Backformen zur Zubereitung von Leberkäse, Reinigungserfordernis für Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung, kommen, Kontaminationsrisiko
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil, das ihre Klage wegen Verstoßes gegen Hygienevorgaben nach Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1 a) VO (EG) 852/2004 abwies. Das VGH lehnte die Zulassung ab, weil die Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt und die Voraussetzungen (§ 124 VwGO) nicht erfüllt wurden. Die Klägerin räumte den wiederholten Gebrauch nicht gereinigter Backformen ein; die Verordnung verlangt Reinigung zur Eliminierung jeglichen Kontaminationsrisikos.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiiert dargelegter Zulassungsgründe und wegen Unterliegen der materiellen Hygieneanforderungen verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung substantiiert darzulegen; der Rechtsmittelführer muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Urteils auseinandersetzen und schlüssige Gegenargumente vortragen.
Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nur vor, wenn entscheidungserhebliche Fragen von solcher Komplexität aufgeworfen werden, dass sie aus der Mehrzahl der Verfahren herausragen; bloße Unschärfen oder Tatsachenstreitigkeiten genügen nicht.
Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel V Nr. 1 Buchst. a) der VO (EG) 852/2004 verpflichtet Lebensmittelunternehmer, Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, so häufig gründlich zu reinigen und ggf. zu desinfizieren, dass kein Kontaminationsrisiko besteht; das Erfordernis geht über das Fehlen nachweisbarer mikrobiologischer Kontamination hinaus.
Die Ausnahmevorschrift in Anhang II Kapitel V Nr. 1 Buchst. c) der VO (EG) 852/2004 bezieht sich auf nach einmaliger Nutzung verworfene Einwegbehälter; eine grundsätzliche Berechtigung zur mehrfachen Nutzung ohne Reinigung ergibt sich daraus nicht.
Vorinstanzen
VG Augsburg, Urt, vom 2024-11-18, – Au 9 K 23.1714
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 VwGO schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), jedenfalls aber nicht vorliegen.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden mit der Begründung des Zulassungsantrags vom 24. Januar 2025 nicht nachvollziehbar vorgetragen.
a) Zum geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer aufzeigt, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Der Rechtsmittelführer muss sich mit dem angefochtenen Urteil und dessen entscheidungstragenden Annahmen substanziell auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 63 m.w.N.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 – 20 ZB 11.1146 – juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris). Schlüssige Gegenargumente liegen in diesem Sinne dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – juris Rn. 32; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546).
Für das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sind grundsätzlich nur das Ergebnis bzw. die Urteilsformel maßgebend; es kommt also nur darauf an, ob im Berufungsverfahren ein anderes Ergebnis des Verwaltungsrechtsstreits zu erwarten ist (vgl. nur BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2025, § 124 VwGO Rn. 26o m.w.N.).
b) Nach diesen Maßstäben ergeben sich aus dem Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts.
aa) Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage darauf gestützt, dass die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage Art. 138 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) VO (EU) 2017/625 i.V.m. § 39 LFGB erfüllt seien, weil die Klägerin die materiellen Hygienevorgaben aus Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II der VO (EG) 852/2004 nicht einhalte: Nach Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) 852/2004 haben Lebensmittelunternehmer, die auf den Arbeitsgängen der Primärproduktion nachgeordneten Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, insbesondere die allgemeinen Hygienevorschriften aus Anhang II der Verordnung (EG) 852/2004 zu erfüllen. Diese umfassen u.a. die Vorgabe nach Kapitel V Nr. 1 Buchst. a) aus Anhang II der Verordnung (EG) 852/2004, wonach Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, „gründlich gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden müssen. Die Reinigung und die Desinfektion muss so häufig erfolgen, dass kein Kontaminationsrisiko besteht“ (Hervorhebung nicht im Original). Hiergegen habe die Klägerin verstoßen, indem sie Leberkäs-Backformen mehrfach verwende, ohne sie zwischen den einzelnen Backvorgängen durch Reinigung von jeglichen Lebensmittelresten zu befreien (UA Rn. 31).
bb) Die Klägerin hat diese entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts mit ihrer Antragsbegründung vom 24. Januar 2025 nicht in Zweifel gezogen. Sie hat vielmehr ausdrücklich bestätigt, dass die verwendeten Backformen je nach Bauart „drei- bis viermal“ verwendet und zwischen den Backvorgängen nur von „sichtbar groben Resten“ befreit und in diesem Zustand vorübergehend ineinander gestapelt werden. Zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hat sie lediglich vorgetragen, dass die mehrfache Verwendung auch dünnwandiger Aluminiumbackformen nicht durch deren Zweckbestimmung bzw. Widmung ausgeschlossen sei. Sie hat ferner behauptet, dass die Betriebspraxis der Klägerin den hygienischen Anforderungen deshalb entspreche, weil es „im Hinblick auf die bereits erfolgte hohe Temperaturexposition und auf den unmittelbar folgenden weiteren Backvorgang (…) nur der Entfernung grober Reste und der Aussortierung von (in seltenen Fällen) überstarker Anbackungen“ bedürfe. Die Vereinzelung, Neueinfettung und Neubefüllung der Backformen geschehe „ohne Zeitverzug und ohne nennenswerte Kontaminationsexposition“ (Hervorhebung nicht im Original).
