Themis
Anmelden
VGH·20 ZB 25.178·23.02.2026

Coriolus Versicolor (Schmetterlings-Tramete), Nahrungsergänzungsmittel, Neuartiges Lebensmittel

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtLebensmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen wenden sich gegen ein behördliches Verkehrsverbot für Nahrungsergänzungsmittel mit dem Pilz Coriolus versicolor. Streitpunkt ist, ob diese Produkte wegen fehlender „Verzehrgeschichte“ vor dem 15.5.1997 als neuartige Lebensmittel nach Art. 3 Abs. 2 lit. a ii) VO (EU) 2015/2283 einzustufen sind. Der VGH lehnt die Berufungszulassung ab, weil weder Verfahrensfehler noch ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung hinreichend dargelegt sind. Die Darlegungs- und Beweislast für eine nennenswerte Verwendung vor dem Stichtag trifft die Lebensmittelunternehmerinnen; Einträge in Katalogen haben nur indizielle Wirkung.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil zum Verkehrsverbot wurde abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt bei anwaltlich vertretenen Beteiligten regelmäßig voraus, dass ein förmlicher Beweisantrag gestellt wurde oder sich dem Tatsachengericht eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen aufdrängen musste.

2

Eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) ist nur dargetan, wenn besondere Umstände erkennen lassen, dass entscheidungserhebliches Vorbringen vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurde; die bloße Kritik an der materiell-rechtlichen Würdigung genügt nicht.

3

Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen zuvor nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Verfahren eine unerwartete Wendung gibt; eine fehlende Vorab-Würdigung vorgelegter Unterlagen in der mündlichen Verhandlung begründet dies nicht.

4

Für die Einstufung als neuartiges Lebensmittel nach Art. 3 Abs. 2 lit. a ii) VO (EU) 2015/2283 trägt der Lebensmittelunternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass vor dem 15. Mai 1997 ein nennenswerter Verzehr in der Union stattgefunden hat.

5

Eintragungen im (in-)offiziellen Novel-Food-Katalog/CAFAB-Liste entfalten keine Bindungswirkung, sondern haben für die Beurteilung der Neuartigkeit eines Lebensmittels lediglich indizielle Bedeutung und begründen grundsätzlich keinen Vertrauensschutz.

Relevante Normen
§ VwGO § 124 Abs. 2§ Art. 3 Abs. 2 lit. a ii) VO (EU) Nr. 2015/2283§ Art. 3 Abs. 2 lit. a) ii) VO (EU) Nr. 2015/2283 in Verbindung mit VO (EG) Nr. 258/97§ Art. 3 VO (EU) Nr. 2015/2283 und VO (EG) Nr. 258/97§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2024-09-11, – M 26b K 22.1131

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 400.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um ein Verkehrsverbot, das der Beklagte für Produkte, die die Pilzart Coriolus Versicolor, auch Schmetterlings-Tramete genannt, als Zutat enthalten, mit Bescheid vom 31. Januar 2022 erlassen hat. Er hat sich maßgeblich darauf gestützt, dass es sich bei derartigen Produkten um neuartige Lebensmittel im Sinn des Art. 3 Abs. 2 lit. a) ii) handele, weil ein Verzehr als Lebensmittel in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang nachgewiesen sei.

2

Zwischen den Parteien besteht Streit über die Frage, ob Produkte in Form von Tee, Pulver, Extrakt und Mischungen aus Pulver und Extrakt, die als Zutat Coriolus Versicolor enthalten oder deren einzige Zutat der Fruchtkörper von Coriolus Versicor ist, bereits vor dem Stichtag des 15. Mai 1997 (Art. 3 VO (EU) Nr. 2015/2283 und VO (EG) Nr. 258/97, die am 15. Mai 1997 in Kraft trat) in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Dabei besteht zwischen den Beteiligten darüber Einigkeit, dass es sich bei Coriolus Versicolor um einen Pilz im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a ii) VO (EU) Nr. 2015/2293 handelt.

3

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 11. September 2024 die Rechtsauffassung des Beklagten bestätigt.

4

Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

5

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder wurden bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt.

6

I. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) führen nicht zur Zulassung der Berufung.

