Klagerücknahmefiktion, Verletzung prozessualer Mitwirkungsobliegenheiten
KI-Zusammenfassung
Die Kläger ließen trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderungen Nachweise zur Eigentümerstellung und damit zur Klagebefugnis unvorlegt. Das Gericht stellte fest, dass die Klage nach §92 Abs.2 Satz1 VwGO als zurückgenommen gilt und stellte das Verfahren ein. Begründend führte das Gericht aus, dass Verletzungen prozessualer Mitwirkungsobliegenheiten konkrete Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses begründen. Eine Fristverlängerung bzw. Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht.
Ausgang: Klage gilt als zurückgenommen; Verfahren nach §92 VwGO eingestellt, da Kläger Pflicht zur Betreibung nicht erfüllten
Abstrakte Rechtssätze
Die Klage gilt nach §92 Abs.2 Satz1 VwGO als zurückgenommen, wenn der Kläger die gerichtliche Betreibensaufforderung nicht erfüllt und das Verfahren dadurch länger als zwei Monate nicht betrieben wird.
Für eine fiktive Klagerücknahme sind zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung konkrete, sachlich begründete Anhaltspunkte erforderlich, die auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses schließen lassen.
Die Verletzung prozessualer Mitwirkungsobliegenheiten, insbesondere die Nichtvorlage von im Besitz des Klägers oder eines Beteiligten befindlichen Nachweisen (z.B. Grundbuchauszug) trotz richterlicher Aufforderung, kann solche Anhaltspunkte begründen.
Die Betreibensfrist des §92 Abs.2 Satz1 VwGO ist als uneigentliche gesetzliche Frist nicht verlängerbar und eine Wiedereinsetzung in diese Frist ist nur bei höherer Gewalt möglich.
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gilt.
II. Das Verfahren wird eingestellt.
III. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 1 die Hälfte; die Kläger zu 2 und zu 3 tragen die weitere Hälfte der Kosten gesamtschuldnerisch. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Der Streitwert wird auf 40.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klage der Kläger auf Verpflichtung der Beklagten zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses für das Vorhaben „Neubau Haltepunkt Aschaffenburg Ost, Erneuerung EÜ“ in der Stadt Aschaffenburg um Lärmschutz zugunsten der Anwesen auf dem Grundstück E. Str. * gilt nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen, da die Kläger der gerichtlichen Aufforderung vom 18. November 2025 nicht nachgekommen sind und damit das Verfahren im Sinne der Vorschrift länger als zwei Monate nicht betrieben haben. Dies war durch Beschluss der Berichterstatterin (§ 87a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO) festzustellen, mit dem auch das Verfahren einzustellen und die Rechtsfolgen der Rücknahme auszusprechen waren.
1. Die Voraussetzungen für das Ergehen einer Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO lagen vor.
Eine fiktive Klagerücknahme nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt aus verfassungsrechtlichen Gründen voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben. Hinreichend konkrete Zweifel an einem Fortbestand des Rechtsschutzinteresses können sich etwa aus dem fallbezogenen Verhalten des jeweiligen Klägers, insbesondere daraus ergeben, dass er prozessuale Mitwirkungsobliegenheiten verletzt hat. Stets muss sich daraus der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse des Klägers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lassen (vgl. BVerwG, B.v. 7.7.2005 – 10 BN 1.05 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 6.6.2016 – 22 B 16.611 – juris Rn. 24, jeweils m.w.N.; vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch BVerfG, B.v. 17.9.2012 – 1 BvR 2254/11 – juris Rn. 28 f.; B.v. 27.10.1998 – 2 BvR 2662/95 – juris Rn. 18 f.). Insoweit muss der Kläger dem Gericht Anlass für eine Betreibensaufforderung gegeben haben (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 92 Rn. 16).
