Streitwert für Rechtsbehelf eines Umweltverbands Genehmigung für Windenergieanlagen
KI-Zusammenfassung
Die Beigeladene beanstandete im Eilverfahren die vom VG festgesetzten 7.500 EUR Streitwert für die Verbandsklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Freistellungserklärung für drei Windenergieanlagen. Der VGH bestätigt die ständige Praxis, bei Nachbarklagen und Verbandsklagen pauschal 15.000 EUR (im Eilverfahren 7.500 EUR) anzusetzen, unabhängig von der Anzahl der Anlagen. Abweichungen sind nur bei besonderen Einzelfallumständen möglich; solche wurden nicht dargetan. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Eilverfahren zurückgewiesen; Festsetzung von 7.500 EUR bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Nachbarklagen und Verbandsklagen gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Windenergieanlagen ist der Streitwert pauschal mit 15.000 EUR anzusetzen; in Eilverfahren beträgt der Streitwert entsprechend 7.500 EUR, unabhängig von der Zahl der erfassten Anlagen.
Die Streitwertbemessung richtet sich nach der Betroffenheit des Drittanfechtungsklägers und nicht nach Größe oder Anzahl der strittigen Anlagen; die Festsetzung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung von Rechtssicherheit und Gleichbehandlung.
Eine von der pauschalen Festsetzung abweichende Erhöhung des Streitwerts ist nur bei besonderen Umständen des Einzelfalls gerechtfertigt (z.B. unterschiedliche Klageanträge oder spezifische Rechtsschutzziele hinsichtlich einzelner Anlagen).
Wer eine abweichende Streitwertfestsetzung begehrt, muss substantiiert darlegen, welche entscheidungserheblichen besonderen Umstände vorliegen; bloße Verweise auf Anzahl oder Umfang der Anlagen genügen nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
VG Bayreuth, Bes, vom 2020-08-06, – B 9 S 20.621
Leitsatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird bei einer Nachbarklage und auch bei einer Verbandsklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlagen ein Streitwert von 15.000 Euro (bzw. in Eilverfahren 7.500 Euro) angesetzt, unabhängig von der Zahl der von der jeweiligen Genehmigung erfassten Windenergieanlagen (Bestätigung von VGH München BeckRS 2019, 19786). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Beigeladene trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die von der Beigeladenen erhobene zulässige Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Streitwertfestsetzung (§ 68 Abs. 1 GKG) ist unbegründet.
Mit der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Streitwert sei statt mit 7.500 Euro - wie im angefochtenen Streitwertbeschluss erfolgt - entsprechend Nrn. 1.5, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit 22.500 Euro anzusetzen, da es vorliegend um einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers als Umweltverband gegen eine immissionsschutzrechtliche Freistellungserklärung für drei Windenergieanlagen gehe. Dies ergebe sich aus einem Streitwertbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 - (ZNER 2020, 47), wonach bei der Streitwertberechnung betreffend eine Drittanfechtungsklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen Windpark je Windenergieanlage 15.000 Euro anzusetzen seien, wobei im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes eine Obergrenze von 60.000 Euro angemessen sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird bei einer Nachbarklage und auch bei einer Verbandsklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlagen ein Streitwert von 15.000 Euro (bzw. in Eilverfahren 7.500 Euro) angesetzt, unabhängig von der Zahl der von der jeweiligen Genehmigung erfassten Windenergieanlagen (vgl. für Nachbarrechtsbehelfe z.B. B.v. 10.7.2019 - 22 B 17.124 - juris Rn. 71; B.v. 7.5.2018 - 22 ZB 17.2088 u.a. - juris Rn. 56; B.v. 25.4.2016 - 22 C 16.600 u.a. - juris Rn. 10; B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 u.a. - juris Rn. 54; B.v. 6.5.2015 - 22 C 15.984 - juris Rn. 2; für Verbandsrechtsbehelfe B.v. 5.11.2019 - 22 CS 19.1568 - juris Rn. 37; B.v. 5.4.2019 - 22 CS 19.281 u.a. - juris Rn. 53; B.v. 3.4.2019 - 22 CS 19.345 u.a. - juris Rn. 46). Bei Nachbarklagen wurde dies auf Nrn. 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs gestützt, bei Verbandsklagen ist Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs mit zu berücksichtigen. Auch in einem - mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren - Eilverfahren betreffend eine Freistellungserklärung für einen Anlagentyp-Wechsel bei mehreren Windenergieanlagen wurden 7.500 Euro festgesetzt (B.v. 16.11.2020 - 22 CS 20.1846).
Im Beschluss vom 6.5.2015 - 22 C 15.984 - (juris Rn. 2) wurde zur Begründung dieser Streitwertbemessung u.a. ausgeführt: „Der Streitwert von 15.000 Euro berücksichtigt die Beschwer eines Drittanfechtungsklägers, geht also - wie durch § 52 Abs. 1 GKG geboten - von seiner Betroffenheit aus und nicht von Größe und Umfang der strittigen Anlagen, deren Störwirkung sehr unterschiedlich sein kann. Da diese Betroffenheit nicht ohne Weiteres in Zahlen ausgedrückt werden kann, beruht die Streitwertfestsetzung auf einer Schätzung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung.“ Diese Erwägungen gelten im Wesentlichen sinngemäß auch für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach § 2 UmwRG.
Der Beigeladenen ist darin beizupflichten, dass Windenergieanlagen unterschiedliche Betroffenheiten und Umweltauswirkungen verursachen können. Dem wird in der Senatsrechtsprechung dadurch Rechnung getragen, dass Besonderheiten im Einzelfall eine abweichende Streitwertfestsetzung rechtfertigen können (vgl. B.v. 3.12.2015 - 22 C 15.2328 - juris Rn. 3). Auch das Bundesverwaltungsgericht weist in der oben zitierten Streitwertentscheidung auf eine mögliche derartige Besonderheit hin, nämlich die Stellung unterschiedlicher Klageanträge in Bezug auf verschiedene Windenergieanlagen.
Die Beigeladene hat nicht aufgezeigt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass vorliegend derartige Umstände des Einzelfalls gegeben wären. Der Antragsteller hat mit seinem Eilantrag insbesondere geltend gemacht, dass wegen des gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BImSchG angezeigten Anlagentyp-Wechsels, welcher alle streitgegenständlichen Windenergieanlagen betrifft, gegenüber dem ursprünglichen Genehmigungsgegenstand ein Aliud vorliegt und deshalb gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG eine Änderungsgenehmigung erforderlich sei; es ist nicht erkennbar, dass er z.B. ein spezifisches Rechtsschutzziel in Bezug auf einzelne Windenergieanlagen verfolgt hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 68 Abs. 3 GKG.