7

1. Soweit mit der Zulassungsbegründung geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe den seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weil es die von den Klägerinnen angebotenen Beweismittel nicht erschöpfend ausgewertet habe, wird eine Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) erhoben. Die Anforderungen an eine erfolgreiche Aufklärungsrüge werden mit diesem Vortrag nicht erfüllt. Bei anwaltlich vertretenen Beteiligten ist insbesondere auch die Darlegung erforderlich, dass ein Beweisantrag erstinstanzlich gestellt wurde oder dass sich dem Ausgangsgericht die weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.2016 – 2 B 57.15 – ZBR 2017, 41 = juris Rn. 13; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 75). Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen des Stellens von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung, zu kompensieren (BVerwG NVwZ-RR 2007, 285; NVwZ-RR 2012, 342). Die Klägerinnen haben ausweislich der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Dass sich eine entsprechende Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, legen die Klägerinnen nicht dar und ist auch nicht ersichtlich (zur Darlegungs- und Beweislast zur Klärung der Frage der Verwendung eines Lebensmittels zum menschlichen Verzehrs in nennenswertem Umfang vor dem Stichtag 15. Mai 1997 (Art. 3 Abs. 2 VO (EU) Nr. 2015/2283) VGH Ba-Wü, B.v. 26.1.2026 – 9 S 740/24 – BeckRS 2026,1330 Rn. 7 und B.v. 25.11.2025 – 9 S 1424/24 – BeckRS 2025, 33018 Rn. 29; VGH München, U.v. 12.5.2009 – 9 B 09.199 – LMRR 2009, 80; OVG Niedersachsen, B.v. 12.12.2019 – 13 ME 320/19 – ZvertriebsR 2020, 40 Rn. 20). Bei der formlosen Anregung einer Beweiserhebung durch Zeugeneinvernahmen handelt es sich lediglich um eine Beweisanregung, die allerdings einem förmlichen Beweisantrag nicht gleichgestellt ist und die Folgen des § 86 Abs. 2 VwGO nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht auszulösen vermag (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2006 – 4 BN 30.06 – juris Rn. 4; B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – a.a.O. Rn. 6 f.). Dies gilt auch für den im Zulassungsantrag als „neu“ angebotenen Zeugen. Dieser Zeuge war den Klägerinnen bereits im erstinstanzlichen Verfahren bekannt; seine Einvernahme wurde jedoch nicht förmlich beantragt.

8

2. Auch können die Klägerinnen nicht mit Erfolg eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG).

9

a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, im Verfahren zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2015 – 8 B 38.14 – juris Rn. 3). Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, jedes Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt auch keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen; die Vorschrift verpflichtet die Gerichte insbesondere nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerwG, B.v. 9.5.2011 – 4 B 47.10 – juris Rn. 5). Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht ihm gegenüber geäußertes Parteivorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, obwohl dieser übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. dazu etwa BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 188/09 – juris Rn. 9). Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte das Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (stRspr des BVerfG; vgl. z.B. B.v. 14.8.2013 – 1 BvR 3157/11 – juris Rn. 14 m.w.N.). Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich werden, die darauf hindeuten, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder zumindest bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Geht das Gericht in den Entscheidungsgründen nicht auf den wesentlichen Kern des Vorbringens zu einer bestimmten Frage von für das Verfahren zentraler Bedeutung ein, so kann hieraus auf die fehlende Berücksichtigung des Vortrags geschlossen werden (BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – juris Rn. 45; vgl. insgesamt auch BayVGH, B.v. 7.2.2018 – 10 ZB 15.795 – juris Rn. 7; B.v. 6.10.2016 – 3 ZB 15.1567 – juris Rn. 12 f., jeweils m.w.N.).

10

Gemessen daran haben die Klägerinnen keine besonderen Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass das Verwaltungsgericht Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hätte. Soweit sie geltend machen, das Verwaltungsgericht habe Sachvortrag der Klägerinnen zur Verkehrsfähigkeit von Produkten mit Coriolus Versicolor in Tschechien und Rumänien zunächst im Tatbestand der Entscheidung stark verkürzt wiedergegeben und dann in den Entscheidungsgründen fehlerhaft gewürdigt, machen die Klägerinnen im Kern keinen Gehörsverstoß, sondern Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung geltend. Dass das Verwaltungsgericht aus den vorliegenden Dokumenten von der Rechtsauffassung der Klägerinnen abweichende Rückschlüsse in Bezug auf die fehlende Neuartigkeit von Lebensmitteln mit oder aus Coriolus Versicolor zog, kann mit einer Gehörsrüge nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.

