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VGH·20 ZB 24.1303·12.06.2025

Einstellung des Berufungszulassungsverfahren nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung – Streitwertfestsetzung

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde am 12. Juni 2025 zurückgenommen. Fraglich war die Folge der Rücknahme für das Berufungszulassungsverfahren sowie die Kosten- und Streitwertfolgen. Der VGH stellte das Verfahren ein, verpflichtete die Beklagte zur Kostentragung und setzte den Streitwert auf 178.113,00 EUR fest. Mit der Einstellung wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.

Ausgang: Berufungszulassungsverfahren nach Rücknahme des Zulassungsantrags eingestellt; Beklagte trägt Kosten; Streitwert 178.113,00 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen, ist das Berufungszulassungsverfahren einzustellen.

2

Die Verteilung der Kosten des Berufungszulassungsverfahrens richtet sich nach § 155 VwGO; bei Einstellung kann die Kostenlast der Beklagten auferlegt werden.

3

Für das eingestellte Berufungszulassungsverfahren ist ein Streitwert festzusetzen; hierfür gelten §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

4

Die Einstellung des Berufungszulassungsverfahrens führt zur Rechtskraft des Urteils der Vorinstanz und macht die Entscheidung über die Einstellung, soweit gesetzlich vorgesehen, unanfechtbar.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3 S. 1, § 126 Abs. 3 S. 2 analog§ GKG § 47, § 52 Abs. 3 S. 1§ 126 Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog§ 155 Abs. 2 VwGO§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2024-06-27, – M 10 K 20.4517

Tenor

I. Nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 12. Juni 2025 wird das Berufungszulassungsverfahren eingestellt (§§ 126 Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog).

II. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beklagte (§ 155 Abs. 2 VwGO).

III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 178.113,00 EUR festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit Einstellung des Berufungszulassungsverfahrens wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.