immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid für Windenergieanlagen (Standortvorbescheid), Konkurrentenstreit, einstweiliger Rechtsschutz zur Sicherung des Vorrangs gegen konkurrierende Windenergieanlagen, faktische Vollziehung, Anwendbarkeit des § 63 Abs. 1 BImSchG auf immissionsschutzrechtliche Vorbescheide für Windenergieanlagen (verneint), Prioritätsgrundsatz, prüffähige Unterlagen
KI-Zusammenfassung
Eine Windparkbetreiberin begehrte im Eilverfahren die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen Standort‑Vorbescheide einer Konkurrentin sowie die Sicherung des Vorrangs ihres eigenen Genehmigungsantrags. Der VGH stellte die aufschiebende Wirkung fest, weil immissionsschutzrechtliche Vorbescheide mangels Gestattungswirkung keine „Zulassung“ i.S.d. § 63 Abs. 1 BImSchG sind. Den Antrag auf Feststellung eines Vorrangs lehnte er ab, da nach dem Prioritätsprinzip die Konkurrenzanträge nach früherer Prüffähigkeit maßgeblich sind. Die Unterlagen der Beigeladenen waren spätestens am 14.05.2024 prüffähig; der Antrag der Antragstellerin war wegen wesentlicher Standortfehler im Gutachten (u.a. WEA‑Koordinaten) jedenfalls bis 18.06.2024 nicht vollständig.
Ausgang: Aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Vorbescheide festgestellt; Vorrangfeststellungsantrag nach § 123 VwGO abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Einstweiliger Rechtsschutz kann in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung gerichtet sein, wenn die Behörde den Suspensiveffekt eines Rechtsbehelfs bestreitet und dadurch eine faktische Vollziehung droht.
§ 63 Abs. 1 BImSchG ist auf immissionsschutzrechtliche Vorbescheide nach § 9 Abs. 1 BImSchG nicht anwendbar, weil Vorbescheide mangels konstitutiver Gestattungswirkung keine „Zulassungsentscheidungen“ in diesem Sinne sind.
In einer echten Konkurrenzsituation immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Windenergievorhaben entscheidet über den Vorrang das Prioritätsprinzip; maßgeblich ist, für welches Vorhaben zuerst prüffähige (formell vollständige) Unterlagen vorlagen.
Ein Standort‑Vorbescheid kann den Vorrang eines Vorhabens hinsichtlich eines bestimmten Konflikts sichern, wenn er über standortbezogene Genehmigungsvoraussetzungen mit verbindlicher Bindungswirkung endgültig entscheidet.
Prüffähige Unterlagen liegen vor, wenn sie sich zu allen rechtlich relevanten Aspekten des beantragten Vorhabens verhalten und eine sachliche Prüfung ermöglichen; wesentliche Parameterfehler (insbesondere ein maßgeblich falscher Anlagenstandort als Grundlage von Lärm-/Schattenberechnungen) führen zur fehlenden Prüffähigkeit.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
I. 1. Es wird festgestellt, dass die Klage der Antragstellerin vom 20. Oktober 2025 (Az. 22 A 25.40076) gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid des Landratsamts M.-S. (Az. 54-1711-610-EM) vom 30. September 2025 und die Klage der Antragstellerin vom 21. November 2025 (Az. 22 A 25.40076) gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid des Landratsamts M.-S. (Az. 54-1711-610-EM) vom 5. November 2025 aufschiebende Wirkung haben.
2. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
II. Von den Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zwei Drittel einschließlich zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen jeweils ein Sechstel der Kosten des Verfahrens; ihre außergerichtlichen Kosten trägt die Beigeladene im Übrigen selbst.
III. Der Streitwert wird auf 40.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, eine GmbH & Co. KG, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen zwei der Beigeladenen vom Landratsamt M.-S. (im Folgenden: Landratsamt) am 30. September 2025 und 5. November 2025 erteilte immissionsschutzrechtliche Vorbescheide betreffend insgesamt drei Windenergieanlagen. Sie begehrt dazu u.a. die Feststellung, hilfsweise die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen diese Vorbescheide gerichteten Klagen. Weiter begehrt sie die Feststellung des Vorrangs ihres auf die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen gerichteten Genehmigungsantrags vom 25. Oktober 2023 vor den beiden Vorbescheidsanträgen.
Die Antragstellerin plant die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen auf drei Grundstücken der Gemarkung R., FlNr. 2607, 2622 und 2632 (im Folgenden: Windpark ASt). Die Beigeladene plant die Errichtung von drei Windenergieanlagen auf sechs Grundstücken der Gemarkung R., FlNr. 793 und 794, 940 und 940/1 sowie 961 und 962 (im Folgenden: Windpark BGL). Aufgrund deren räumlicher Nähe stehen die beiden Vorhaben laut Angaben der Beteiligten in einer derartigen Konkurrenzsituation, dass keine gleichzeitige Realisierung beider Vorhaben möglich sei bzw. bei Realisierung beider Vorhaben ein Betreiber massive turbulenzbedingte Abschaltungen hinnehmen müsse.
Verwaltungsverfahren der Beigeladenen (Windpark BGL)
Mit Schreiben vom 31. März 2023 reichte die Beigeladene beim Landratsamt einen Antrag auf „Vorbescheid zur Errichtung und zum Betrieb“ von drei Windenergieanlagen ein (im Folgenden: Windpark BGL); weitere Unterlagen waren nicht beigefügt. Per E-Mail vom 3. April 2023 teilte das Landratsamt der Beigeladenen daraufhin mit, dass in einem Vorbescheid nur einzelne kritische Genehmigungsvoraussetzungen entschieden werden könnten, die im Antrag explizit zu benennen seien, und wofür die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen vollständig einzureichen seien. Zudem wurden der Beigeladenen verschiedene Varianten zum weiteren Vorgehen erläutert, u.a. auch ein Vorbescheid „für die umfassende Klärung der Standortfrage“.
Mit am 29. Juni 2023 beim Landratsamt eingegangenem Schreiben vom 19. Juni 2023 beantragte die Beigeladene die Erteilung eines Vorbescheids „für die umfassende Klärung der Standortfrage“ bzgl. drei Windenergieanlagen (WEA). Die WEA 1 soll laut Antrag in einem Vorbehaltsgebiet für Windenergie neu errichtet werden, ebenso die WEA 2, diese aber laut Hinweis als „Standort-Repowering“. Die WEA 3 soll in einem Vorranggebiet für Windenergie errichtet werden.
Im März 2024 stellte das Landratsamt fest, dass die Darstellung der Abstandsflächen in den Vorbescheids-Antragsunterlagen fehlerhaft sei, weil die Abstandsflächen anstatt von der Masthülle („fiktive Außenwand“) vom Mastmittelpunkt der Windenergieanlagen gemessen bzw. dargestellt wurden. Daraufhin wurde die Beigeladene mit Schreiben des Landratsamts vom 3. Mai 2024 (erneut) zur Vorlage von zeichnerischen und rechnerischen Darstellungen der Abstandsflächen sowie um eine Bestätigung der Bauvorlageberechtigung des Entwurfsverfassers (Art. 61 BayBO) aufgefordert. Dem kam die Beigeladene am 13. Mai 2024 nach.
Mit E-Mail vom 13. Mai 2024 teilte das Landratsamt der Beigeladenen mit, dass einen Änderungsantrag für ein Repowering (WEA 2) nur der Betreiber der bestehenden Anlage stellen könne. Daher werde um Vorlage einer Vollmacht bzw. einer Vereinbarung mit dem Betreiber gebeten, dass die Beigeladene zum Repowering der Bestandsanlage befugt sei. Die Vollständigkeit der Unterlagen sei davon aber nicht berührt, es handle sich um eine Formalität.
Am 14. Mai 2024 wurde dem Landratsamt zudem im Auftrag der Beigeladenen ein Schall- und Schattenwurfgutachten durch das Gutachterbüro übersandt. Zuvor hatte die Beigeladene mit E-Mail vom 30. April 2024 mitgeteilt, dass eine solche („neue“) Begutachtung „Eingang in das Antragsverfahren auf Vorbescheid haben soll“. Am 29. Mai 2024 teilte das Landratsamt der Beigeladenen daraufhin mit, dass der Vorbescheidsantrag seit dem 14. Mai 2024 als vollständig betrachtet werde.
Mit E-Mail vom 21. August 2024 antwortete das Landratsamt der Beigeladenen auf deren Nachfrage, dass eine Einverständniserklärung des bisherigen Betreibers für ein Repowering schon für den Erlass des Vorbescheids erforderlich sei. Der Aspekt Repowering sei an den Standort der Anlage geknüpft und die Anlage bei fehlender Erklärung nicht genehmigungsfähig.
