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VGH·21 ZB 20.32354·08.03.2021

Nicht hinreichende Darlegung einer Grundsatzfrage im Asylstreitverfahren

Öffentliches RechtAsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung mit dem Vorwurf grundsätzlicher Bedeutung (§78 Abs.3 AsylG), u.a. wegen Verfolgungsgefahr bei Rückkehr nach Syrien und Militärdienstentziehung. Das Gericht lehnt den Antrag ab, weil die Fragen zu allgemein gestellt und der erforderliche Klärungsbedarf nicht substantiiert dargelegt wurden. Zudem setzte sich der Antrag nicht mit der erstinstanzlichen Begründung und einschlägiger Rechtsprechung auseinander; die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 AsylG mangels hinreichender Darlegung verworfen; Kosten dem Kläger auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und ihre Entscheidungsrelevanz, Klärungsbedürftigkeit und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dargelegt wird.

2

Ein Zulassungsantrag ist unzureichend, wenn er sich nicht mit der Begründung der Vorinstanz und der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzt und dadurch keinen erkennbaren zusätzlichen Klärungsbedarf aufzeigt.

3

Allgemein gehaltene Fragestellungen, die auf eine umfassende Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse eines fremden Staates (z. B. Lage in Syrien) abzielen, rechtfertigen allein nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.

4

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des AsylG; wird der Zulassungsantrag abgelehnt, sind dem Antragssteller die Kosten des Zulassungsverfahrens aufzuerlegen (§ 154 Abs. 2, § 83b AsylG).

Relevante Normen
§ AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 154 Abs. 2 AsylG§ 83b AsylG§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG

Vorinstanzen

VG Ansbach, Urt, vom 2020-09-30, – AN 15 K 19.31363

VG Ansbach, Bes, vom 2020-09-30, – AN 15 K 19.31363

Leitsatz

Die Frage, ob der Flüchtlingsstatus "aufgrund der prekären Situation in Syrien" anerkannt werden müsse, rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, weil sie zu allgemein gefasst ist und auf eine umfassende Klärung der tatsächlichen Verhältnisse in der Arabischen Republik Syrien abzielt. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wurde entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht hinreichend dargelegt.

2

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und auszuführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, weshalb sie klärungsbedürftig ist und inwiefern der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72).

3

Dem genügt der Zulassungsantrag nicht.

4

1.1 Die Klägerbevollmächtigten werfen als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, „ob dem Kläger, weil er bei seiner Rückkehr nach Syrien befürchten muss, inhaftiert zu werden, der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist“ und verweisen insoweit lediglich auf eine dem Kläger möglicherweise unterstellte illegale Ausreise und dessen Entziehung vom Militärdienst.

5

Es kann dahinstehen, ob die so formulierte Frage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung beantwortet werden kann. Der Zulassungsantrag lässt jedenfalls nicht erkennen, dass diese Frage klärungsbedürftig ist. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils unter anderem ausgeführt: Beachtliche Nachfluchtgründe ergäben sich nicht daraus, dass der Kläger aus Syrien ausgereist sei, in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt und sich seitdem hier aufgehalten habe; eine begründete Furcht vor Verfolgung bestehe auch nicht deshalb, weil sich der Kläger durch seinen Auslandsaufenthalt dem Militärdienst entzogen habe. Insoweit hat das Verwaltungsgericht insbesondere auf Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. September 2019 (20 B 19.32549) und vom 12. April 2019 (21 B 18.32459) verwiesen und sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Der Zulassungsantrag setzt sich damit nicht auseinander und lässt so nicht erkennen, ob ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf besteht.

6

1.2 Des Weiteren meinen die Klägerbevollmächtigten wegen des in Syrien anhaltenden Krieges habe die Frage grundsätzliche Bedeutung, „ob der Flüchtlingsstatus aufgrund der prekären Situation in Syrien anerkannt werden muss.“ Diese Frage rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung, weil sie zu allgemein gefasst ist und auf eine umfassende Klärung der tatsächlichen Verhältnisse in der Arabischen Republik Syrien abzielt.

7

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 83b AsylG.

8

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. September 2020 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).