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VGH·21 ZB 20.1141·09.06.2021

Zulassung der Berufung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtRechtsmittelrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung gegen das Urteil des VG München (7.11.2019) zugelassen, weil die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Das Gericht setzte den Streitwert vorläufig auf 24.180,00 Euro fest. Die Zulassung ermöglicht die inhaltliche Überprüfung der angefochtenen Rechtsfragen durch die höhere Instanz.

Ausgang: Berufung zur weiteren Prüfung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen; Streitwert vorläufig auf 24.180,00 Euro festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist.

2

Besondere rechtliche Schwierigkeiten liegen vor, wenn grundsätzliche, vielschichtige oder bislang ungeklärte Rechtsfragen eine Klärung durch die Berufungsinstanz erfordern.

3

Das Berufungsgericht kann im Rahmen des Zulassungsbeschlusses den Streitwert für das Berufungsverfahren vorläufig festsetzen.

4

Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist eine prozessuale Beschlussentscheidung und trifft keine Aussage über die Erfolgsaussichten der Berufung in der Sache.

Relevante Normen
§ VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2019-11-07, – M 12 K 19.2005

Tenor

I. Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

II. Der Streitwert wird vorläufig auf 24.180,00 Euro festgesetzt.