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VGH·22 B 22.1272·02.09.2022

Festsetzung des Gegenstandswerts für eine anwaltliche Tätigkeit im Rahmen einer Anhörungsrüge

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der VGH setzte den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Anhörungsrügeverfahren auf 33.750 € fest. Die Bevollmächtigten der Beigeladenen hatten einen als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG auszulegenden ‚Streitwertfestsetzungs‘-Antrag gestellt. Das Gericht stellt klar, dass die Frage eines Gebührenanspruchs nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 lit. b RVG im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären ist. Maßgeblich für die Bemessung ist § 23 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; eine Kostenentscheidung war entbehrlich.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Anhörungsrügeverfahren stattgegeben; Gegenstandswert auf 33.750 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Anträge mit der Bezeichnung ‚Streitwertfestsetzung‘ sind als Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswerts im Sinne des § 33 Abs. 1 RVG auszulegen.

2

Die Höhe des Gegenstandswerts richtet sich nach § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG.

3

Die Frage, ob für ein Anhörungsverfahren ein Gebührenanspruch des Bevollmächtigten aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 lit. b RVG besteht, ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären und nicht im Beschluss über die Zulässigkeit der Anhörungsrüge.

4

Wenn die Höhe der Gerichtsgebühr sich unmittelbar aus Gesetzesnormen ergibt, kann eine gesonderte Streitwertfestsetzung im Zulässigkeitsbeschluss entbehrlich sein; eine Kostenentscheidung kann gemäß § 33 Abs. 9 RVG entbehrlich sein.

Relevante Normen
§ RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 lit. b, § 33 Abs. 1§ VwGO § 152a, § 164§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 lit. b RVG§ 33 Abs. 1 RVG§ Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG§ 3 Abs. 1 GKG

Leitsatz

Die Frage, inwieweit im Hinblick auf § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 lit. b RVG, wonach das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zum Rechtszug gehört, für das Anhörungsverfahren ein Gebührenanspruch des Bevollmächtigten der Beigeladenen besteht, ist einem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Anhörungsrügeverfahren wird auf 33.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 1. August 2022 hat der Senat die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das die Berufung der Klägerin zurückweisende Urteil des Senats vom 26. April 2022 (22 B 21.860) als unzulässig verworfen. Der Klägerin wurde in dem Beschluss die Tragung der Kosten des (Anhörungsrüge-) Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt.

2

Mit Schriftsatz vom 3. August 2022 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen „Streitwertfestsetzung“.

3

Die anderen Beteiligten hatten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.

II.

4

Der Antrag der Bevollmächtigten der Beigeladenen auf „Streitwertfestsetzung“ ist als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts gem. § 33 Abs. 1 RVG auszulegen. In dem Beschluss des Senats vom 1. August 2022, mit dem die Anhörungsrüge der Klägerin als unzulässig verworfen wurde, war kein Streitwert festzusetzen, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühr unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG), vgl. § 3 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.

5

Über den Antrag entscheidet gem. § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter.

6

Die Höhe des Gegenstandswerts richtet sich nach § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

7

Die Frage, inwieweit im Hinblick auf § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Buchst. b RVG, wonach das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zum Rechtszug gehört, für das Anhörungsverfahren ein Gebührenanspruch des Bevollmächtigten der Beigeladenen besteht, ist einem Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. § 164 VwGO) vorbehalten.

8

Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung sind im Hinblick auf § 33 Abs. 9 RVG entbehrlich.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).