro angesetzt werden kann (der gem. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig zu halbieren ist). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2018 - 22 C 18.2138 - juris Rn. 17; B.v. 5.9.2018 - 22 ZB 18.1784 - juris Rn. 6).

4

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).