Am 3. Dezember 2024 bat die Beigeladene das Landratsamt um Prüfung, ob eine „Teilgenehmigung für die WEA 1 und WEA 3 möglich wäre.“
Unter dem 30. September 2025 erteilte das Landratsamt den ersten der beiden streitgegenständlichen Vorbescheide, wonach die Errichtung der WEA 1 und WEA 3 im Hinblick auf Schallemissionen und -immissionen, Schattenwurf sowie an den beantragten Standorten zulässig sei (Vorbescheidstenor Ziffer 1). Laut Bescheid gilt die Feststellung unter Ziffer 1 mit der Maßgabe, dass eine etwaige Genehmigung mit einer Reihe von Inhalts- und Nebenbestimmungen u.a. zu Lärm, Schattenwurf und Luftfahrt erteilt werde, die anschließend im Einzelnen aufgeführt werden. In der Rechtsbehelfsbelehrungheißt es, dass eine Anfechtungsklage gegen den Vorbescheid aufgrund § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG keine aufschiebende Wirkung habe. Laut (unwidersprochenem) Vortrag der Antragstellerin wurde ihr der Bescheid nicht zugestellt; sie hat diesen von der Gemeinde R. erhalten.
Nachdem die Beigeladene am 22. Oktober 2025 eine Einverständniserklärung bzgl. des Repowerings von WEA 2 vorgelegt hatte, erteilte das Landratsamt der Beigeladenen unter dem 5. November 2025 einen zweiten Vorbescheid betreffend die WEA 2, der inhaltlich im Übrigen, d.h. bzgl. seines Feststellungsumfangs (Ziffer 1) und der Maßgabe bzgl. der Nebenbestimmungen dem (ersten) Vorbescheid vom 30. September 2025 entspricht. Auch dieser wurde der Antragstellerin laut ihrem Vortrag nicht zugestellt.
Verwaltungsverfahren der Antragstellerin (Windpark ASt)
Mit am 2. November 2023 eingegangenem Schreiben vom 25. Oktober 2023 beantragte die Antragstellerin die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen (Windpark ASt). Bestandteil der Antragsunterlagen war u.a. ein Schall- und Schattengutachten vom 30. Oktober 2023, in welchem der Standort der WEA 1 (Windpark ASt) textlich und zeichnerisch fehlerhaft, nämlich rund 800 m weiter nordöstlich als eigentlich geplant, dargestellt bzw. den Berechnungen zugrunde gelegt wurde. Zudem waren die Bezeichnungen der WEA 2 und 3 vertauscht.
Am 22. Februar 2024 wurde die Antragstellerin auf Grundlage einer Stellungnahme des zuständigen Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) um die Ergänzung von Unterlagen gebeten, welche u.a. für die Zustimmung zur (im Rahmen des Genehmigungsantrags) beantragten Rodungserlaubnis erforderlich seien.
Am 2. Mai 2024 übersandte die Antragstellerin dem Landratsamt diverse Korrekturen verschiedener Unterlagen, u.a. auch eine Korrektur der Koordinaten für die Anlagenstandorte und eine geänderte Abstandsflächenberechnung inkl. geändertem Abweichungsantrag.
Am 31. Mai 2024 teilte das Landratsamt der Antragstellerin mit, dass die Unterlagen der Beigeladenen seit 14. Mai 2024 als vollständig erachtet würden; die Unterlagen für die von der Antragstellerin beantragte Genehmigung des Windparks ASt seien dagegen aufgrund bau- und forstrechtlicher Nachforderungen unvollständig.
Am 18. Juni 2024 übersandte die Antragstellerin eine Aufstellung von vorhandenen und fehlenden Abstandsflächenübernahmen sowie ein überarbeitetes Schall- und Schattengutachten, in dem die Standorte aller WEA korrekt (d.h. so, wie sie geplant und auch in den sonstigen Unterlagen dargestellt waren) zugrunde gelegt wurden.
Am 25. Juni 2024 teilte das Landratsamt der Antragstellerin mit, dass in den die Abstandsflächen betreffenden Unterlagen für neun Flurstücke eine Zustimmung zur Übernahme vermerkt sei, die entsprechenden Übernahmeerklärungen aber fehlten. Allerdings lägen dafür Pläne vor, weshalb das Landratsamt davon ausgehe, dass die Angabe „Zustimmung“ falsch sei und keine solche vorliege. Zudem wurde um Übersendung der Pläne für Flurstücke ohne Abstandsflächenübernahme gebeten.
Am 30. Dezember 2024 teilte das Landratsamt der Antragstellerin mit, dass die Nachfragen zu den Abstandsflächen hinfällig seien, weil die Bayerische Bauordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2025 keine Abstandsflächen für Windenergieanlagen mehr vorsehe.
Am 24. Juli 2025 teilte das Landratsamt der Antragstellerin u.a. mit, dass die Unterlagen für die forstrechtlich geforderte Bestimmung der weiteren Flächen für die Aufforstung weiterhin jedenfalls materiell unvollständig seien. Nach Rücksprache mit dem AELF seien diese aber zwingend notwendig für die Zustimmung zur konzentrierten Rodungserlaubnis.
verwaltungsgerichtliches Eilverfahren
Die Antragstellerin hat am 20. Oktober 2025 Anfechtungsklage gegen den Vorbescheid vom 30. September 2025 erhoben (Az. 22 A 25.40076). Ebenfalls am 20. Oktober 2025 beantragte sie zudem vorläufigen Rechtsschutz einschließlich des Erlasses eines Hängebeschlusses. Am 21. November 2025 erhob sie Anfechtungsklage gegen den (zweiten) Vorbescheid vom 5. November 2025 und erweiterte ihre Eilanträge im vorliegenden Verfahren entsprechend. Sie beantragt neben dem Erlass eines Hängebeschlusses in der Sache zuletzt:
1. festzustellen, dass die Klage der Antragstellerin vom 20. Oktober 2025 gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid des Landratsamts M.-S. (Az. 54-1711-610-EM) vom 30. September 2025 aufschiebende Wirkung entfaltet,
2. festzustellen, dass die Klage der Antragstellerin vom 21. November 2025 gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid des Landratsamts M.-S. (Az. 54-1711-610-EM) vom 5. November 2025 aufschiebende Wirkung entfaltet,
3. festzustellen, dass der Genehmigungsantrag der Antragstellerin vom 25. Oktober 2023 (Az. 54-1711-616-EZ) Vorrang vor dem Antrag der Beigeladenen vom 31. März 2023 (Az. 54-1711-610-EM) sowie dem Antrag der Beigeladenen vom 31. März 2023 in der Fassung vom 3. Dezember 2024 hat.
Hilfsweise,
1. die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 20. Oktober 2025 gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid des Landratsamts M.-S. (Az. 54-1711-610-EM) vom 30. September 2025 anzuordnen,
2. die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 21. November 2025 gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid des Landratsamts M.-S. (Az. 54-1711-610-EM) vom 5. November 2025 anzuordnen,
3. festzustellen, dass der Genehmigungsantrag der Antragstellerin vom 25. Oktober 2023 (Az. 54-1711-616-EZ) Vorrang vor dem Antrag der Beigeladenen vom 31. März 2023 (Az. 54-1711-610-EM) sowie dem Antrag der Beigeladenen vom 31. März 2023 in der Fassung vom 3. Dezember 2024 hat.
Zur Begründung führt die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2025 und vertiefend mit Schriftsätzen vom 21. November 2025, 28. November 2025, 3. Dezember 2025, 16. Dezember 2025, 5. Januar 2026, 13. Januar 2026 und 16. Januar 2026 im Wesentlichen aus, dass die Feststellungsanträge nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog zulässig und begründet seien, weil der Antragsgegner zu Unrecht von einer Anwendbarkeit des § 63 Abs. 1 BImSchG auf Vorbescheide ausgehe. Denn ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid entfalte keine Gestattungswirkung, weshalb er keine Zulassungsentscheidung i.S.v. § 63 Abs. 1 BImSchG darstelle. Eine Auslegung des Begriffs der Zulassung in § 63 BImSchG anhand des UmwRG und des UVPG komme nicht in Betracht. § 63 BImSchG sei anhand § 212a BauGB auszulegen, welchen der Gesetzgeber als Vorlage für die Einführung von § 63 BImSchG herangezogen habe. Eine Anwendung von § 212a BauGB auf baurechtliche Vorbescheide lehnten der Bayerische (BayVGH, B.v. 12.11.2018 – 2 CS 19.2165 – juris Rn. 3) und der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof (VGH BW, B.v. 18.9.2019 – 3 S 1930/19) aber ab. Der Gesetzgeber habe § 63 BImSchG in Kenntnis dieser – vor seinem Inkrafttreten ergangenen – Entscheidungen (so) eingeführt. Auf bei baurechtlichen Bescheiden seltener gegebene Konkurrenzsituationen komme es ebenso wenig an wie auf die vom Antragsgegner angeführte Verfahrensbeschleunigung. Der Antragstellerin fehle insoweit auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Sie habe dem Vorhaben in ihrer Stellung als Netzbetreiberin für Strom und Erdgas zugestimmt, nicht jedoch allgemein. Nur innerhalb dieses Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiches habe sich die Antragstellerin auch zum Vorhaben der Beigeladenen äußern dürfen.