11

b. Auch liegt keine einen Gehörsverstoß begründende Überraschungsentscheidung vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Überraschungsentscheidung vor, wenn die Beteiligten nicht erkennen können, worauf es dem erkennenden Gericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankommt, weil das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit – unter Verletzung seiner ihm obliegenden Hinweis- und Erörterungspflicht – dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Die Gerichtsentscheidung verstößt gegen § 108 Abs. 2 VwGO (und Art. 103 Abs. 1 GG), wenn der fragliche Gesichtspunkt weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren behandelt wurde (BVerwG, B.v. 18.6.2010 – 8 B 16/10 – BeckRS 2010, 50867 Leitsatz 2; Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 108 Rn. 197 m.w.N.).

12

Mit dem Zulassungsvorbringen machen die Klägerinnen geltend, das Verwaltungsgericht habe, da es im Rahmen seiner Beweiswürdigung die vorgelegten Dokumente als nicht ausreichend zum Nachweis der Nichtneuartigkeit angesehen habe, eine Hinweispflicht getroffen, die die Klägerinnen zur Stellung von Beweisanträgen veranlasst hätte. Damit wird ein Gehörsverstoß durch das Ergehen einer Überraschungsentscheidung nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet und auch nicht in der Lage, bereits in der mündlichen Verhandlung die vorgelegten Dokumente abschließend rechtlich zu würdigen. Eine bestimmte Rechtsauffassung, von der sie in den Entscheidungsgründen – überraschend – abgewichen wäre, hat die Kammer ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geäußert.

13

3. Die übrigen als Verfahrensfehler geltend gemachten Fehler in der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sind dem materiellen Recht zuzuordnen und können allein das Vorliegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begründen (siehe dazu unter II.). Ein verfahrensfehlerhafter Verstoß gegen Denkgesetze oder eine Beweiswürdigung, die aus Sachgründen nicht mehr nachvollziehbar und damit willkürlich ist, wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich.

14

4. Auch die übrigen geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

15

a. Die Entscheidungsgründe wurden nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch die Kammer am 11. September 2024 den Beteiligten am 21. Januar 2025 und damit innerhalb der von der Rechtsprechung in Auslegung des Begriffs „alsbald“ in § 315 Abs. 2 Satz 3 ZPO entwickelten Frist von 5 Monaten nach Ergehen der Entscheidung (zuletzt siehe BVerfG, B.v. 10.4.2025 – 2 BvR 468/25 – NJW 2025, 2145) zugestellt. Ein Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO liegt vor, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Nicht mit Gründen versehen i.S.v. § 138 Nr. 6 VwGO ist ein Urteil dann, wenn aufgrund der verspäteten Absetzung nicht mehr gewährleistet ist, dass die schriftlich niedergelegten Gründe das Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der auf ihr beruhenden Überzeugungsbildung des Gerichts wiedergeben. Dies ist stets anzunehmen, wenn das Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung gem. § 116 Abs. 1 VwGO schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist; dasselbe ist in den Fällen – wie hier – des § 116 Abs. 2 VwGO anzunehmen, in denen das Urteil anstelle der Verkündung zugestellt wird (GmS-OGB 27.4.1993 – GmS-OGB 1/92, BeckRS 1993, 120822; BVerwG NVwZ 1999, 1334 = NJW 2000, 304 Ls.; 9.8.2004 – 7 B 20.04, BeckRS 2004, 25041 Rn. 16; NVwZ 2013, 218 Rn. 23; 11.5.2015 – 7 B 18.14, BeckRS 2015, 46702 Rn. 10; NVwZ 2001, 1150 = NJW 2002, 313 Ls.; 3.5.2004 – 7 B 60.04, BeckRS 2004, 22578 u. 29.9.2015 – 7 B 22.15, BeckRS 2015, 53371 Rn. 4). In den Fällen des § 116 Abs. 2 VwGO ist die Frist zur Abfassung des vollständigen Urteils dann nicht gewahrt, wenn das mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehene und von den Richtern unterzeichnete Urteil nach Urteilsfällung nicht innerhalb von fünf Monaten der Geschäftsstelle übergeben wird. Jenseits dieser Fünfmonatsfrist erfüllt ein Urteil nicht mehr seine Beurkundungsfunktion und gilt als nicht mit Gründen versehen i.S.d. § 138 Nr. 6 VwGO (BVerwG 30.6.2015 – 3 B 47.14, BeckRS 2015, 49149 Rn. 23; OVG Niedersachsen 7.2.2023 – 4 LA 127/22, BeckRS 2023, 2641; vgl. auch OVG Niedersachsen 21.11.2022 – 11 LA 171/22, BeckRS 2022, 53309). Wird die Frist von fünf Monaten gewahrt, so kann ein Urteil gleichwohl als nicht mit Gründen versehen gelten. Dies trifft zu, wenn zu dem Zeitablauf als solchem besondere Umstände hinzutreten, die bereits wegen des Zeitablaufs bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Urteilsfindung und den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist (BVerwG 19.9.2013 – 9 B 20.13, 9 B 21.13, BeckRS 2013, 56783 mwN; OVG Niedersachsen 17.2.2023 – 4 LA 127/22, BeckRS 2023, 2641; OVG Niedersachsen, B.v. 24.11.2023 – 11 LA 376/23 – NVwZ-RR 2024, 123 Rn. 4). Anhaltspunkte dafür, dass trotz Einhaltung dieser Frist die Entscheidungsgründe nicht mehr auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung beruhen könnten, werden mit dem Zulassungsvorbringen jedoch nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

