Übereinstimmende Erledigungserklärung in zweiter Instanz
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erklärte die Hauptsache in der zweiten Instanz für erledigt; die Beklagte stimmte zu. Der VGH stellte das Verfahren ein und stellte fest, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts wirkungslos geworden ist. Er stützte sich auf § 173 S.1 VwGO i.V.m. § 269 Abs.3 S.1 ZPO sowie auf §§ 92 Abs.3 und 161 Abs.2 VwGO für Einstellungs- und Kostenentscheidungen. Die Kosten wurden hälftig verteilt; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren eingestellt; erstinstanzliches Urteil für wirkungslos erklärt, Kosten hälftig verteilt
Abstrakte Rechtssätze
Führen die Beteiligten in der zweiten Instanz übereinstimmend eine Erledigungserklärung herbei, ist das Verfahren einzustellen und das erstinstanzliche Urteil als wirkungslos festzustellen (§ 173 S.1 VwGO i.V.m. § 269 Abs.3 S.1 ZPO).
Die Einstellung des Verfahrens kann durch Beschluss des Berichterstatters als Einzelrichter erfolgen; über die Kosten ist nach § 161 Abs.2 S.1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Bei einvernehmlicher Erledigung entspricht es dem billigen Ermessen, die Verfahrenskosten entsprechend der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung, etwa hälftig, aufzuteilen.
Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens und die Feststellung des Wirkungsloswerdens des erstinstanzlichen Urteils sind in der Regel unanfechtbar.
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2016-06-21, – 1 K 15.5714
Leitsatz
Bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung in zweiter Instanz ist gem § 173 S. 1 VwGO iVm § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil wirkungslos geworden ist. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Juni 2016 (M 1 K 15.5714) ist wirkungslos geworden.
III. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen jeweils zur Hälfte.
IV. Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2022 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 9. Januar 2023 zugestimmt. In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO ist das Verfahren daher durch Beschluss des Berichterstatters als Einzelrichter (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO) einzustellen und dabei nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die Kosten entsprechend der dem Gericht mitgeteilten Einigung der Beteiligten hälftig zu teilen.
Außerdem war gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Juni 2016 (M 1 K 15.5714) wirkungslos geworden ist.
Der Streitwert folgt aus Nr. 1.2 und 34.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2022 - 22 A 19.126 - juris Rn. 12 m.V.a. VGH BW, Streitwertbeschluss zum U.v. 18.3.2019 - 10 S 1977.18 - Rn. 89; Streitwertbeschluss zum U.v. 29.11.2019 - 10 S 2741.18 - Rn. 82).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.