Anforderung an die Divergenz
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit dem Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG). Das VGH hielt die Darlegung der Divergenz für unzureichend, weil nicht konkret benannt wurde, welcher tragende Rechts- oder Tatsachensatz im Divergenzurteil dem im angefochtenen Urteil entgegenstehenden Satz gegenübersteht. Pauschale Glaubwürdigkeitsrügen genügen nicht. Der Antrag wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung der Divergenz verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass konkret dargelegt wird, welcher tragende Rechts- oder Tatsachensatz im Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher demgegenüber im angefochtenen Urteil aufgestellte tragende Rechts- oder Tatsachensatz steht.
Zur Darlegung der Divergenz ist die genaue Benennung des Divergenzgerichts und die zweifelsfreie Angabe seiner Entscheidung sowie die gegenüberstellende Darstellung der divergierenden Rechtssätze erforderlich, damit die Abweichung erkennbar wird.
Eine rein pauschale Rüge, das erstinstanzliche Gericht habe dem widerspruchsfreien Vortrag keinen Glauben geschenkt, genügt nicht zur Begründung einer Divergenz i.S. des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG.
Bei unzureichender Darlegung des Zulassungsgrundes ist der Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet bzw. unzulässig abzuweisen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.
Vorinstanzen
VG Ansbach, Urt, vom 2020-10-27, – AN 17 K 18.50701
Leitsatz
Der Zulassungsgrund der Divergenz erfordert, die Darlegung welcher tragende Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellte tragende Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. (Rn. 1 – 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) wurde entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht hinreichend dargelegt.
Zur Darlegung der Divergenz ist neben der genauen Benennung des Divergenzgerichts und der zweifelsfreien Angabe seiner Entscheidung aufzuzeigen, welcher tragende Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte tragende Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze müssen so einander gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 73).
Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger meint unter Berufung auf das Bundesverwaltungsgericht, hier sei der Grundsatz zu beachten, dass sich der Asylbewerber hinsichtlich der Ereignisse, die sich außerhalb der Bundesrepublik abgespielt hätten, in einer typischen Beweisnot befinde, die es zu würdigen gelte. Es kann dahinstehen, ob damit ein divergenzfähiger Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts mit der notwendigen Bestimmtheit benannt ist. Der Kläger zeigt jedenfalls nicht auf, welchen abweichenden Rechtssatz das Verwaltungsgericht aufgestellt hat. Stattdessen wird im Stil einer Berufungsbegründung gerügt, das Verwaltungsgericht habe dem widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Vorbringen des Klägers keinen Glauben geschenkt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. Oktober 2020 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).