16

b. Sofern des Weiteren mit dem Zulassungsvorbringen gerügt werden soll, dass das Protokoll über die mündliche Verhandlung, welches den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen mit Verfügung vom 16. September 2024 übersandt wurde, in Bezug auf Erörterungen zur „Spanischen Liste“ entscheidungserheblich unrichtige bzw. unvollständige Angaben enthalten sollte, so wurde ein entsprechender Berichtigungsantrag nach § 105 VwGO, § 160 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO durch die Klägerinnen nicht gestellt. Ein im Rahmen des Zulassungsverfahrens relevanter Verfahrensmangel wird nicht dargelegt. Eine fehlerhafte rechtliche Würdigung dieses Dokuments kann allein zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung i.S.v § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen (siehe dazu unter II.).

17

II. Die mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung dargelegten Gründe führen nicht zur Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteil, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

18

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542; BayVGH, B.v 2.6.2025 – 1 ZB 23.1655 – BeckRS 2025, 12420 Rn. 12). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – a.a.O.; BayVGH, B.v. 2.6.2025 – 13a ZB 25.426 – BeckRS 2025, 12377 Rn. 14; Kuhlmann in Wysk, VwGO, 4. Auflage 2025, § 124 Rn. 15 m.w.N.). Für das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sind grundsätzlich nur das Ergebnis bzw. die Urteilsformel maßgebend; es kommt also nur darauf an, ob im Berufungsverfahren ein anderes Ergebnis des Verwaltungsrechtsstreits zu erwarten ist (vgl. nur BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2025, § 124 VwGO Rn. 26o m.w.N.).

19

„Darlegen“ im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das behauptete Vorliegen eines Zulassungsgrundes. Es bedeutet vielmehr „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist deshalb unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 124a Rn. 59 und 63).

20

Mit dem Zulassungsvorbringen wird nicht durchgreifend dargelegt, dass den von den Klägerinnen vertriebenen Produkten mit der Zutat Coriolus Versicolor entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Eigenschaft als neuartiges Lebensmittel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit a ii) VO (EU) Nr. 2015/2283 vom 25. November 2015 (Novel-Food-Verordnung) fehlen würde.