Die Antragstellerin habe zudem Anspruch auf eine Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gerichtet auf Feststellung des Vorrangs ihres Genehmigungsantrags. Entscheidend für die Vollständigkeit eines Antrags nach § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 der 9. BImSchV sei der Zeitpunkt seiner Prüffähigkeit und nicht der seiner Entscheidungsreife oder Genehmigungsfähigkeit. Die eingereichten Unterlagen müssten eine Prüfung und Beteiligung der Fachbehörden ermöglichen, aber nicht fehlerfrei sein. Der Genehmigungsantrag der Antragstellerin sei seit dem 19. Januar 2024, spätestens aber seit dem 2. Mai 2024 vollständig gewesen. Die Standortkoordinaten seien nur bzgl. WEA 1 (Windpark ASt) versehentlich fehlerhaft angegeben gewesen; bzgl. WEA 2 und 3 seien lediglich die Bezeichnungen vertauscht worden, die Koordinaten von WEA 4 seien korrekt angegeben. Entgegen der Annahme des Antragsgegners sei bereits bei Stellung des Genehmigungsantrags am 25. Oktober 2023 ein Gutachten zur Standsicherheit in Form einer vorläufigen Bewertung der Standsicherheit nach DIBt 2012 anhand des Tools WakeGuard zur Prüfung der zu erwartenden Turbulenzen eingereicht worden. Der am 18. Juni 2024 eingereichten Überarbeitung des Schall- und Schattengutachtens hätten nur geringfügige Anpassungen und redaktionelle Änderungen zugrunde gelegen, welche nicht die Vollständigkeit des Antrags betroffen hätten; insbesondere sei es trotz der versehentlich teilweise fehlerhaft angegebenen Standortkoordinaten prüffähig gewesen. Die Träger öffentlicher Belange seien zudem von den zutreffenden Standortkoordinaten ausgegangen, weil das Landratsamt sie in einer E-Mail vom 19. Januar 2024 auf ein zuvor von der Antragstellerin initiiertes, aber nicht abgeschlossenes Vorbescheidsverfahren hingewiesen habe, bei welchem bestimmte Träger öffentlicher Belange bereits anhand der korrekten Koordinaten beteiligt worden seien. Dies gelte insbesondere für das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, welches in seiner E-Mail vom 22. Januar 2024 auf seine Stellungnahme in diesem Vorbescheidsverfahren verwiesen habe. Aus der Stellungnahme des AELF vom 22. Februar 2024 ergebe sich zudem, dass die vom Landratsamt geforderte Bestimmung der weiteren Aufforstungsflächen zur Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nicht notwendig gewesen sei. Das AELF habe grundsätzlich keine Einwände gegen das Vorhaben formuliert und nur eine Nebenbestimmung (Auflage) zur Erbringung der Ersatzaufforstung gefordert.
Der von der Beigeladenen gestellte Vorbescheidsantrag sei dagegen laut Antragsgegner erst am 14. Mai 2024 vollständig gewesen. Auch dies sei allerdings unzutreffend. Letztendlich handle es sich um einen unwirksamen Vorbescheidsantrag; denn dieser sei im Hinblick auf die Prüfung des Standorts zu unbestimmt. Es sei nicht erkennbar, was mit der am 19. Juni 2023 beantragten „umfassenden Klärung der Standortfrage“ gemeint sei. Denn die Antragsunterlagen widersprächen einer solchen umfassenden und verbindlichen Prüfung, weil dann erforderliche Unterlagen wie beispielsweise ein Turbulenzgutachten und eine Betrachtung zum Eiswurf fehlen würden (NdsOVG, U.v. 27.6.2023 – 12 KS 104/2 – juris Rn. 52). Auch die Erweiterung des Vorbescheidsantrags am 10. Mai 2024 bezüglich der Schall- und Schattenwurfbegutachtung sei zu unbestimmt, da der Prüfgegenstand nicht hinreichend bezeichnet sei. Die WEA 1 (Windpark BGL) sei zudem offensichtlich nicht genehmigungsfähig, weil sie nicht innerhalb der regionalplanerischen Unschärfe, sondern außerhalb des Windvorbehaltsgebiets WK 28 und in einem Ausschlussgebiet für Windkraftnutzung innerhalb des Regionalplans liege. Der Antrag der Beigeladenen sei angesichts der beantragten umfassenden Genehmigungsfähigkeit zudem unvollständig.
Hilfsweise sei daher die beantragte aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Der Antragsgegner ist dem Vorbringen entgegengetreten; er beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Zur Begründung führt er aus, dass der Begriff Zulassung in § 63 Abs. 1 BImSchG bei sachgerechter Auslegung auch einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG erfasse. Neben der für die Erteilung erforderlichen positiven Gesamtbeurteilung des Vorhabens spreche dafür auch der gesetzgeberische Wille, mittels Einführung des § 63 BImSchG die Verfahren zur Zulassung von Windenergieanlage an Land zu beschleunigen.
Eine Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sei ausgeschlossen, weil es sich um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache handeln würde. Eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache sei auch nicht nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten, weil der Antragstellerin weder irreparable Nachteile drohen würden noch ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren sprechen würde. Der hilfsweise gestellte Antrag nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO scheitere ebenso an den mangelnden Erfolgsaussichten der Hauptsache, zumal bereits die gesetzgeberische Grundentscheidung in § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG für den Sofortvollzug spreche. Das Landratsamt sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet, den Vorbescheidsantrag der Beigeladenen nach dem Prioritätsprinzip vorrangig zu behandeln. Denn der Vorbescheidsantrag der Beigeladenen sei spätestens seit dem 14. Mai 2024 vollständig und damit früher prüffähig gewesen als der Genehmigungsantrag der Antragstellerin. Die Antragstellerin habe erstmalig am 24. Mai 2024 ein Turbulenzgutachten und am 18. Juni 2024 ein überarbeitetes Schall- und Schattenwurfgutachten vorgelegt. Auch die Unterlagen zur Abstandsflächenberechnung seien unvollständig gewesen.
Die Beigeladene hat beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Zu den Feststellungsanträgen auf aufschiebende Wirkung fehle es der Antragstellerin am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Vorbescheid selbst bei aufschiebender Wirkung einer Klage wirksam bliebe und daher im Genehmigungsverfahren zu beachten sei. Zudem habe die Antragstellerin im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 27. Juli 2023 geäußert, dass gegen das Vorhaben keine Einwände bestünden. § 63 Abs. 1 BImSchG sei – wie auch § 212a BauGB auf baurechtliche Vorbescheide – auf immissionsschutzrechtliche Vorbescheide anwendbar. Nicht die Gestattungswirkung sei hier entscheidend, sondern die verbindliche und endgültige Vorwegnahme späterer Teile der Anlagengenehmigung. Dafür sprächen auch der Wortlaut „Zulassung“ anstatt „Genehmigung“, eine systematische Auslegung zusammen mit § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG und der gesetzgeberische Wille. Dem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO mangle es an einem Anordnungsanspruch. Der Hilfsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung habe keine Aussicht auf Erfolg, weil der Antrag der Beigeladenen spätestens am 14. Mai 2024 und damit früher als der auf Genehmigung gerichtete Antrag der Antragstellerin vollständig gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
II.
Die Anträge haben in ihrer zulässigerweise nach § 91 Abs. 1 VwGO analog erweiterten Fassung teilweise Erfolg.
Die Hauptanträge Nr. 1 und 2 nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog, gerichtet auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklagen vom 20. Oktober 2025 und 5. November 2025, sind zulässig und begründet, weil § 63 Abs. 1 BImSchG auf die streitgegenständlichen Vorbescheide nicht anzuwenden ist (dazu 1.). Der Hauptantrag Nr. 3 nach § 123 Abs. 1 VwGO, gerichtet auf Feststellung des Vorrangs des Genehmigungsantrags der Antragstellerin vor den Vorbescheidsanträgen der Beigeladenen, ist jedenfalls unbegründet, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass ein solcher Vorrang besteht (dazu 2.). Über die hilfsweise gestellten Anträge und den Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses war nicht mehr zu entscheiden (dazu 3.).
1. Die nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklagen vom 20. Oktober 2025 und 5. November 2025 gerichteten Hauptanträge Nr. 1 und 2 sind zulässig und begründet.
1.1 Die Hauptanträge Nr. 1 und 2 sind zulässig. Insbesondere sind sie statthaft (1.1.1), die Antragstellerin hat ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse (1.1.2) und ist antragsbefugt (1.1.3).
1.1.1 Die Hauptanträge Nr. 1 und 2 sind statthaft. Besteht zwischen den Beteiligten eines Verwaltungsrechtsverhältnisses Streit darüber, ob ein Rechtsbehelf gegen eine behördliche Maßnahme kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO) aufschiebende Wirkung hat, so ist einstweiliger Rechtsschutz in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren. Ist der Suspensiveffekt bereits durch die Einlegung des Rechtsbehelfs eingetreten und deswegen für eine (Wiederherstellung oder) Anordnung der aufschiebenden Wirkung kein Raum, so trifft das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bei entsprechendem Rechtsschutzinteresse die Feststellung, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat (vgl. BVerwG, B.v. 13.8.2019 – 6 VR 3.19 – juris Rn. 8; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 120 m.w.N.). Jedenfalls ähnelt der vorliegende Fall einer solchen „faktischen Vollziehung“. Denn der Antragsgegner geht laut den Rechtsbehelfsbelehrungen der Vorbescheide und auch seinem Vortrag nach davon aus, dass der nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 VwGO im Grundsatz gegebene Suspensiveffekt der Anfechtungsklagen gegen die streitgegenständlichen Vorbescheide nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 63 Abs. 1 BImSchG entfällt. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er im Falle eines Genehmigungsantrags der Beigeladenen aufgrund der von ihm angenommenen sofortigen Vollziehbarkeit der Vorbescheide der Beigeladenen von deren Bindungswirkung ausgehen werde (so auch BayVGH, B.v. 1.4.1999 – 2 CS 98.2646 – juris Rn. 11 zu einem Bauvorbescheid).