Mit diesem Vortrag begründet die Klägerin nicht nur keine Zweifel an dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Verstoß gegen das ausdrücklich keinerlei Kontaminationsrisiko zulassende Reinigungserfordernis aus Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel V Nr. 1 Buchst. a) der VO (EG) 852/2004, sondern räumt den Verstoß vielmehr selbst ein. Auf die weiteren Fragen, ob im Hinblick auf die Erhitzung der mehrfach genutzten Backformen im Endprodukt tatsächliche Kontaminationen und mikrobiologische Verunreinigungen nachweisbar und ob die vom Hersteller als Einwegformen vertriebenen Aluminiumschalen grundsätzlich einer mehrfachen Nutzung zugänglich sind, kommt es im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel V Nr. 1 Buchst. a) der VO (EG) 852/2004 – der bereits jegliches Kontaminationsrisiko (und nicht nur tatsächlich nachweisbare Kontaminationen) ausschließen soll – schon nicht mehr an. Im Übrigen ergibt sich auch im Umkehrschluss aus Anhang II Kapitel V Nr. 1 Buchst. c) der VO (EG) 852/2004, dass der Verordnungsgeber ausschließlich im Fall von nach einmaliger Nutzung verworfenen (Einweg-)Behältern von dem jedes Kontaminationsrisiko ausschließenden Reinigungserfordernis nach Anhang II Kapitel V Nr. 1 Buchst. a) der VO (EG) 852/2004 absieht; ein solcher Fall einmaliger Verwendung liegt hier aber gerade nicht vor, denn die Klägerin beansprucht grundsätzlich, alle Backformen – bauartunabhängig – mehrfach zu verwenden.
Soweit die Klägerin darüber hinaus die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Rn. 34 UA bestreitet, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass es sich hierbei ausdrücklich („ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme, weist die Kammer ergänzend darauf hin…“) um ein nicht entscheidungstragendes Obiter Dictum handelt. Inwiefern die Ausführungen ungeachtet dessen entscheidungstragende Bedeutung haben sollten, hat die Klägerin nicht dargelegt, sondern diese Frage vielmehr selbst ausdrücklich offen gelassen („Sollte also das selbsterklärte obiter dictum des VGs als tragender Grund für dessen Entscheidung mitangesehen werden, so ist auch es dem erheblichen Zweifel der Unrichtigkeit ausgesetzt“).
2. Auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens der Klägerin sind auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erkennbar.
a) Eine Rechtssache weist besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn das Zulassungsvorbringen gegen das erstinstanzliche Urteil entscheidungserhebliche Fragen von solcher Schwierigkeit aufwirft, dass sie sich wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2022 – 8 ZB 22.1193 – juris Rn. 32; BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – juris Rn. 17; BayVGH 13.2.2025 – 8 ZB 25.64 – BeckRS 2025, 1883) und sich die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht im Berufungszulassungsverfahren klären lassen.
b) Hier hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag lediglich geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht auf die tatsächlichen Umstände der Herstellung des traditionellen Leberkäses bei der Klägerin nicht hinreichend konkret eingegangen sei und die Rechtsfrage, was im vorliegenden Fall eine „Kontamination“ bzw. eine relevante „Verunreinigung“, was die relevante Häufigkeit einer gründlichen Reinigung oder was ein inakzeptables Lebensmittel im konkreten Zusammenhang sein solle, unbeantwortet gelassen habe.
Damit hat sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache schon deshalb nicht aufgezeigt, weil es – wie unter 1. ausgeführt – für die Feststellung, dass die Klägerin die materiellen Vorgaben aus Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel V Nr. 1 Buchst. a) der VO (EG) 852/2004 missachtet hat, weder auf die tatsächlichen Herstellungsbedingungen traditionellen Leberkäses noch auf den Inhalt der genannten Rechtsbegriffe ankommt, die angegebenen Schwierigkeiten damit schon nicht im konkreten Fall entscheidungserheblich sind (vgl. nur Rudisile in Schoch/Schneider, VerwaltungsR, Stand Juli 2025, § 124 VwGO Rn. 28 m.w.N.).
3. Soweit die Klägerin schließlich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO behauptet, bezieht sie sich mit diesem Vortrag allein auf die nicht entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Rn. 34 UA, wiederum ohne darzulegen, inwiefern dieser Passage entscheidungstragende Bedeutung zukommen sollte; daher fehlt es an einer Darlegung der erforderlichen Entscheidungsrelevanz. Abgesehen davon hat sie mit der Rechtsfrage, „ob und welche Norm im konkret vorliegenden Fall überhaupt für die Überlegung zu einem Verbot des Inverkehrbringens von ekelerregenden Lebensmitteln angewandt werden darf“ (Hervorhebung nicht im Original) gerade keine Frage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung formuliert (vgl. dazu BVerwG, B.v. 22.1.2019 – 5 B 1.19 D – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 25.3.2022 – 15 ZB 22.268 – juris Rn. 12; B.v. 1.12.2020 – 15 ZB 20.1985 – juris Rn. 16; B.v. 9.11.2021 – 9 ZB 19.1586 – juris Rn. 15).
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO); mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.