21

1. Soweit mit dem Zulassungsvorbringen dargelegt wird, es sei im gerichtlichen Verfahren zu einem unzulässigen Austausch der Rechtsgrundlage gekommen, da die Behörde ihr Ermessen auf Grundlage der irrtümlich angewendeten Norm des Art. 3 Abs. 2 lit. a iv VO (EU) Nr. 2015/2283 ausgeübt habe, ist dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen, dass Rechtsgrundlage nach dem im Bescheid in Bezug genommenen (Bescheidsgründe I) Gutachten des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) allein Art. 3 Abs. 2 lit. a ii) VO (EU) Nr. 2015/2283 sein sollte. Denn die Gründe des Bescheides enthalten keine inhaltlichen Ausführungen zu den abweichenden Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 lit. a iv) VO (EU) Nr. 2015/2283, sondern beschränken sich auf die in Art. 3 Abs. 2 lit a ii) VO (EU) Nr. 2015/2283 genannten Voraussetzungen. Daher ist davon auszugehen, dass es sich bei der Nennung in den Gründen des Bescheides von „iv“ um ein Versehen gehandelt hat und der behauptete Austausch der Rechtsgrundlage im gerichtlichen Verfahren nicht stattgefunden hat.

22

2. Die unter anderem auch als Fehler in der Beweiswürdigung bezeichneten Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung führen nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags, weil die Klägerinnen als Lebensmittelunternehmerinnen die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass die Produkte mit oder aus Coriolus Versicolor keine neuartigen Lebensmittel im Sinn des Art. 3 Abs. 2 lit a) ii) VO (EU) Nr. 2015/2283 sind und mit dem Zulassungsvorbringen keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, die die Wertung des Verwaltungsgerichts aufgrund der von den Klägerinnen vorgelegten und von dem Beklagten im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht beigebrachten Erkenntnisse, es handele sich um neuartige Lebensmittel in diesem Sinne, in Zweifel ziehen würden. Das Zulassungsvorbringen zu den Gründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beschränkt sich auf die Wiederholung von Argumenten, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren angeführt und vom Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen bewertet wurden. Anhaltspunkte, die zu einer von dem angefochtenen Urteil abweichenden Entscheidung in einem Berufungsverfahren führen könnten, werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt.

23

Auf einen durch die geltend gemachte Untätigkeit der Behörden entstandenen Vertrauenstatbestand können sich die Klägerinnen schon wegen des Schutzzwecks der Novel-Food-Verordnung, der Gewährleistung eines hohes Niveaus beim Schutz der Gesundheit des Menschen und der Interessen der Verbraucher (Erwägungsgrund 2 zu VO (EU) Nr. 2015/2283), nicht berufen.

24

III. Auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine Rechtssache weist besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn das Zulassungsvorbringen gegen das erstinstanzliche Urteil Fragen von solcher Schwierigkeit aufwirft, dass sie sich wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2022 – 8 ZB 22.1193 – AUR 2022, 472 = juris Rn. 32; BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – DVBl 2000, 1458 = juris Rn. 17; BayVGH 13.2.2025 – 8 ZB 25.64 – BeckRS 2025, 1883) und sich die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht im Berufungszulassungsverfahren klären lassen. Keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die rechtlichen Fragen sich ohne Weiteres aus den Normen ergeben oder in der Rechtsprechung geklärt sind und wenn kein besonders unübersichtlicher oder schwer zu ermittelnder Sachverhalt vorliegt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16 Aufl. 2022, § 124 Rn. 27 ff.). Dies ist hier, wie unter II. dargelegt, der Fall.

25

1. Soweit mit dem Zulassungsvorbringen geltend gemacht wird, die Änderung des Eintrags in der CAFAB-Liste sei willkürlich und der Vertrauensschutz in Handlungen der Organe der EU werde dadurch verletzt, wird eine besondere rechtliche Schwierigkeit nicht aufgezeigt, weil in der Rechtsprechung geklärt ist, dass Eintragungen eines Stoffes in den Novel-Food-Katalog (oder in die früher geführte sogenannte CAFAB-Liste) für die Frage der Neuartigkeit eines Lebensmittels nur indizielle Bedeutung zukommt und aus einem im Sinne des Lebensmittelunternehmers positiven Eintrag keine rechtlich gesicherte und justitiable Rechtsposition folgt (BVerwG, Urt. v. 1.3.2012 – BVerwG 3 C 15.11 – LMRR 2012, 6 Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, B.v. 25.11.2025 – 9 S 1424/24 – BeckRS 2025, 33018 und B.v. 16.10.2019 – 9 S 535/19 – PharmR 2020, 38 Rn. 16; OVG Niedersachsen, B.v. 12.12.2019 – 13 ME 320/19 – ZvertriebsR 2020, 40 Rn. 22).

