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VGH·21 B 20.1911·06.07.2022

Beendigung des Verfahrens durch Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags, Streitwertfestsetzung bei Rentenanspruch (dreifacher Jahresbetrag)

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien haben einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag nach § 106 Satz 2 VwGO rechtzeitig angenommen, wodurch das Verfahren beendet und das Urteil des Verwaltungsgerichts wirkungslos geworden ist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren nach Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs auf den dreifachen Jahresbetrag der begehrten Rente fest. Maßgeblich war die von den Parteien vereinbarte monatliche Ruhegeldhöhe, aus der der konkrete Streitwert berechnet wurde.

Ausgang: Rechtsstreit durch Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags erledigt; Vorurteil dadurch wirkungslos und Streitwert auf 104.617,80 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags nach § 106 Satz 2 VwGO beendet das Verfahren und macht ein vorinstanzliches Urteil gemäß § 173 VwGO wirkungslos.

2

Bei Rechtsstreitigkeiten über Rentenansprüche ist der Streitwert nach Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich mit dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten wiederkehrenden Leistung festzusetzen.

3

Bei fehlender spezieller Regelung im GKG kann zur Festsetzung des Streitwerts für wiederkehrende Leistungen in Anlehnung an § 42 Abs. 1 GKG der dreifache Jahresbetrag zugrunde gelegt werden.

4

Zur numerischen Festsetzung des Streitwerts ist die von den Parteien oder dem Gericht zugrundegelegte Höhe der wiederkehrenden Leistung maßgeblich und führt bei Übereinstimmung der Parteien zu einem verbindlichen Ansatz.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ VwGO § 106 S. 2§ GKG § 47, § 52 Abs. 1§ 106 Satz 2 VwGO§ 173 VwGO§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2019-08-08, – M 12 K 18.2369

Tenor

I. Der Rechtsstreit ist durch den Prozessvergleich vom 23. Mai 2022 erledigt.

II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. August 2019 ist wirkungslos geworden.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 104.617,80 EUR festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Beteiligten haben mit den am 27. Juni 2022 und am 29. Juni 2022 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Erklärungen den gemäß § 106 Satz 2 VwGO unterbreiteten gerichtlichen Vergleichsvorschlag rechtzeitig angenommen. Damit ist das Verfahren beendet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. August 2019 ist durch die vergleichsweise Einigung unwirksam geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend).

2

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. v. 18. Juli 2013 (so die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, B.v. 27.11.2020 - 8 B 18/20 - juris Rn. 11; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 14.6.2018 - OVG 12 L 36.18 - juris Rn. 2f.; HessVGH, B.v. 24.2.2010 - 7 A 1408/09.Z - juris Rn. 36; VGH BW, U.v. 19.8.2015 - 9 S 155/13 - juris Rn. 46; BayVGH, B.v. 9.8.2019 - 21 ZB 17.928 - juris Rn. 59 und B.v. 28.5.2020 - 21 ZB 16.1013 - juris Rn. 31). Nach Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für Rechtsstreitigkeiten über Rentenansprüche als Streitwert der dreifache Jahresbetrag der begehrten Rentenleistung festzusetzen. Eine entsprechende Streitwertfestsetzung erfolgt auch in Anlehnung an die Regelung des § 42 Abs. 1 GKG, nach der bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen der dort im Einzelnen bezeichneten, hier nicht einschlägigen Art der dreifache Jahresbetrag der Leistung in Ansatz zu bringen ist (vgl. zur Anlehnung an § 17 Abs. 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung bereits BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1997 - BVerwG 1 B 103/97 - juris Rn. 6).

3

Die Beteiligten gehen übereinstimmend von einer Höhe des monatlichen Ruhegeldes wegen Berufsunfähigkeit zum 1.1.2015 von 2.906,05 EUR aus (Schriftsatz der Beklagtenseite vom 11. Juni 2018). Daher errechnet sich ein Streitwert von 104.617,80 EUR (2.906,05 EUR x 36 Monate).

4

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).