1.1.2 Die Antragstellerin hat daher auch ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen, weil der Antragsgegner die aufschiebende Wirkung bestreitet und die Anwendung von § 63 Abs. 1 BImSchG auf die vorliegenden Vorbescheide der Beigeladenen strittig ist bzw. eine aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklagen nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 VwGO zumindest möglich erscheint.
Das Rechtsschutzinteresse entfällt nicht deshalb, weil die immissionsschutzrechtlichen Vorbescheide selbst bei aufschiebender Wirkung der Anfechtungsklagen wirksam bleiben würden („Vollziehbarkeitstheorie“ / bloße „Vollziehbarkeitshemmung“, vgl. Eyermann, VwGO, 16. Auf. 2022, § 80 Rn. 10 ff. m.w.N.) und der Antragsgegner ggf. weiterhin an sie (in Bezug auf das spätere Genehmigungsverfahren) gebunden wäre (das Rechtsschutzinteresse verneinend aber – für einen Antrag nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO – OVG RhPf, B.v. 10.3.2020 – 1 B 10155.20 – juris Rn. 4, 6, allerdings vor Einführung des § 63 BImSchG). Denn auch die Frage, ob und in welchem Umfang immissionsschutzrechtliche Vorbescheide einen sofortvollzugsfähigen Inhalt haben bzw. eine (gesetzliche oder behördlich angeordnete) sofortige Vollziehung eines derartigen Vorbescheids nachteilige Rechtswirkungen zulasten Dritter entfaltet, ist strittig (vgl. dazu 1.2); der Senat hat diese Frage bisher noch nicht entschieden. Zugunsten der Antragstellerin ist folglich – betreffend das Rechtsschutzinteresse- davon auszugehen, dass eine nachteilige Wirkung ihr gegenüber zumindest nicht ausgeschlossen ist.
Dem Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin steht auch nicht entgegen, dass sie im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange keine Einwände gegen das Vorhaben erhoben hat. Denn sie wurde als Träger öffentlicher Belange aufgrund ihrer Funktion als Energieversorger beteiligt; nur insoweit – also bzgl. der Sicherung der Daseins-/Energievorsorge bzw. innerhalb „ihres Zuständigkeitsbereichs“ (vgl. § 11 Satz 1 der 9. BImSchV) – konnte sie Stellung nehmen und auch auf Einwände verzichten. Vorliegend agiert sie aber im Verhältnis zur Beigeladenen als gewerblich tätiger Konkurrent.
1.1.3 Zudem ist die Antragstellerin antragsbefugt, obwohl ihr die beantragte Genehmigung noch nicht erteilt wurde. Dies folgt infolge der vorliegenden Konkurrenzsituation aus der zumindest möglich erscheinenden Priorität ihres Genehmigungsantrags (vgl. dazu – zur Klagebefugnis – OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.7.2025 – 7 A 8/25 – juris Rn. 24; U.v. 22.7.2025 – 7 A 9/25 – juris Rn. 23 m.w.N.).
1.2 Die Hauptanträge Nr. 1 und 2 sind auch begründet. Nach Ansicht des Senats ist § 63 Abs. 1 BImSchG nicht auf einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid i.S.v. § 9 BImSchG anwendbar, weil ein solcher keine Zulassungsentscheidung i.S.v. § 63 Abs. 1 BImSchG darstellt. Denn einem (immissionsschutzrechtlichen) Vorbescheid fehlt es nach der herrschenden Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung an der für eine Zulassungsentscheidung erforderlichen (konstitutiven) Gestattungswirkung, welche es seinem Adressaten erlaubt, mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage (zumindest teilweise) zu beginnen. Der Vorbescheid hat rein feststellenden Charakter (vgl. dazu Röckinghausen in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2025, § 63 BImSchG Rn. 8; Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 63 Rn. 4 m.w.N.; Scheidler in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand 1. August 2025, § 63 BImSchG Rn. 18; Ohms in Appel/Ohms/Saurer, BImSchG, 2021, § 63 Rn. 4; OVG RhPf, B.v. 10.3.2020 -1 B 10155/20 – juris Rn. 4). Die der Gegenansicht folgend für eine Anwendbarkeit des § 63 Abs. 1 BImSchG auf Vorbescheide streitenden Erwägungen überzeugen den Senat nicht.
1.2.1 Der Wortlaut „Zulassung“ lässt sprachlich Spielraum für die Auslegung (so OVG NW, B.v. 6.5.2025 – 8 B 59/25.AK – juris Rn. 7), ist also weder für die herrschende Ansicht noch die Gegenansicht zwingend.
1.2.2 Auch eine ergänzende bzw. gesetzessystematisch vergleichende Heranziehung von § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG führt nicht weiter. Denn die dortige, u.a. den Vorbescheid umfassende Legaldefinition einer Zulassungsentscheidung bezieht sich schon ihrem Wortlaut nach („im Sinne dieses Gesetzes“) nur auf das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Das UVPG verfolgt einen gänzlich anderen Regelungsansatz als § 63 Abs. 1 BImSchG. Es dient in seinem Kern der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben (insbesondere der UVP- und der SUP-Richtlinie) zur verwaltungsverfahrensbegleitenden Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Strategischen Umweltprüfung (bzw. der jeweils korrespondierenden Vorprüfung). § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG ist daher vor diesem europarechtlichen Hintergrund und im Zweifel eher extensiv auszulegen. Für § 63 Abs. 1 BImSchG trifft diese Überlegung gerade nicht zu. Denn darin ist ausschließlich eine Ausnahme vom verwaltungsprozessual als Grundsatz vorgesehenen Suspensiveffekt eines Rechtsbehelfs (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geregelt; ein systematischer Zusammenhang mit § 2 Abs. 6 UVPG besteht – auch mangels europarechtlichen Kontextes – nicht.
1.2.3 Und schließlich unterstreicht gerade die von der Gegenansicht herangezogene, dem § 63 Abs. 1 BImSchG zugrunde liegende Absicht des Gesetzgebers zur „Verfahrensbeschleunigung“, dass ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid keine Zulassungsentscheidung in diesem Sinn ist. Dabei ist der (in BR-Drs. 456/20, S. 26 verwendete) Begriff der „Verfahrensbeschleunigung“ im Zusammenhang mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung missverständlich bzw. unklar. Denn ein Entfall der aufschiebenden Wirkung beschleunigt nicht das laufende Verwaltungsverfahren zur Erteilung einer (Teil-)Genehmigung, sondern ermöglicht deren schnelle(re) Umsetzung, auch wenn gegen sie ein Rechtsbehelf i.S.v. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben wurde. Eine tatsächliche Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens käme – so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (B.v. 6.5.2025 – 8 B 59/25.AK – juris Rn. 18) – daher allenfalls in Frage, wenn die sofortige Vollziehbarkeit des Vorbescheids bewirken würde, dass im nachfolgenden Genehmigungsverfahren trotz anhängigen Widerspruchs- oder Klageverfahrens gegen den Vorbescheid keine erneute Prüfung der bereits mit dem Vorbescheid getroffenen Feststellungen notwendig wäre. Um diesen Effekt zu erreichen, bedarf es aber keines Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Vorbescheid (siehe unten 1.2.4). Auch das gerichtliche Verfahren wird durch die sofortige Vollziehbarkeit eines Vorbescheids (oder einer Genehmigung) für sich genommen nicht beschleunigt; allenfalls bekommt der Vorhabenträger infolge einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a VwGO schneller eine gerichtliche Einschätzung, ob sein Vorbescheid (oder seine Genehmigung) einer dagegen gerichteten Anfechtungsklage standhält.
Zu einer schnelleren Vorhabenumsetzung führt allein die sofortige Vollziehbarkeit eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids aber gerade nicht, weil es ihm an der Gestattungswirkung für das Vorhaben fehlt. Der Rechtsbehelf eines Dritten gegen einen Vorbescheid entfaltet daher umgekehrt auch keine zwingende und unmittelbar aus der gesetzlichen Systematik folgende verzögernde Wirkung gegen das Vorhaben, auch nicht im Hinblick auf das Genehmigungsverfahren.