26

2. Der Verweis auf die behauptete Ungleichbehandlung, weil (gemeint wohl) Produkte mit oder aus Coriolus Versicolor in anderen Mitgliedstaaten in Verkehr seien, führt nicht zu einer besonderen rechtlichen Schwierigkeit, weil diese Frage – wie durch das Verwaltungsgericht geschehen – durch einfache Rechtsanwendung zu klären ist. Weder wird geltend gemacht, dass Produkte mit dem Inhaltsstoff Coriolus Versicolor vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang als Lebensmittel in der Union in Verkehr waren, noch wird geltend gemacht, dass Tschechien oder ein anderer EU-Mitgliedstaat Produkte mit oder aus Coriolus Versicolor als Novel Food zugelassen hätte (Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 258/97). Dass der Pilz von Behörden eines Mitgliedstaates unter Berufung auf einen Eintrag in die CAFAB-Liste als nicht neuartig angesehen worden und auf dieser Grundlage eine behördliche Genehmigung für das Inverkehrbringen als Nahrungsergänzungsmittel im Einzelfall erteilt worden sein mag, ändert nichts an seiner Novel-Food-Eigenschaft, solange der Nachweis einer Verzehrgeschichte als Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 durch den Lebensmittelunternehmer nicht geführt werden kann.

27

3. Insofern stellt sich die weiter aufgeworfene Frage, ob die Darlegungslast für den Lebensmittelunternehmer auch bestehe, wenn das Lebensmittel unter Geltung der VO (EG) Nr. 258/97 in Verkehr gebracht wurde, nicht. Denn diese Frage unterstellt, dass das Lebensmittel unter Geltung der VO (EG) Nr. 258/97 rechtmäßig (als nicht neuartig bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen oder als neuartig zugelassen) in Verkehr gebracht wurde. Dies ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die mit dem Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen werden, nicht der Fall.

28

4. Die als rechtlich besonders schwierig angesehene Frage, ob der Schutzzweck der VO (EU) Nr. 2015/2283 bei einem langjährig vertriebenen Lebensmittel, das sicher ist, den Nachweis des Verzehrs vor dem 15. Mai 1997 fordere, erklärt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 lit. a) ii) VO (EU) Nr. 2015/2283, weil es auf eine sichere Verzehrgeschichte nicht ankommt. Die Sicherheit für den menschlichen Verzehr darf im Übrigen für Produkte aus und mit Coriolus Versicolor nicht deshalb unterstellt werden, weil sie schon viele Jahre von Verbrauchern in der Europäischen Union (als Arzneimittel, vgl. etwa Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Pressemitteilung 2/15: „Vitalpilze – Lebensmittel oder Arznei? Stellungnahme der Gemeinsamen Expertenkommission von BVL und BfArM“, 6. Februar 2015) verwendet werden, solange nicht in einem Zulassungsverfahren nach Art. 10 Abs. 2 lit.e) VO (EU) Nr. 2015/2283 die gesundheitliche Unbedenklichkeit nachgewiesen wird.

29

IV. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt.

30

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2019 – 9 ZB 18.1261 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 3.2.2025 – 9 ZB 24.266 – BeckRS 2025, 1886).

31

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist für die mit dem Zulassungsvorbringen formulierten Fragen aus folgenden Gründen zu verneinen:

32

1. Die Frage:

„Begründet eine unter der alten VO (EG) 258/97 getroffene Einstufungsentscheidung über den Status eines Lebensmittels im inoffiziellen CAFAB-Katalog einen Vertrauenstatbestand auch unter der VO (EU) 2015/2283 für dieses Lebensmittel, wenn sich die insoweit relevante Rechtsgrundlage nicht geändert hat. Schließt dies bereits aus, dieses Lebensmittel jetzt als „neuartig“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a) (i) bis (x) VO (EU) 2015/2283 beanstanden zu wollen?“

ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil eine Listung von Stoffen oder Lebensmitteln im CAFAB-Katalog – ebenso wenig wie im zur heutigen VO (EU) Nr. 2015/2283 geführten Novel-Food-Katalog – dem Lebensmittelunternehmer wegen der fehlenden Bindungswirkung keine Entscheidung darstellen konnte, auf die sich ein Lebensmittelunternehmer mit Erfolg berufen kann. Auf die Ausführungen unter III. 1. kann insofern verwiesen werden.

