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VGH·21 ZB 20.32355·17.02.2021

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

Öffentliches RechtAsylrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verwaltungsgerichtshof weist den Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren zurück, weil die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt wurde. Der Kläger hat nur Fragen aneinandergereiht, ohne darzulegen, dass diese entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sind oder eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; das Urteil des VG wird rechtskräftig.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung als abgelehnt/verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren und ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich, klärungsbedürftig ist und welche über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung ihr zukommt.

2

Das reine Aufzählen von Fragen ohne Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz und ohne darzulegen, dass die Fragen entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sind, genügt den Darlegungspflichten des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht.

3

Erfüllt der Rechtsmittelführer die Darlegungspflichten für die grundsätzliche Bedeutung nicht, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

4

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG; mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die Entscheidung der Vorinstanz rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Relevante Normen
§ Asyl § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 124a VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG

Vorinstanzen

VG Ansbach, Urt, vom 2020-09-30, – AN 15 K 20.30386

Leitsatz

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache iSd § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und auszuführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, weshalb sie klärungsbedürftig ist und inwiefern der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wurde entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht hinreichend dargelegt.

2

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und auszuführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, weshalb sie klärungsbedürftig ist und inwiefern der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72).

3

Der Kläger reiht nach kurzer Sachverhaltsdarstellung und Wiedergabe von Begründungselementen des angegriffenen Urteils zahlreiche Fragen aneinander, ohne auch nur ansatzweise in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen, dass diese Fragen entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sind.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

5

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. September 2020 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).