Kostentragung bei bei Klagerücknahme nach Vergleich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hat die Klage zurückgenommen; das Verfahren wurde nach § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Die Kostenentscheidung folgt einer zwischen Klägerin und den Beigeladenen außerhalb des Gerichts getroffenen Vergleichsvereinbarung, die das Gericht nicht übergehen darf. Die Beigeladenen haften gesamtschuldnerisch nach § 159 Satz 2 VwGO. Die Kosten des nicht am Vergleich beteiligten Beklagten bleiben nach § 155 Abs. 2 VwGO unberührt.
Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; Kostenregelung der Parteien wird befolgt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine außergerichtlich zwischen Klägerin und Beigeladenen getroffene Vereinbarung über die Kostentragung bindet das Gericht; bei anschließender Klagerücknahme ist der Kostenentscheidung die Vereinbarung zu folgen.
Bei Klagerücknahme ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Soweit ein Beklagter nicht am Vergleich beteiligt ist, bleibt die Kostenverteilung gegenüber diesem nach § 155 Abs. 2 VwGO unberührt.
Mehrere Beigeladene haften für die Kosten gesamtschuldnerisch nach § 159 Satz 2 VwGO.
Leitsatz
Einigen sich Kläger und Beigeladener auf eine eine Kostenregelung außergerichtlich, kann sich das Gericht dem bei einer daraufhin erfolgenden Klagerücknahme nicht hinwegsetzen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beigeladenen als Gesamtschuldner und die Klägerin jeweils zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.
III. Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 5. August 2025 zurückgenommen. Das Verfahren ist daher gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt der vergleichsweise getroffenen Vereinbarung der Klägerin mit den Beigeladenen, auf die sich die Klägerin anlässlich ihrer Klagerücknahme vereinbarungsgemäß berufen hat. Über diese außergerichtliche Vereinbarung kann sich das Gericht nicht hinwegsetzen (vgl. BVerwG, B.v. 24.1.2017 – 3 A 1.17 – juris Rn. 2; NdsOVG, B.v. 28.6.2022 – 7 KS 2/22 – juris Rn. 2; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 160 Rn. 7, 10; a.A. Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 160 Rn. 23). Soweit es um die Kosten des nicht am Vergleich beteiligten Beklagten geht, haben es die Vergleichsparteien bei der ohnehin geltenden Regelung in § 155 Abs. 2 VwGO belassen. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beigeladenen ergibt sich aus § 159 Satz 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 19.2, 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).