1.2.4 Ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid bleibt auch im Fall eines gegen ihn erhobenen Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung wirksam (s.o. unter 1.1.2: bloße Vollziehbarkeitshemmung). Im Verhältnis Drittanfechtender – Behörde hat diese Vollziehbarkeitshemmung zur Folge, dass insoweit die Bindungswirkung aufgrund § 80 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO suspendiert wird. In diesem Verhältnis ist die Behörde nicht an ihre im Vorbescheid getätigten Feststellungen gebunden. Die spätere Genehmigung erhält daher in Bezug auf den Gegenstand des Vorbescheids den Charakter eines Zweitbescheids, der seinerseits von dem Dritten vollumfänglich angefochten werden kann und muss (vgl. NdsOVG, B.v. 13.4.2011 – 12 ME 8.11 – juris Rn. 11 u.V.a. die zum Bauvorbescheid ergangenen Entscheidungen des BVerwG: U.v. 17.3.1989 – 4 C 14.85 – Rn. 15 und U.v. 9.12.1983 – 4 C 44.80 – juris Rn. 15). Anders verhält es sich aus Sicht des Senats im Verhältnis Vorbescheidsadressat – Behörde. In diesem Verhältnis entfällt die Bindungswirkung des angefochtenen (oder mit Widerspruch belegten) Vorbescheids trotz § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO nicht, weil der Suspensiveffekt nur die Vollziehung („gegen den Anfechtenden“), nicht aber die Wirksamkeit hemmt (vgl. zum Bauvorbescheid Decker in Busse/Kraus, BayBO, Stand Dezember 2025, Art. 71 Rn. 116 ff. u.V.a. BVerwG, U.v. 9.12.1983 – 4 C 44.80 – juris Rn. 15: „Die Genehmigungsbehörde kann sich bei der Entscheidung über die Baugenehmigung nicht von dem von dem Dritten angefochtenen vorher erteilten Vorbescheid lösen, sie darf über dessen Gegenstand nicht anders als im Vorbescheid entscheiden, es sei denn, dass sie den Vorbescheid zu Recht zurücknimmt oder widerruft“. Ebenso für den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid NdsOVG, B.v. 13.4.2011 – 12 ME 8.11 – juris Rn. 11).
Die Anfechtungsklage oder der Widerspruch eines Dritten gegen einen Vorbescheid hat daher – folgt man diesem auf der Vollziehbarkeitstheorie („bloße Vollziehbarkeitshemmung“) basierenden Ansatz – keine (gesetzlich ausgelöste) Verzögerung in Bezug auf das Genehmigungsverfahren des Vorbescheidsadressaten (Antragstellers) zur Folge (das OVG RhPf spricht einem Dritten daher „mangels rechtlichen oder tatsächlichen Vorteils“ insoweit sogar das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO ab, vgl. OVG RhPf, B.v. 10.3.2020 – 1 B 10155.20 – juris Rn. 4, 6 – allerdings vor Einführung des § 63 Abs. 1 BImSchG n.F.; vgl. 1.1.2).
Selbst wenn man demgegenüber annehmen würde, dass eine Behörde ausschließlich bei sofortiger Vollziehbarkeit eines Vorbescheids gegenüber dessen Adressaten an die gemäß § 9 Abs. 1 BImSchG vorweggenommenen Entscheidungen ohne Rücksicht auf einen von Dritten gegen den Vorbescheid erhobenen Rechtsbehelf bei der Prüfung des späteren Genehmigungsantrags gebunden ist (so OVG NW, B.v. 6.5.2025 – 8 B 59/25.AK – juris Rn. 16), führt dies nicht zu einer zwingenden, unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Verfahrens-/Vorhabensbeschleunigung (bzw. zu einer zwingenden Verhinderung einer Verzögerung). Denn eine Beseitigung des Sofortvollzugs (über § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG oder durch behördliche Anordnung) würde dann allenfalls zum Entfall dieser behördlichen Bindung führen, hätte aber nicht zwangsläufig zur Folge, dass die Behörde im Genehmigungsverfahren nicht auf die im Vorbescheidsverfahren gewonnenen tatsächlichen oder/und rechtlichen Erkenntnisse zurückgreifen kann und darf. Unter Umständen führen die Ausführungen des Dritten im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Vorbescheid zu einer Neubewertung im Genehmigungsverfahren, dieses Risiko besteht aber grundsätzlich in jedem Verfahren mit Dritt- bzw. Öffentlichkeits-/Behördenbeteiligung. Wenn aber die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage oder eines Widerspruchs in einer solchen Konstellation nicht (rechtlich) unmittelbar und zwingend zur Verzögerung der Vorhabenumsetzung führt, trägt umgekehrt auch ein etwaiger Sofortvollzug nicht unmittelbar und zwingend zur beschleunigten Umsetzung / Verfahrensbeschleunigung bei. Auch unter Berücksichtigung des mit § 63 Abs. 1 BImSchG verfolgten Gesetzeszwecks ist daher seine Anwendung auf Vorbescheide nicht geboten (in diesem Sinne auch Röckinghausen in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2025, § 63 BImSchG Rn. 8). Die vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen unter Rückgriff auf den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geäußerte Rechtsauffassung, mit der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, deren gestattender Teil auf der Feststellungswirkung des vorangegangenen Vorbescheids aufbaue, werde dieser im weiteren Sinne vollzogen, überzeugt dabei wenig. Denn in der gesetzlichen Systematik ist der Vorbescheid als zeitlich vorweggenommene Teilprüfung von Aspekten (Fragen), die ansonsten in der späteren Genehmigung zu prüfen wären, angelegt. Die spätere Genehmigung vollzieht diese bereits beantworteten Fragen bzw. Feststellungen nicht, sondern verzichtet schlicht auf deren erneute Prüfung (so i.E. für den Bauvorbescheid bereits BVerwG; U.v. 9.2.1995 – 4 C 23.94 – juris Rn. 15).
Im Ergebnis hat dies – nach der vom Senat vertretenen Auffassung – zur Folge, dass den Anfechtungsklagen der Antragstellerin gegen die Vorbescheide der Beigeladenen zwar aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb die Anträge auf Feststellung des Bestehens der aufschiebenden Wirkung begründet sind. Allerdings vermag sie ihr mit dem vorliegenden Eilverfahren verfolgtes Rechtsschutzziel – die Sicherung des ihrer Ansicht nach gegebenen Vorrangs ihres Genehmigungsantrags vor den Anträgen bzw. Vorhaben der Beigeladenen nach dem Prioritätsprinzip – mit dieser Feststellung nicht zu erreichen (zu diesem Rechtsschutzziel s. 2.).
2. Der Hauptantrag Nr. 3 ist zulässig, aber unbegründet.
Insbesondere fehlt es der Antragstellerin – obwohl die gegen die Vorbescheide erhobenen Anfechtungsklagen gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 VwGO aufschiebende Wirkung haben – nicht am Rechtsschutzinteresse. Denn wie unter 1.2.4 ausgeführt ist der Antragsgegner an seine erteilten Vorbescheide und die daraus für die Beigeladene ggf. folgende Priorität ihrer Genehmigungsanträge/Vorhaben trotz des Suspensiveffekts der Anfechtungsklagen auch im Genehmigungsverfahren gebunden. Er hat deshalb der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihrem Genehmigungsantrag/Vorhaben die Priorität der Vorhaben der Beigeladenen entgegensteht. Eine Weiterbearbeitung ihres Genehmigungsantrags und in der Folge ggf. eine positive Entscheidung über den Genehmigungsantrag kann die Antragstellerin angesichts der Konkurrenzsituation zwischen den beiden Windparks nur erreichen, wenn ihrem Vorhaben die Priorität der Vorhaben der Beigeladenen nicht mehr entgegengehalten wird. Dieses Rechtsschutzziel kann sie im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes effektiv nur über einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO erreichen.
Da das mit dem Antrag verfolgte Begehren nicht über §§ 80 und 80a VwGO (bzw. allein durch die erhobenen Anfechtungsklagen in der Hauptsache) erreicht werden kann, steht auch § 123 Abs. 5 VwGO dem Hauptantrag Nr. 3 nicht entgegen.
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist statthaft, wobei offenbleiben kann, ob zur Durchsetzung des Antragsbegehrens ein auf Feststellung des Vorrangs des Genehmigungsantrags oder ein auf ein anderes Sicherungs-/Regelungsziel gerichteter Antrag zu stellen ist. Ebenso kann offenbleiben, inwieweit dadurch die Hauptsache vorweggenommen würde (die Hauptsache wäre insoweit ohnehin eine Untätigkeitsklage, gerichtet auf Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung). Denn die Antragstellerin hat jedenfalls keinen entsprechenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein solcher materieller Anspruch würde sich aus dem (insoweit drittschützenden) Prioritätsprinzip ergeben, welches einem zu Unrecht unterlegenen Konkurrenten eine geschützte Rechtsposition gibt, die er erforderlichenfalls auch gerichtlich durchsetzen kann (vgl. dazu OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.7.2025 – 7 A 9/25 – juris Rn. 27 m.w.N.). Das Vorhaben der Antragstellerin ist nach dem Prioritätsprinzip nicht vorrangig, sondern nachrangig in Bezug auf das Vorhaben der Beigeladenen (dazu 2.1). Der Antragsgegner ist dabei zu Recht von einer Priorität des Vorhabens der Beigeladenen ausgegangen, weil deren Antragsunterlagen früher (formell) vollständig und damit prüffähig waren als die der Antragstellerin (dazu 2.2).