Vorliegend bestanden – und bestehen – derartige Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Kläger, die ihren prozessualen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen sind. Die Mitwirkungsobliegenheiten der Kläger umfassen die Angabe der zur Begründung ihrer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel (§ 82 Abs. 1 Satz 3, § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO); dies gilt insbesondere bei Umständen, die ausschließlich oder überwiegend in der Sphäre eines Beteiligten liegen (s. hierzu auch Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 45). Auch wenn es sich bei § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO um eine Soll-Vorschrift handelt, sind Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses dann angebracht, wenn der Kläger einer richterlichen Aufforderung (§ 86 Abs. 4 Satz 2 VwGO) nicht nachkommt (vgl. BVerwG, B.v. 15.1.1991 – 9 C 96.89 – juris Rn. 11). Erst recht gilt dies in einem Verfahren wie dem vorliegenden, auf das § 6 UmwRG anwendbar ist. Bei dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss handelt es sich um eine Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a UmwRG i.V.m. § 7 Abs. 2, Nr. 14.8.3.2 der Anlage 1 zum UVPG, bei der aufgrund der vorgesehenen standortbezogenen Vorprüfung der Umweltverträglichkeit eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen konnte (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2019 – 7 C 5.18 – BVerwGE 166, 321 – juris Rn. 19). Die Kläger hatten daher grundsätzlich innerhalb einer Frist von 10 Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben (§ 6 Satz 1 UmwRG). Bei einer Klage privater Dritter gegen einen Planfeststellungsbeschluss ist es vor diesem Hintergrund zur Begründung der Klagebefugnis unerlässlich, Angaben dazu zu machen, worin die jeweilige Betroffenheit von dem Planfeststellungsbeschluss besteht, und eine behauptete Eigentümerstellung nachzuweisen.
Die Klägerbevollmächtigte hatte in ihrer Klagebegründung vom 16. Juni 2025 vorgetragen, die Klägerin zu 1 sei im Zeitpunkt der Klageerhebung Eigentümerin des rückwärtigen Anwesens der E. Str., Aschaffenburg, gewesen, das sie nach wie vor selbst bewohne. Zwischenzeitlich sei das Eigentum auf den Sohn der Klägerin zu 1 übertragen worden. Weiter wurde vorgetragen, die Kläger zu 2 und zu 3 seien die Kinder der verstorbenen Eigentümerin des als Mietshaus genutzten Vordergebäudes der E. Str. *. Das Grundbuch sei bislang noch nicht berichtigt worden.
Mit an die Klägerbevollmächtigte gerichtetem gerichtlichen Schreiben vom 24. Juni 2025 wurde angesichts der in der Klagebegründung offen gebliebenen Fragen bezüglich der Eigentümerstellung der Kläger an den Anwesen um Mitteilung gebeten, ob die Klage, soweit es um das Eigentum der Klägerin zu 1 an dem Anwesen E. Str. * Rückgebäude gehe, nunmehr – nach dem vorgetragenen Eigentumsübergang – von dem Sohn der Klägerin zu 1 fortgeführt werden solle; für diesen Fall werde um einen Nachweis der Eigentümerstellung des Sohnes der Klägerin zu 1 durch Vorlage eines Grundbuchauszugs gebeten. Weiter wurde hinsichtlich der Kläger zu 2 und zu 3 zur Begründung der Klagebefugnis um einen Nachweis ihrer Eigentümerstellung in Bezug auf das Anwesen E. Str. * Vordergebäude durch Vorlage eines Grundbuchauszugs gebeten.
Nachdem die Klägerbevollmächtigte auf das Schreiben vom 24. Juni 2025 zunächst nicht reagiert hatte, wurde sie mit gerichtlichen Schreiben vom 24. September 2025 daran erinnert und um baldige Erledigung gebeten.
