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VGH·22 C 21.1231·15.07.2021

Unstatthafte Beschwerde gegen Beschluss betreffend eine Erinnerung gegen den Kostenansatz

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen einen Beschluss des VG München zur Erinnerung gegen den Kostenansatz ein. Streitpunkt war die Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 66 GKG. Der VGH verwirft die Beschwerde als unstatthaft, da der Beschwerdegegenstand mit 14,50 € den Schwellenwert von 200 € nicht erreicht und das VG die Zulassung nicht erteilt hat. Die Antragstellerin trägt die Kosten; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Ausgang: Beschwerde gegen Beschluss über Erinnerung gegen Kostenansatz als unstatthaft verworfen; Antragstellerin trägt die Kosten, Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschwerden gegen Beschlüsse betreffend die Erinnerung gegen den Kostenansatz sind nach § 66 Abs. 2 GKG nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das erstinstanzliche Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zulässt.

2

Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht, ist die Beschwerde gegen einen Beschluss über die Erinnerung gegen den Kostenansatz unstatthaft und somit unzulässig.

3

Ist für die angefochtene Gebühr ein Festbetrag vorgesehen (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG) oder wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen, kann eine Streitwertfestsetzung entbehrlich sein.

4

Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; ein Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten ist unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG möglich.

Relevante Normen
§ GKG § 66 Abs. 2§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG§ 66 Abs. 2 GKG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG§ 66 Abs. 8 GKG

Vorinstanzen

VG München, Bes, vom 2021-04-20, – M 31 M 21.1999

Leitsatz

Beschwerden gegen Beschlüsse betreffend eine Erinnerung gegen den Kostenansatz sind nur dann statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt (Rn. 2). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hatte, war zu verwerfen, weil sie unstatthaft und folglich unzulässig ist.

2

Gemäß § 66 Abs. 2 GKG können Beschlüsse betreffend die Erinnerung gegen den Kostenansatz, wie vorliegend der von der Antragstellerin monierte Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 20. April 2021 (Az. M 31 M 21.1999), mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt (Satz 1) oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat (Satz 2).

3

Die der Kostenerinnerung und der Beschwerde zugrundeliegende Kostenrechnung vom 8. April 2021 weist eine gegenüber der Antragstellerin bestehende Gebührenforderung in Höhe von 14,50 Euro aus, so dass der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Auch hat das Verwaltungsgericht München die Beschwerde in seinem Beschluss vom 20. April 2021 nicht zugelassen. Die Beschwerde ist daher unstatthaft.

4

Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren wird jedenfalls gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen. Somit kann dahinstehen, ob § 66 Abs. 8 GKG im vorliegenden Fall anwendbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2012 - 11 C 12.335 - juris Rn. 6 m.w.N.).

5

Eine Streitwertfestsetzung war daher und darüber hinaus auch entbehrlich, weil Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) für die vorliegende Beschwerde als Gebühr einen Festbetrag vorsieht und zudem von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wurde.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).