2.1 Die Vorhaben der Antragstellerin und der Beigeladenen stehen in einer echten Konkurrenzsituation. Aufgrund der geplanten Situierung der jeweiligen Anlagen würden bei Realisierung beider Vorhaben – nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten – aufgrund der Nähe der geplanten Standorte Wechsel- bzw. Störwirkungen (Turbulenzen) insbesondere in Bezug auf die Standsicherheit und den potentiellen Windenergieertrag entstehen. Dabei befinden sich beide Vorhaben (potentiell) sowohl in der Rolle des Störers als auch des Gestörten, wobei die Art der Störung übereinstimmt. Die Frage, welches Vorhaben Vorrang hat, ist daher anhand des Prioritätsprinzips zu beantworten (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2020 – 4 C 3.19 – juris Rn. 19). Nach dem Prioritätsprinzip ist dasjenige Vorhaben als vorrangig zu betrachten, für das zuerst ein prüffähiger Genehmigungsantrag vorgelegen hat (BVerwG a.a.O. Rn. 25; OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.7.2025 – 7 A 9/25 – juris Rn. 38; OVG NW, U.v. 18.12.2024 – 7 D 21/24.AK – juris Rn. 57). Wurde – wie vorliegend – ein Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG beantragt, der (nach Auslegung) mit verbindlicher Wirkung den Vorrang einer Anlage an einem bestimmten Standort hinsichtlich eines bestimmten (möglicherweise auch künftigen) Konflikts sichern soll, gelten diese Maßstäbe gleichermaßen. Denn soweit ein Vorbescheid über eine Genehmigungsvoraussetzung oder über den Standort der Anlage endgültig entscheidet, kommt ihm grundsätzlich die gleiche uneingeschränkte Bindungswirkung zu wie einer (Voll-)Genehmigung. Ein Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG kann daher den Vorrang einer Anlage an einem bestimmten Standort hinsichtlich eines bestimmten Konflikts sichern. Ob er eine solche Entscheidung trifft, ist gegebenenfalls durch Auslegung zu bestimmen (vgl. zu einem Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG BVerwG, U.v. 25.6.2020 – 4 C 3.19 – juris Rn. 23; B.v. 21.3.2024 – 7 B 12.23 – juris Rn. 6 zum Verhältnis Genehmigung – Standortvorbescheid). Für die Frage, ob das Vorhaben der Antragstellerin oder das der Beigeladenen vorrangig ist, kommt es also darauf an, ob der Vorbescheidsantrag der Beigeladenen oder der Genehmigungsantrag der Antragstellerin früher prüffähig war.
Nach der (vor Inkrafttreten des § 7 Abs. 2 Satz 2 der 7. BImSchV am 9. Juli 2024 ergangenen, s.u.) Rechtsprechung liegen prüffähige Unterlagen dann vor, wenn die Unterlagen sich zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Vorgaben näher zu prüfen. Nicht vollständig sind Unterlagen dann, wenn sie rechtlich relevante Fragen vollständig ausblenden. Für einen Vorbescheid bedarf es auch der Unterlagen, die eine vorläufige positive Gesamtbeurteilung ermöglichen (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2020 – 4 C 3.19 – juris Rn. 26; B.v. 21.3.2024 – 7 B 12.23 – juris Rn. 10; jeweils m.w.N.). Für ihre Prüffähigkeit müssen die Unterlagen in Bezug auf die Genehmigungsvoraussetzungen (bzw. soweit diese zum Gegenstand des Vorbescheids gemacht wurden) vollständig sein, aber nicht auch die Genehmigungsfähigkeit des Antrags belegen. Nicht erforderlich ist daher, dass die Antragsunterlagen und mit ihnen vorzulegende Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhalten und keine weiteren fachlichen Fragen aufwerfen. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit so lange nicht entgegen, wie die fragliche Unterlage eine Prüfung überhaupt ermöglicht. Nur wenn ein für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit erforderliches Dokument zwar eingereicht wurde, dieses aber seinem Inhalt oder seiner Qualität nach derart mangelhaft ist, dass es die von Rechts wegen gebotene Prüfung von vorneherein nicht gestattet, ist von einer Unvollständigkeit auszugehen (so zusammenfassend Weiss in Appel/Ohms/Saurer, BImSchG, 2021, § 10 Rn. 89 u.V.a. OVG NW, U.v. 18.9.2018 – 8 A 1886/18 – juris Rn. 57; B.v. 23.10.2017 – 8 B 565/17 – juris Rn. 16; OVG MV, U.v. 8.6.2018 – 2 L 11/16 – juris Rn. 317; BayVGH, B.v. 16.9.2016 – 22 ZB16.304 – juris Rn. 10; B.v. 30.6.2017 – 22 C 16.1554 – juris Rn. 34; vgl. zudem BayVGH, U.v. 15.7.2016 – 22 BV 15.2169 – juris Rn. 29).
Mit Wirkung zum 9. Juli 2024 hat der Gesetzgeber diese Rechtsprechung nun inhaltsgleich in § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4 der 9. BImSchV kodifiziert (vgl. HessVGH, B.v. 26.11.2025 – 11 B 1862/25.T – juris Rn. 28 f. u.V.a. BT-Drs. 20/7502, S. 26). § 7 Abs. 2 der 9. BImSchV gilt auch für Vorbescheide, vgl. § 1 Abs. 1 Halbs. 1 Nr. 2 der 9. BImSchV.
Demnach sind Unterlagen vollständig, wenn die Unterlagen in einer Weise prüffähig sind, dass sie sich zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten, und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Vorgaben näher zu prüfen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV). Fachliche Einwände und Nachfragen stehen der Vollständigkeit nicht entgegen, sofern die betreffende Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht (Satz 3). Das Vollständigkeitsdatum ist der Tag, an dem die letzte Unterlage, die für das Erreichen der Vollständigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 erforderlich ist, schriftlich oder elektronisch bei der Behörde eingegangen ist (Satz 4).
2.2 Gemessen an diesen Maßstäben war der Vorbescheidsantrag der Beigeladenen spätestens am 14. Mai 2024 (formell) vollständig und damit prüffähig i.S.d. oberinstanzlichen Rechtsprechung bzw. i.S.d. (ab 9. Juli 2024 geltenden) § 7 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV (dazu 2.2.1; zum Begriff der „formellen Vollständigkeit“ vgl. HessVGH, B.v. 26.11.2025 – 11 B 1862/25.T – juris Rn. 30 u.V.a. Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI), Vollzugshinweise zu „Vollständigkeitsprüfung und Nachreichen von Unterlagen“ vom 5. März 2025, S. 7). Der Genehmigungsantrag der Antragstellerin war jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch nicht (formell) vollständig (dazu 2.2.2).
2.2.1 Der am 31. März 2023 erstmals und am 29. Juni 2023 „konkretisierte“ bzw. in der Sache neu gestellte Antrag der Beigeladenen war spätestens am 14. Mai 2024 (in seiner damaligen, drei Windenergieanlagen betreffenden Fassung) (formell) vollständig, um die dem Vorbescheidsantrag i.S.v. § 9 Abs. 1 BImSchG zugrunde liegenden Fragestellungen einschließlich der Voraussetzungen des vorläufigen positiven Gesamturteils zu prüfen. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte die Beigeladene sowohl die mit Schreiben vom 3. Mai 2024 geforderten Unterlagen (Bauvorlageberechtigung, Lageplan mit Darstellung des Mastfußes und zeichnerische wie rechnerische Darstellung der Abstandsfläche, Abstandsflächenübernahmen bzw. Abweichungsantrag) als auch das Schall- und Schattenwurfgutachten vorgelegt. Ab dann war es dem Landratsamt möglich, die zu diesem Zeitpunkt, d.h. vor Inkrafttreten des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BayBO zum 1. Januar 2025, noch durchzuführende Prüfung des Abstandsflächenrechts inkl. der Möglichkeit einer Abweichung durchzuführen, ebenso die immissionsschutzrechtlichen Aspekte in Bezug auf Schall- und Schattenwurf.
Dass die Beigeladene das Landratsamt am 3. Dezember 2024 in der Sache um eine Abtrennung der WEA 2 (des Windparks BGL) und einen Vorbescheid nur für die WEA 1 und 3 gebeten hat, steht dabei der zuvor schon gegebenen (formellen) Vollständigkeit auch in Bezug auf WEA 2 nicht entgegen. Denn die fehlende Einwilligungserklärung des Betreibers der bisherigen Bestandsanlage, die durch WEA2 in Form eines Repowering ersetzt werden soll, stand nicht der Prüffähigkeit, sondern allenfalls der Erteilung des Vorbescheids entgegen. Das Vorliegen einer Einwilligungserklärung ist kein Bestandteil der mit dem Vorbescheidsantrag im Einzelnen abgefragten Genehmigungsvoraussetzungen (dazu s.u.), sondern des vorläufigen positiven Gesamturteils. Denn erst eine – endgültige – Verweigerung der Einwilligung durch den Betreiber der Bestandsanlage würde insoweit ggf. das Sachbescheidungsinteresse an der späteren Genehmigung (und auch des Vorbescheids) hinsichtlich der WEA 2 entfallen lassen, weil diese dann nicht realisierbar wäre. Für das vorläufige positive Gesamturteil und damit die (formelle) Vollständigkeit / Prüffähigkeit reicht es daher, dass eine Einwilligung nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.
