Kostenentscheidung nach Klagerücknahme – außergerichtliche Vereinbarung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger nahm die Klage zurück; das Verfahren wurde gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Streitgegenstand war die Kostenverteilung; nach § 155 Abs. 2 VwGO trägt der Kläger die Verfahrenskosten. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden jedoch der zwischen Kläger und Beigeladenem getroffenen Vereinbarung folgend dem Beigeladenen zugerechnet, da das Gericht sich nicht über diese Vereinbarung hinwegsetzen kann. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt; Kläger trägt Verfahrenskosten, nicht jedoch außergerichtliche Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Rücknahme der Klage ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Grundsätzlich trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 2 VwGO.
Eine zwischen Kläger und Beigeladenem getroffene außergerichtliche Vereinbarung zur Haftung für außergerichtliche Kosten bindet das Gericht in der Kostenentscheidung; das Gericht darf sich nicht über diese Vereinbarung hinwegsetzen.
Aus Billigkeitsgründen (§ 162 Abs. 3 VwGO) dürfen außergerichtliche Kosten des Beigeladenen nicht dem Kläger auferlegt werden, wenn eine wirksame außergerichtliche Kostenvereinbarung zugunsten des Beigeladenen besteht.
Leitsatz
Bei der Kostenentscheidung nach einer Klagerücknahme kann sich das Gericht bezüglich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht über eine außergerichtliche Vereinbarung des Klägers mit dem Beigeladenen hinwegsetzen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
III. Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom 4. August 2025 zurückgenommen. Das Verfahren ist daher gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Gemäß § 155 Abs. 2 VwGO trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens. Dies gilt jedoch nicht für die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die hier nicht aus Billigkeit dem Kläger auferlegt werden (§ 162 Abs. 3 VwGO). Insoweit folgt die Kostenentscheidung der außergerichtlich getroffenen Vereinbarung des Klägers mit dem Beigeladenen, auf die sich der Kläger anlässlich der Klagerücknahme berufen hat und mit der der Beigeladene gegenüber dem Gericht mit Schriftsatz vom 20. August 2025 sein Einverständnis erklärt hat. Über diese außergerichtliche Vereinbarung kann sich das Gericht nicht hinwegsetzen (vgl. BVerwG, B.v. 24.1.2017 – 3 A 1.17 – juris Rn. 2; NdsOVG, B.v. 28.6.2022 – 7 KS 2/22 – juris Rn. 2; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 160 Rn. 7, 10; a.A. Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 160 Rn. 23).
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 19.2, 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).