Festsetzung des Gegenstandswerts einer erfolglosen Anhörungsrüge
KI-Zusammenfassung
Nach Zurückweisung einer Anhörungsrüge und Kostenauferlegung beantragten die Beigeladenen die Streitwertfestsetzung. Das Gericht wertet einen solchen Antrag als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG und setzt diesen auf 7.500 € fest. Es betont, dass bei Zurückweisung keiner Streitwertfestsetzung bedarf, da die Gebühr gesetzlich bestimmt ist; weitergehende Fragen zu Gebührenansprüchen sind im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG stattgegeben; Gegenstandswert 7.500 €
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge ist keine Streitwertfestsetzung erforderlich; ein begehrter Antrag auf "Streitwertfestsetzung" ist als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts gemäß § 33 Abs. 1 RVG auszulegen.
Über Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswerts entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter nach § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.
Die Höhe des Gegenstandswerts bemisst sich nach § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Die Gerichtsgebühr für die Zurückweisung einer Anhörungsrüge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (Nr. 5400 Anlage 1 GKG; vgl. § 3 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG), sodass keine separate Streitwertfestsetzung erforderlich ist.
Ob ein Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten im Anhörungsverfahren besteht (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Buchst. b RVG) ist im darauffolgenden Kostenfestsetzungsverfahren zu klären (vgl. § 164 VwGO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Bei der Zurückweisung einer Anhörungsrüge bedarf es keiner Streitwertfestsetzung, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühr unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Ein dennoch gestellter Antrag auf „Streitwertfestsetzung“ ist als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts gem. § 33 Abs. 1 RVG auszulegen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Anhörungsrügeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 1. August 2022 hat der Senat die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 26. April 2022 (22 AS 22.815) zurückgewiesen, mit dem der nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag der Antragstellerin abgelehnt worden war. Der Antragstellerin wurde in dem Beschluss vom 1. August 2022 die Tragung der Kosten des (Anhörungsrüge-) Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt.
Mit Schriftsatz vom 3. August 2022 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen „Streitwertfestsetzung“.
Die anderen Beteiligten hatten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.
II.
Der Antrag der Bevollmächtigten der Beigeladenen auf „Streitwertfestsetzung“ ist als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts gem. § 33 Abs. 1 RVG auszulegen. In dem Beschluss des Senats vom 1. August 2022, mit dem die Anhörungsrüge der Antragstellerin zurückgewiesen wurde, war kein Streitwert festzusetzen, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühr unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG), vgl. § 3 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
Über den Antrag entscheidet gem. § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter.
Die Höhe des Gegenstandswerts richtet sich nach § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Die Frage, inwieweit im Hinblick auf § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Buchst. b RVG, wonach das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zum Rechtszug gehört, für das Anhörungsverfahren ein Gebührenanspruch des Bevollmächtigten der Beigeladenen besteht, ist einem Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. § 164 VwGO) vorbehalten.
Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung sind im Hinblick auf § 33 Abs. 9 RVG entbehrlich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).