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VGH·22 C 21.1788·11.08.2021

Erfolglose Streitwertbeschwerde (Widerruf einer Gewerbeerlaubnis)

Öffentliches RechtGewerberechtVerfahrensrecht (Kosten- und Gebührenrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der VGH weist die Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts bei der Anfechtung eines Widerrufs einer Gewerbeerlaubnis zurück. Das VG hatte den Streitwert korrekt anhand des Streitwertkatalogs auf mindestens 15.000 € festgesetzt. Der Senat bestätigt, dass dieser Mindestbetrag gilt, solange keine Anhaltspunkte für einen höheren erzielten oder erwarteten Gewinn vorliegen. Bloße niedrige Jahreserträge genügen nicht, um den Mindestwert zu unterschreiten.

Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts bei Anfechtung des Widerrufs einer Gewerbeerlaubnis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Anfechtung des Widerrufs einer Gewerbeerlaubnis ist der Streitwert nach Nr. 54.1/54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich mit mindestens 15.000 € anzusetzen, sofern keine Anhaltspunkte für einen höheren erzielten oder erwarteten Gewinn bestehen.

2

Zur Bestimmung der Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG) können die Empfehlungen des Streitwertkatalogs herangezogen werden.

3

Der Mindeststreitwert von 15.000 € beruht auf der Erwägung, dass erst ab einer derartigen Einkommenshöhe das notwendige Existenzminimum durch Gewerbeausübung dauerhaft erwirtschaftet werden kann.

4

Die bloße Darlegung geringer bisheriger Erträge reicht nicht aus, den Mindeststreitwert zu unterschreiten; es bedarf konkreter Anhaltspunkte für dauerhaft niedrigere oder höhere Gewinne.

Relevante Normen
§ GKG § 52 Abs. 1§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG§ 34d Abs. 1 GewO§ 52 Abs. 1 GKG§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG

Vorinstanzen

VG Augsburg, Bes, vom 2021-06-07, – Au 5 K 21.1149

Leitsatz

Bei der Anfechtung eines Widerrufsbescheids betreffend eine Gewerbeerlaubnis wie auch bei der Anfechtung einer Gewerbeuntersagung ist der Streitwert auf mindestens 15.000 EUR festzusetzen, wenn keine Anhaltspunkte für einen höheren erzielten oder erwarteten Gewinn bestehen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist nicht begründet.

2

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat den Streitwert für das Verfahren Az. Au 5 K 21.1149 in Nr. III des Beschlusses vom 7. Juni 2021 korrekt festgesetzt. Der vom Kläger in seiner Beschwerdeschrift vom 16. Juni 2021 vorgetragene Einwand, dass er im Rahmen seiner streitgegenständlichen Tätigkeit als Versicherungsvermittler im Kalenderjahr 2019 nur rund 8.700 Euro und im Kalenderjahr 2020 geschätzt nur rund 8.000 Euro erwirtschaftet habe, greift nicht durch.

3

Bei der Anfechtung eines Widerrufsbescheids betreffend eine Gewerbeerlaubnis wie auch bei der Anfechtung einer Gewerbeuntersagung entspricht es ständiger Rechtsprechung (auch) des Senats, zur Bestimmung der Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG) Nr. 54.1 bzw. Nr. 54.2.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar etwa unter www.bverwg.de/ rechtsprechung/streitwertkatalog; im Folgenden: Streitwertkatalog) heranzuziehen. Demnach ist der Streitwert auf mindestens 15.000 Euro festzusetzen, wenn keine Anhaltspunkte für einen höheren erzielten oder erwarteten Gewinn bestehen (vgl. für den Widerruf einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO etwa BayVGH, B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - juris Rn. 39; für den im Streitwertkatalog wortgleich formulierten Fall der Gewerbeuntersagung vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 3.3.2021 - 22 ZB 20.1576; B.v. 19.10.2020 - 22 ZB 20.362; B.v. 17.8.2020 - 22 ZB 20.1037; alle juris; für andere Obergerichte vgl. exemplarisch OVG Saarl, B.v. 29.8. 2017 - 1 A 399/17 - juris Rn. 14). Hinter der Empfehlung eines Mindestbetrags in Höhe von 15.000 Euro in Nr. 54.1 und Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs steht - grob vereinfacht - die Erwägung, dass nur ab einem solchen Betrag das notwendige Existenzminimum durch eine Gewerbeausübung dauerhaft erwirtschaftet werden kann, was folglich auch der Bedeutung der Sache für den Kläger (mindestens) entspricht bzw. entsprechen muss (vgl. dazu bereits - in Bezug auf eine Gewerbeuntersagung - OVG NW, B.v. 13.11.1980 - 4 B 1215/80 - juris Rn. 24; zur Anwendung dieses Mindestbetrags auch bei nur geringen Erträgen aus dem Gewerbe vgl. - ohne nähere Begründung - BayVGH, B.v. 27.6.2012 - 22 ZB 12.605 - juris Rn. 16 sowie BayVGH, B.v. 2.11.2016 - 22 C 16.2008 - juris Rn. 7).

4

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

5

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; § 152 Abs. 1 VwGO).