Themis
Anmelden
VGH·21 ZB 21.852·04.06.2021

Nicht fristgerechte Darlegung der Zulassungsgründe

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Bayreuth. Das Gericht stellte fest, dass die Gründe für die Zulassung nicht binnen der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zwei-Monatsfrist nach Zustellung dargelegt wurden. Mangels fristgerechter Begründung ist der Zulassungsantrag unzulässig abgelehnt worden. Eine Wiedereinsetzung wurde nicht geltend gemacht.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels fristgerechter Darlegung der Zulassungsgründe als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO ist unzulässig, wenn die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht binnen der gesetzlich bestimmten Zwei-Monatsfrist nach Zustellung des Urteils dargelegt werden.

2

Für die Berechnung der Zwei-Monatsfrist gelten die allgemeinen Fristvorschriften (insbesondere §§ 187, 188 BGB) und die zivilprozessualen Regeln zur Zustellung, sodass die Frist mit Ablauf des letzten Tages endet.

3

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO kommt nur in Betracht, wenn Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich eine unverschuldete Versäumung der Frist ergibt.

4

Die Ablehnung des Zulassungsantrags führt zur Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

Relevante Normen
§ VwGO § 124a Abs. 4 S. 4§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 57 Abs. 2 VwGO§ 222 Abs. 1 ZPO§ 222 Abs. 2 ZPO§ 187 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

VG Bayreuth, Urt, vom 2020-12-14, – B 10 K 18.1154

Leitsatz

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn der Kläger die Zulassungsgründe nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils dargelegt. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.

2

Der Kläger hat entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils dargelegt.

3

Das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. Februar 2021 (s. Empfangsbekenntnis, Bl. 127 der VG-Akte) zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 14. Dezember 2020 ist mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:versehen, aus der u.a. hervorgeht, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht beantragt werden kann und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils die Gründe darzulegen sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die für die Einreichung der Begründung des Zulassungsantrags maßgebliche Zwei-Monatsfrist endete mit Ablauf des Montags, den 19. April 2021 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1, 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Eine Begründung des Zulassungsantrags erfolgte bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht.

4

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

5

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist bei einem Streit über eine Berufsberechtigung auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns abzustellen. Entsprechend der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, das die Angaben des Klägers zu seinem durchschnittlichen Jahresgewinn zugrunde gelegt hat, geht der Senat von einem wirtschaftlichen Interesse des Klägers in Höhe von 50.000,00 Euro aus.

7

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

8

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 14. Dezember 2020 rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).