2. Nachdem auch daraufhin bei Gericht keine Reaktion eingegangen war, wurde die Klägerin zu 1 mit förmlich zugestelltem Schreiben (§ 56 Abs. 1 VwGO) vom 18. November 2025 aufgefordert, das Verfahren innerhalb von zwei Monaten dadurch zu betreiben, dass mitgeteilt wird, ob dieses, soweit es um das Anwesen E. Str. * Rückgebäude gehe, nunmehr von dem Sohn der Klägerin zu 1 oder von der Klägerin zu 1 selbst fortgeführt werden solle, und das Eigentum der Klägerin zu 1/ihres Sohnes durch Vorlage eines Grundbuchauszugs zu belegen. Mit dem gleichen Schreiben wurden die Kläger zu 2 und zu 3 entsprechend aufgefordert, zur Begründung der Klagebefugnis die Eigentümerstellung in Bezug auf das Anwesen E. Str. * Vordergebäude durch Vorlage eines Grundbuchauszugs nachzuweisen.
Die Kläger wurden in der gerichtlichen Aufforderung vom 18. November 2025 auf die Folgen eines Nichtbetreibens hingewiesen (§ 92 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
3. Die Kläger haben das Verfahren trotz der Aufforderung vom 18. November 2025 i.S.d. § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht betrieben.
Die Klägerbevollmächtigte beantragte mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 19. Januar 2026, einem Montag, „Fristverlängerung für die Erledigung“ um einen Monat wegen Erkrankung. Darin liegt kein Betreiben des Verfahrens. Für ein solches bedarf es vielmehr einer Substantiierung des Betreibenswillens innerhalb der gesetzlichen Frist (vgl. BVerwG, B.v. 24.3.1999 – 3 B 147.98 – juris Rn. 7; Peters in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 92 Rn. 64). Gleichzeitig ist die Frist nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als uneigentliche gesetzliche Frist nicht verlängerbar (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO; vgl. BVerwG, B.v. 25.3.1999 – 3 B 147.98 – juris Rn. 7; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 92 Rn. 18).
Auch eine Wiedereinsetzung in die Betreibensfrist ist – außer bei höherer Gewalt – nicht möglich (vgl. BVerwG, B.v. 15.1.1991 – 9 C 96.89 – juris Rn. 18; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 92 Rn. 18). Für das Vorliegen höherer Gewalt ist hier nichts vorgetragen und nichts ersichtlich. Die Kläger äußerten sich auf das Schreiben des Gerichts, mit dem unter Hinweis auf die beschriebene Rechtslage mitgeteilt wurde, dass die beantragte Fristverlängerung nicht möglich sei, nicht mehr.
4. Damit gilt die Klage als zurückgenommen (§ 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO); dies war gemäß § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO durch Beschluss festzustellen und das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 VwGO einzustellen.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Klägerin zu 1 einerseits und die Kläger zu 2 und 3 andererseits haben ihre Rechtsposition nach der Klagebegründung – ungeachtet der aus Sicht des Gerichts ungeklärten Eigentumssituation – mit dem Eigentum an verschiedenen „Anwesen“ begründet; aufgrund der Lage der beiden Gebäude konnte sich die Lärmsituation für diese auch möglicherweise unterschiedlich darstellen. Die Klägerin zu 1 einerseits und die Kläger zu 2 und zu 3 andererseits haften daher nach Kopfteilen. Die Kläger zu 2 und zu 3 haften für ihren auf das Anwesen E. Str. * Vordergebäude bezogenen Kostenanteil gesamtschuldnerisch, da ihnen gegenüber das Rechtsverhältnis nur einheitlich hätte entschieden werden können. Die Beigeladene, die sich am Verfahren nicht beteiligt hat, trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 34.2.1.1, 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Dabei werden – unter Außerachtlassung der in Bezug auf das Vordergebäude vorgetragenen Vermietung – für jedes „Anwesen“ nach Nr. 34.2.1.1 des Streitwertkatalogs 20.000 € angesetzt. Angesichts der möglicherweise unterschiedlichen Lärmsituation am Vorder- und am Rückgebäude kann ungeachtet der ungeklärten Eigentumssituation nicht insgesamt von einer Rechtsgemeinschaft unter den Klägern ausgegangen werden (Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs); diese liegt aber zwischen den Klägern zu 2 und zu 3 vor.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 152 Abs. 1 VwGO).