Auch die Einwände der Antragstellerin gegen die (formelle) Vollständigkeit des Vorbescheidsantrags greifen nicht durch.
Der Vorbescheidsantrag ist hinreichend bestimmt i.S.v. § 23 Abs. 1 der 9. BImSchV. Allein die Formulierung „umfassende Klärung der Standortfrage“ führt nicht zu seiner Unbestimmtheit. Denn der Antrag ist – auch anhand des bisherigen Verfahrensgangs und der eingereichten Unterlagen – ausreichend auslegungsfähig (vgl. zur Auslegung NdsOVG, U.v. 27.6.2023 – 12 KS 104/21 – juris Rn. 55 ff.).
Das Landratsamt selbst hatte die Beigeladene anlässlich des ursprünglichen, so unklaren Antrags vom 31. März 2023 per E-Mail vom 3. April 2023 über die verschiedenen Möglichkeiten zum weiteren Vorgehen aufgeklärt und dabei als eine Möglichkeit selbst einen „Vorbescheid für die umfassende Klärung der Standortfrage“ erwähnt (und dessen Voraussetzungen/Rechtsfolgen weiter erläutert; die Formulierung des Landratsamts geht möglicherweise auf Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2025, § 9 BImSchG Rn. 24 zurück, wo der Standortvorbescheid als Entscheidung über den „Standort im umfassenden Sinne“ bezeichnet wird). Diese Formulierung hat die Beigeladene schlicht in ihrem späteren Antrag aufgegriffen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Inhaber der Beigeladenen bei Antragstellung nicht anwaltlich vertreten war („laiengünstige Auslegung“) und das Landratsamt auch im Verlauf des weiteren Verfahrens in beratendem Austausch mit der Beigeladenen war. Aus der Perspektive eines objektiven Betrachters war somit klar, dass die Beigeladene (auch) einen „Standortvorbescheid“ i.S.v. § 9 Abs. 1 Alt. 2 BImSchG begehrt, also einen Vorbescheid, der nicht „umfassend“ alle denkbaren Genehmigungsvoraussetzungen zum Gegenstand haben, sondern das Vorliegen bestimmter standortbezogener Genehmigungsvoraussetzungen verbindlich feststellen soll (bzw. nach Verfahrensabtrennung zwei solcher Vorbescheide). Der konkrete Umfang der beantragten Feststellungen lässt sich durch Auslegung des Antrags unter Berücksichtigung der eingereichten Antragsunterlagen bestimmen. Aus dem beantragten Umfang ergibt sich zugleich die mit dem Antrag verbundene Zielsetzung, dass der Vorbescheid im Falle einer später auftretenden Konkurrenzsituation den Vorrang des Standorts sichern soll (BVerwG, U.v. 25.6.2020 – 4 C 3.19 – juris Rn. 23; B.v. 21.3.2024 – 7 B 12.23 – juris Rn. 6). Demnach sollte eine verbindliche Feststellung hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen bauplanungsrechtliche Privilegierung, Vereinbarkeit mit Belangen der Luftsicherheit, Vereinbarkeit mit artenschutzrechtlichen Anforderungen/Entfall der artenschutzrechtlichen Prüfung nach Maßgabe von § 6 WindBG (aufgrund Lage im Windenergiegebiet nach § 2 Nr. 1 WindGB) und immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit unter den Gesichtspunkten von Schall und Schattenwurf getroffen werden. Soweit weitere Unterlagen eingereicht wurden, dienten diese der Prüffähigkeit des Antrags bezüglich der weiteren Genehmigungsvoraussetzungen, die im Rahmen des vorläufigen positiven Gesamturteils zu prüfen waren. Daher führt auch die im Zuge der Vorlage des Schall- und Schattenwurfgutachtens verwendete Formulierung „Antrag auf Erweiterung [des Vorbescheidsantrags] zur umfassende[n] Klärung der Standortfrage von Windenergieanlagen, bezüglich der Schall- und Schattenwurfbegutachtung“ nicht zur Unbestimmtheit. Für das Landratsamt war insoweit verständlich, dass die Beigeladene (auch) bezüglich der Aspekte Schall und Schattenwurf eine verbindliche Feststellung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen im Vorbescheid erreichen wollte.
Insbesondere war der Vorbescheidsantrag aufgrund dieser Auslegung nicht unvollständig im Hinblick auf die Aspekte Standsicherheit und Turbulenzen, hinsichtlich derer eine verbindliche Feststellung des Bestehens der Genehmigungsvoraussetzungen nicht beantragt war und die daher nur im Hinblick auf das vorläufige positive Gesamturteil zu prüfen waren. Beim von der Antragstellerin als unzureichend monierten „F2E- Bericht zur Bewertung der Standorteignung und Turbulenzintensität vom 16. Juni 2023“ (Anlage BG3) handelt es sich nicht um ein qualifiziertes Turbulenzgutachten i.S.d. DIBt-Richtlinie für Windenergieanlagen 2012 (vgl. Bericht S. 1), sondern um Berechnungen, gemäß derer das Vorhaben mit den im Gebiet des Vorhabens bereits bestehenden Windenergieanlagen im Hinblick auf Turbulenzen vereinbar ist (vgl. dazu auch die landratsamtsinterne E-Mail vom 26.9.2025, S. 160 f. der elektronischen Behördenakte). Für den vorliegenden Antrag ist diese Einschätzung aus Sicht des Senats aber ausreichend, weil das Landratsamt bereits anhand dieser ausreichend im Rahmen des vorläufigen positiven Gesamturteils beurteilen kann, dass das Vorhaben bzw. die geplanten Anlagen der Beigeladenen an diesem Standort realisierbar sind. Etwaige Einschränkungen aufgrund auftretender Turbulenzen für die (gegenüber den geplanten Anlagen der Beigeladenen als Vorbelastung vorrangigen) Bestandsanlagen können in der Genehmigung im Wege von Nebenbestimmungen geregelt werden (vgl. dazu die bereits in Aussicht gestellte Nebenbestimmung 4.1.1 zu einer Bestands-Windenergieanlage, welche laut F2E-Bericht nicht gleichzeitig mit den beantragten Windenergieanlagen betrieben werden kann). Die Berechnungen berücksichtigen insbesondere die vorhandenen Windenergieanlagen (vgl. zum vergleichbaren Fall der fehlenden Berücksichtigung der Vorbelastung bei Schall- und Schattenwurfimmissionen BayVGH, U.v. 15.7.2016 – 22 BV 15.2169 – juris Rn. 29). Zur Standsicherheit im Übrigen hat die Beigeladene zudem im Vorbescheidsverfahren zwei aus 2005 stammende, für ein damaliges (nicht realisiertes) Windenergieprojekt erstellte geologische Gutachten vorgelegt. Auch wenn sich diese auf andere, kleinere Typen von Windenergieanlagen beziehen (Nabenhöhe ca. 98 m) und nicht alle drei Anlagenstandorte erfassen, wird aus ihnen im Hinblick auf das vorläufige positive Gesamturteil bzgl. der Standsicherheit zumindest ausreichend klar, dass die Errichtung von Windenergieanlagen geologisch und hydrogeologisch grundsätzlich möglich ist – insbesondere, da der Untergrund für ein Fundament geeignet ist, der Wasserhaushalt durch eine Gründung nicht berührt wird und das Grundwasser deutlich tiefer liegt. Soweit die Antragstellerin insoweit unter Verweis auf die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts zu naturschutzfachlichen Gutachten (BVerwG, U.v. 7.7.2022 – 9 A 1.21 – juris Rn. 96) auf das Alter der Gutachten verweist, ergibt sich daraus nichts anderes. Das Bundesverwaltungsgericht lehnt in seinem Urteil einen „Automatismus“ zur Verwertbarkeit eines Gutachtens im Hinblick auf dessen Alter ab. Vielmehr hängt die Verwertbarkeit von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich davon, ob zwischenzeitlich so gravierende Änderungen aufgetreten sind, dass die gewonnenen Erkenntnisse nicht mehr die tatsächlichen Gegebenheiten wiedergeben (BVerwG a.a.O.). Vorliegend handelt es sich ohnehin nicht um ein naturschutzfachliches Gutachten; bei der geologischen Beurteilung von (nicht geänderten) Bodenverhältnissen erschließt sich nicht, warum eine solche im Regelfall schon nach fünf Jahren ihre Gültigkeit verlieren sollte. Zudem ist wie schon erwähnt zu berücksichtigen, dass es sich um einen Aspekt des vorläufigen positiven Gesamturteils handelt.