33

2. Der Frage:

„Schließt eine rechtmäßig erteilte Genehmigung des Inverkehrbringens eines Lebensmittels in einem EU-Mitgliedstaat es aus, dass dieses Lebensmittel in einem anderen EU-Mitgliedstaat als angeblich neuartiges Lebensmittel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a) (i) bis (x) VO (EU) 2015/2283 beanstandet werden kann?“

fehlt schon deshalb der grundsätzliche Klärungsbedarf, weil sie zu allgemein formuliert ist und nicht präzisiert, was mit einer „rechtmäßig erteilte[n] Genehmigung des Inverkehrbringens eines Lebensmittels“ gemeint ist. . Darüber hinaus kann eine nationale Genehmigung zum Inverkehrbringen im Einzelfall nach der Regelungssystematik der VO (EU) Nr. 2015/2283 eine Zulassung als Novel Food nicht ersetzen und auch nicht den Lebensmittelunternehmer davon entbinden, eine Verzehrgeschichte in der EU nachzuweisen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter III. 2. und 3. verwiesen werden.

34

3. Auch der Frage

„Reicht es bei bekannter Sicherheit eines bereits langjährig im Markt vertriebenen Lebensmittels aus, die Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis zu dessen „nennenswerten Verzehrsumfangs“ vor dem 15.05.1997 korrespondierend dazu auf ein Minimum im Hinblick auf die damaligen Verzehrmengen zu beschränken und im Zweifel sogar bereits rein qualitative Nachweise dafür ausreichen zu lassen?“

fehlt der grundsätzliche Klärungsbedarf, weil sie unterstellt, dass der Verzehr sicher sei. Die gesundheitliche Unbedenklichkeit eines Stoffes oder eines Lebensmittels muss jedoch nach den Vorgaben der VO (EU) Nr. 2015/2283 bei Stoffen ohne Verzehrgeschichte vor der Zulassung als neuartiges Lebensmittel nach Art. 10 Abs. 2 lit. e) VO (EU) Nr. 2015/2283 nachgewiesen werden (vgl. III. 4.).

35

4. Die Frage,

„Wird der behördliche Amtsermittlungsgrundsatz im Hinblick auf den Vertrieb eines Lebensmittels vor dem 15.05.1997 durch die dem Lebensmittelunternehmer obliegende Prüfpflicht in Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 2015/2283 eingeschränkt und gilt dies nur für nach dem 01.01.2018 erstmalig in den Verkehr gebrachte Lebensmittel?“

ist ebenfalls nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil bei der Fragestellung unterstellt wird, dass das Lebensmittel bereits rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurde. Die Frage der Verkehrsfähigkeit ist jedoch gerade Gegenstand des Rechtsstreits, so dass die aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich ist, weil sie eine Entscheidung im Sinn der klagenden Lebensmittelunternehmerinnen bereits voraussetzt.

36

5. Der Frage

„Ist es vom beabsichtigten Schutzzweck der EU Novel Food Verordnung, wie dieser ausdrücklich für Pflanzen bereits Eingang in die Ausnahmeregelung des Art. 3 Abs. 2 lit. a) iv) VO (EU) 2015/2283 gefunden hat, generell ausgeschlossen, für ein Lebensmittel mit einer nachweislich langjährigen Verwendungsgeschichte in der Union (in Fortführung zu EuGH, vom 25.05.2023, C-141/22) noch Nachweise über dessen nennenswerten Verzehrsumfang vor dem 15.05.1997 zu verlangen, um darüber über einen fortgesetzten Vertrieb dieses Lebensmittels zu entscheiden?“

fehlt der grundsätzliche Klärungsbedarf, weil sie sich ohne weiteres durch einfache Gesetzesanwendung klären lässt, Art. 3 Abs. 2 lit. a ii) VO (EU) Nr. 2015/2283.

37

V. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) wird schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Weder beim Verwaltungsgericht München noch beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit handelt es sich um in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannte Divergenzgerichte.

38

VI. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert richtet sich nach §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

39

VII. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 158 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO.