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VGH·21 C 26.244·24.03.2026

Berufsrecht der Ärzte, erfolgreiche Streitwertbeschwerde des Bevollmächtigten der Klägerin, begehrte Streitwerterhöhung bei Approbationserteilung, Bruttojahresverdienst

Öffentliches RechtBerufsrecht der ÄrzteVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt die Erhöhung des Streitwerts nach Erteilung der Approbation auf das im Jahr 2025 erzielte Jahresbruttoeinkommen. Das VG hatte pauschal 50.000 EUR festgesetzt; der VGH gab der Streitwertbeschwerde statt und setzte den Streitwert auf 83.565,73 EUR. Maßgeblich waren die vorgelegte Verdienstbescheinigung und die Orientierung am Streitwertkatalog unter Berücksichtigung des Bruttojahresverdienstes.

Ausgang: Streitwertbeschwerde erfolgreich; Streitwert auf 83.565,73 EUR (Jahresbruttoverdienst) festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert in der Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst sich nach der Bedeutung der Sache für den Kläger aus seinem Antrag (§ 52 Abs. 1 GKG) und ist unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Streitwertkatalogs zu bestimmen.

2

Liegen konkrete Anhaltspunkte für den erzielten oder erwarteten Verdienst aus der beruflichen Tätigkeit vor, ist der Streitwert nach dem Jahresbruttoverdienst und nicht allein nach dem in Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs genannten Mindestbetrag zu bemessen.

3

Das wirtschaftliche Interesse an der Erteilung einer Approbation umfasst den gesamten Jahresbruttoverdienst vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben; maßgeblich ist daher der Bruttojahresverdienst.

4

Die Entscheidung über eine Streitwertbeschwerde kann auch vom Einzelrichter getroffen werden (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 GKG); das Rechtsmittel ist zulässig und in der Sache entscheidungsbefugt.

5

Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); Kostenerstattungen der Beteiligten finden nach § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht statt.

Relevante Normen
§ GKG § 68, § 52 Abs. 1§ Streitwertkatalog 2025 Nr. 16.1§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 VwGO§ 32 Abs. 2 RVG§ 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG

Vorinstanzen

VG München, vom 2026-02-03, – M 27 K 25.6251

Tenor

Unter Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 3. Februar 2026 wird der Streitwert auf 83.565,73 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Bevollmächtigte der Klägerin wendet sich gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts auf 50.000.- EUR und begehrt die Erhöhung des Streitwerts auf 83.565,73 EUR.

2

Die Klägerin begehrte ursprünglich mit ihrer Klage die Verpflichtung des Beklagten, ihr die ärztliche Approbation zu erteilen. Nachdem der Beklagte der Klägerin die ärztliche Approbation erteilte, erklärte die Klägerin die Hauptsache für erledigt und beantragte unter Vorlage der Verdienstbescheinigung 12/2025 den Streitwert in Höhe des erzielten Jahresbruttogehalts festzusetzen, das die Klägerin in Ausübung des ärztlichen Berufs im Jahr 2025 mit einer befristeten und beschränkten Berufserlaubnis erzielt hatte. Nachdem der Beklagte übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärte, stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren ein (Nr. I), verpflichtete die Klägerin zur Kostentragung (Nr. II) und setzte den Streitwert unter Berufung auf den Streitwertkatalog Nr. 16.1 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 auf 50.000.- EUR fest (Nr. III).

3

Dagegen hat der Bevollmächtigte der Klägerin im eigenen Namen Streitwertbeschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Klägerin als Kostenschuldnerin wurde rechtliches Gehör gewährt.

II.

4

1. Über die Streitwertbeschwerde entscheidet nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG auch dann der Einzelrichter, wenn der am Verwaltungsgericht zuständige Richter nicht als Einzelrichter, sondern in seiner Funktion als Berichterstatter nach § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 VwGO entschieden hat (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2013 – 4 C 13.2196 – juris m.w.N.).

5

2. Die nach § 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Streitwert ist auf 83.565,73 EUR festzusetzen.

6

In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wie sie sich dem Verwaltungsgericht bei seiner abschließenden Entscheidung auf Grund des streitgegenständlichen Antrags darstellt (§ 52 Abs. 1 GKG). Eine Orientierungshilfe, welcher Wert angemessen ist, bieten die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Senat orientiert sich bei der Festsetzung des Streitwerts an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, denen zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und einer weitestmöglichen Gleichbehandlung besonderes Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2015 – 9 KSt 2.15 u.a. – juris Rn. 4; vgl. auch BVerfG, B.v. 8.12.2011 – 1 BvR 1393/10 – juris Rn. 6). Nach Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs 2025 ist eine Streitigkeit über eine Approbation mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens mit 50.000,00 EUR zu bemessen. Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist auch im Rahmen der Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Approbationserteilung. Der (Mindest-) Streitwert von 50.000.- EUR ist nur dann festzusetzen, wenn sich aus dem Vorbringen des Klägers keine konkreten Anhaltspunkte für den erzielten oder erwarteten Verdienst aus der ärztlichen Tätigkeit ergeben.

7

Vorliegend hat der Bevollmächtigte der Klägerin noch während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine entsprechende Streitwertfestsetzung in Höhe des Jahresbruttoverdienstes unter Vorlage der Verdienstbescheinigung der Klägerin beantragt. Die Klägerin hat im Jahr 2025 – somit zum Zeitpunkt der Klageerhebung im September 2025 (§ 40 GKG) – den ärztlichen Beruf im Rahmen einer ihr erteilten widerruflichen Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs in einem Klinikum ausgeübt. Es ist davon auszugehen, dass der Jahresbruttoverdienst einer approbierten Ärztin den Jahresbruttoverdienst einer mit Berufserlaubnis tätigen Ärztin mindestens erreichen wird, so dass sich das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Approbationserteilung an dem zuvor tatsächlich erzielten Jahresbruttoverdienst orientiert. Da sich somit vorliegend konkrete Anhaltspunkte für den Jahresbetrag des erzielten und erwarteten Verdienstes aus dem Vorbringen der Klägerin und der vorgelegten Verdienstbescheinigung ergeben, besteht kein Raum für eine Zugrundelegung des in Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs genannten Mindestbetrages.

8

Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Approbationserteilung beschränkt sich nicht auf den reinen Auszahlungsbetrag des erwarteten oder erzielten Verdienstes, also auf den Nettobetrag, sondern umfasst das gesamte Jahresbruttoeinkommen vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben, also Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Streitwertkatalog auf den Jahresbruttoverdienst bezieht. Dies entspricht auch – soweit ersichtlich – der Praxis anderer Obergerichte (vgl. z.B. OVG Bremen, B.v. 13.03.2019 – 2 S 22/19 – juris Rn. 6, wo als Streitwert das sich aus dem Tarifvertrag Ärzte ersichtliche Tabellenentgelt für Assistenzärzte zugrunde gelegt wurde).

9

Zudem entspricht das Abstellen auf den Jahresbruttoverdienst auch der gängigen Streitwertberechnung in vergleichbaren Rechtsgebieten, wie etwa dem Beamtenrecht, wo nach allgemeiner Meinung das Grundgehalt nach Besoldungstabelle angesetzt wird (vgl. OVG NW, B.v. 11.11.2024 – 15 A 304/22 – juris Rn. 39).

10

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Auslagen werden gem. Vorbemerkung 9 Abs. 1 Halbs. 1 des Kostenverzeichnisses (Anl. zu § 3 Abs. 2 GKG) bei einer erfolgreichen Beschwerde nicht erhoben.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).