Auch ist der Vorbescheidsantrag aufgrund § 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG nicht unvollständig in Bezug auf Unterlagen zur artenschutzrechtlichen Prüfung. Dass die WEA 1 nicht mehr innerhalb der sog. regionalplanerischen Unschärfe des Windvorbehaltsgebiet WK 28 „Nordöstlich R* …“ (Windenergiegebiet) situiert sein solle, ergibt sich aus dem vorliegenden Kartenmaterial jedenfalls nicht (vgl. insoweit auch die befürwortende Stellungnahme des Regionalen Planungsverbands Würzburg vom 8. August 2023, S. 3 unter 3.1 und S. 4 unter 3.3). Der von der Antragstellerin vorgelegte Kartenauszug (Anlage ASt 12), in welchem der Regionalplan nachrichtlich und umgerechnet auf den Maßstab 1:5000 dargestellt wurde, und demzufolge die WEA 1 („zoombedingt“) knapp außerhalb des Windvorbehaltsgebiets WK 28 zu liegen scheint, ist insoweit keine taugliche Beurteilungsgrundlage. Rechtsverbindlich und allein maßgeblich ist vielmehr der (originäre) Regionalplan Würzburg 2, der im Maßstab 1:100.000 erstellt und beschlossen wurde (vgl. dazu auch Nr. 2.2 der Richtlinien für die zeichnerischen Darstellungen im Regionalplan, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 10. Juli 2006). Innerhalb diesem liegt die WEA 1 aber noch im Windvorbehaltsgebiet WK 28, zumindest in dessen (maßstabsbedingter) planerischer Unschärfe.
2.2.2 Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Genehmigungsantrag jedenfalls zum 14. Mai 2024 (formell) vollständig und damit prüffähig gewesen ist.
Bzgl. der WEA 1 ergibt sich die fehlende Prüffähigkeit aufgrund der fehlerhaften Standortkoordinaten, die u.a. im ursprünglichen vorläufigen Nachweis zur Standsicherheit vom 27. September 2023 und dem Schall- und Schattengutachten vom 30. Oktober 2023 zugrunde gelegt wurden. Die für die WEA 1 zunächst angegebenen Koordinaten sind rund 800 m vom eigentlich avisierten Standort entfernt. Zwar führt aus Sicht des Senats nicht jede fehlerhaft angegebene Koordinate zur fehlenden Prüffähigkeit des Antrags. So mag es offensichtliche Schreibversehen geben, die als solche identifizierbar sind und angesichts weiterer Unterlagen mit korrekt angegebenen/verzeichneten Standorten keine erhebliche Relevanz haben. Vorliegend wurde der Standort von WEA 1 aber auch zeichnerisch falsch in Plänen des vorläufigen Nachweises zur Standsicherheit vom 27. September 2023 (vgl. dort S. 4) und des Schall- und Schattengutachtens vom 30. Oktober 2023 dargestellt (vgl. dort S. 28, 41, 60); die gesamten Berechnungen in diesen beiden Unterlagen wurden folglich für den falschen Anlagenstandort vorgenommen. Für die Prüffähigkeit müssen Gutachten nach der o.g. Rechtsprechung zwar nicht zwingend fehlerfrei sein; einzelne Korrekturen oder Ergänzungen sind möglich. Bei der fehlerhaften Angabe des Standorts der WEA 1 handelt es sich im Hinblick auf die Standortprüfung und das verknüpfte vorläufige positive Gesamturteil aber um einen wesentlichen Fehler bzw. Parameter, v.a. im Hinblick auf Immissionen. Letztendlich wurde in wesentlichen Teilen der eingereichten Unterlagen ein völlig anderer Standort geprüft. Anders gewendet: Ein prüffähiges Schall- und Schattengutachten als zwingende Unterlage für die Beantwortung der Standortfrage fehlte am 14. Mai 2024 betreffend WEA 1 vollständig; das Gutachten vom 30. Oktober 2023 ließ auch keine „erste (sinnvolle) Prüfung“ für die WEA 1 zu, da die WEA 1 an dem der schatten- und schalltechnischen Prüfung zugrunde gelegten Standort nicht errichtet werden sollte. Folglich war der Vorbescheidsantrag der Antragstellerin insoweit bis zur Übersendung der – gerade auch im Hinblick auf den Standort der WEA 1 – korrigierten Fassung des Schall- und Schattengutachtens am 18. Juni 2024 nicht prüffähig.
Dass – wie die Antragstellerin vorträgt – die Träger öffentlicher Belange aufgrund des Hinweises des Landratsamts vom 19. Januar 2024 auf das vorherige, nicht zu Ende geführte Vorbescheidsverfahren von den zutreffenden Koordinaten ausgegangen seien, ändert nichts daran, dass die Unterlage insbesondere zu Schallimmissionen objektiv (erheblich) fehlerhaft und damit nicht prüffähig war. Selbst bei Kenntnis der korrekten Koordinaten konnte keine Prüfung der Schallimmissionen anhand der Unterlage erfolgen, weil Aussagen zu den von der WEA 1 am korrekten Standort verursachten Immissionen komplett fehlen und das Gutachten damit insoweit mangelhaft ist.
2.2.3 Aus Sicht des Senats führen die fehlerhaften Angaben zur WEA 1 im vorläufigen Nachweis zur Standsicherheit vom 27. September 2023 und im Schall- und Schattengutachten vom 30. Oktober 2023 zugleich dazu, dass der gesamte Genehmigungsantrag der Antragstellerin bis zur Korrektur dieser Fehler nicht (formell) vollständig gewesen ist. Denn insoweit, im Hinblick auf die (formelle) Vollständigkeit, ist auf den Antragsgegenstand abzustellen, vgl. zunächst § 23 Abs. 1 der 9. BImSchV. Die Antragstellerin hat aber keine vier „separaten“ Windenergieanlagen als Einzelanlagen/Einzelvorhaben zum Gegenstand der Genehmigung (bzw. separater Genehmigungen) gemacht, sondern ihrem Gestaltungsspielraum entsprechend (vgl. dazu BayVGH, B.v. 25.5.2022 – 22 AE 22.40004 – juris Rn. 62) einen aus vier Windenergieanlagen bestehenden Windpark. Die eingereichten Antragsunterlagen stellen auf dieses „Gesamtvorhaben“ ab. Zwar ist damit nicht ausgeschlossen, dass die Behörde (zur Verfahrensbeschleunigung) bereits Teilprüfungen nach § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV vornimmt. Für die Sicherung des Vorrangs kommt es der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2020 – 4 C 3.19 – juris Rn. 25 f.) zufolge aber auf die (formelle) Vollständigkeit / Prüffähigkeit der Unterlagen des Vorhabens, so wie es beantragt ist, an – jedenfalls solange der Antragsteller nicht durch Erklärung/Antrag einzelne Windenergieanlagen „ausklammert“ und so als separates Vorhaben beantragt. § 7 der 9. BImSchV setzt diese Differenzierung systematisch um. Während § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 der 9. BImSchV für die (formelle) Vollständigkeit voraussetzt, dass sich die Unterlagen zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten, erlaubt § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV eine Teilprüfung schon vor Vollständigkeit.
2.2.4 Unabhängig davon spricht auch vieles dafür, dass die Unterlagen auch in Bezug auf die im Jahr 2024 noch vorzunehmende Abstandsflächenprüfung bis zum 19. Juni 2024 unvollständig waren. Denn Pläne, die zeigen, inwieweit Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) bzw. inwieweit sie sich auf Nachbargrundstücke erstrecken, hat die Antragstellerin bis dahin nicht vorgelegt. Erst auf Grundlage solcher Pläne hätte die Genehmigungsbehörde damals zu prüfen gehabt, ob und inwieweit gegebenenfalls die Erteilung von Abweichungen in Betracht kommt (Art. 63 BayBO) und insofern gebotene Anhörungen betroffener Grundstückseigentümer durchführen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – juris Rn. 13 u.V.a. BayVGH, B.v. 19.8.2014 – 22 CS 14.1597 – juris Rn. 16). Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass die Behörde auch ohne solche planerischen Darstellungen in der Lage gewesen wäre, die Abstandsflächen inklusive erforderlicher Abweichungen zu prüfen, verkennt sie ihre Pflicht, als Antragstellerin im immissionsschutzrechtlichen Verfahren dem Antrag die Unterlagen beizufügen, welche zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV sowie § 9 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 13 BImSchG i.V.m. §§ 5, 7 Abs. 3 Nr. 13 BauVorlV).
Auf die weiteren von den Beteiligten im Hinblick auf den Genehmigungsantrag der Antragstellerin diskutierten Aspekte, etwa die Frage der Notwendigkeit weiterer Aufforstungsflächen oder die Vorlage des Turbulenzgutachtens, kommt es daher nicht mehr an.
3. Über die von der Antragstellerin gestellten Hilfsanträge Nr. 1 und 2 war nicht zu entscheiden, da sie (nach Auslegung) nur für den Fall gestellt wurden, dass die Hauptanträge Nr. 1 und 2 keinen Erfolg haben. Der Sinn und Zweck des Hilfsantrags Nr. 3 erschließt sich nicht bzw. ist die Bedingung, unter welcher er zur Entscheidung gestellt werden soll, keiner sinnvollen Auslegung zugänglich, da der Antrag (ansonsten) wortgleich bereits unbedingt als Hauptantrag Nr. 3 gestellt wurde. Im Ergebnis kann er keinen Erfolg haben, da er entweder gar nicht zur Entscheidung gestellt war oder ansonsten wie der Hauptantrag Nr. 3 abzulehnen ist. Der zugleich beantragte Erlass eines Hängebeschlusses hat sich durch diesen Beschluss erledigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 19.2, 9.6.1, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).