Vergleichsvorschlag
KI-Zusammenfassung
Der Verwaltungsgerichtshof schlägt zur Beendigung des Verfahrens einen gerichtlichen Vergleich vor. Mit Wirksamwerden soll der Bescheid vom 9.10.2019 bestandskräftig werden und die Behörde die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung 'Altenpflegerin'/'Pflegefachfrau' erneut erteilen, ohne die früheren Widerrufsgründe entgegenzuhalten. Kosten- und Streitwertregelung sowie eine Annahmefrist bis 15.2.2022 sind vorgesehen.
Ausgang: Senat unterbreitet den Parteien einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag; Annahmefrist bis 15.2.2022, bei Annahme beendet der Vergleich das Verfahren.
Abstrakte Rechtssätze
Der Verwaltungsgerichtshof kann den Beteiligten nach § 106 VwGO einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten; die schriftliche Annahme innerhalb der gesetzten Frist bewirkt bei Eingang die Erledigung des Rechtsstreits ohne weitere Entscheidung des Gerichts.
Ein gerichtlicher Vergleich kann bestimmen, dass ein angefochtener Verwaltungsbescheid mit Wirksamwerden des Vergleichs bestandskräftig wird und die Verwaltungsbehörde verpflichtet wird, eine zuvor entzogene oder widerrufene Erlaubnis erneut zu erteilen.
Bei der Erwägung eines Vergleichs sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse (z.B. Zeitablauf seit den maßgeblichen Vorfällen) zu berücksichtigen.
Die Parteien können in einem gerichtlichen Vergleich Kostenfolgen und Streitwert verbindlich regeln; solche Vereinbarungen haben bindende Wirkung für die Verfahrenskostenverteilung.
Vorinstanzen
VG München, Bes, vom 2021-12-08, – M 16 S 19.5416
Tenor
I. Zur Beendigung des Rechtsstreits schlägt der Senat den Beteiligten den Abschluss folgenden gerichtlichen Vergleichs vor:
1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass mit Wirksamwerden dieses Vergleichs der Bescheid des Antragsgegners vom 9. Oktober 2019 bestandskräftig wird.
2. Der Antragsgegner verpflichtet sich, der Antragstellerin unmittelbar nach Wirksamwerden dieses Vergleichs auf ihren Antrag bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ bzw. „Pflegefachfrau“ wiederzuerteilen sowie eine entsprechende Erlaubnisurkunde auszuhändigen. Dabei hält der Antragsgegner der Antragstellerin die Umstände, die zum Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ mit Bescheid vom 9. Oktober 2019 geführt haben, nicht mehr entgegen.
3. Die Kosten des Verfahrens der ersten und zweiten Instanz tragen Antragstellerin und Antragsgegner je zur Hälfte.
4. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Streitwert im Verfahren M 16 S 19.5416 und im Verfahren 21 CS 21.3131 jeweils 7.500 Euro beträgt.
II. Dieser Vergleich wird wirksam, wenn ihn die Beteiligten gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof bis einschließlich 15. Februar 2022 schriftlich annehmen.
Gründe
Der Senat erachtet unter Würdigung des bisherigen Sach- und Streitstands die Beilegung des vorliegenden Rechtsstreits durch den im Tenor vorgeschlagenen Vergleich für sachgerecht.
Dabei ist berücksichtigt, dass sich einerseits ein Erfolg der Beschwerde nicht ohne Weiteres absehen lässt, wenn - wie im Grundsatz geboten (§ 146 Abs. 4 Satz 4 und 6 VwGO) - allein das innerhalb der Beschwerdefrist Dargelegte berücksichtigt wird. Andererseits sind seit den Vorfällen, die für die angegriffene Eilentscheidung bestimmend waren, nahezu vier Jahre vergangen, so dass nach derzeitigem Sachstand jedenfalls einer Wiedererteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ bzw. „Pflegefachfrau“ wohl nichts im Wege steht.
Dieser Vergleichsvorschlag kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof, die bis zum 15. Februar 2022 bei diesem eingegangen sein muss, angenommen werden (§ 106 Satz 2 VwGO). Mit der Annahme des Vergleichs erledigt sich der Rechtsstreit, ohne dass es einer weiteren Entscheidung des Gerichts bedarf (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 28).