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VGH·20 ZB 21.225·13.09.2021

Zulässigkeit der Anfechtungsklage

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der VGH hat die Berufung zugelassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen. Grund sind die offenkundig unplausible Verbrauchsangabe (2195 m³) und ungeklärte Fragen zur Wirksamkeit der Bescheidbekanntgabe (Einwurfeinschreiben/Email). Da das Verwaltungsgericht den Bekanntgabewillen nicht geprüft hat, ist die Wirksamkeit des Bescheids und damit die Zulässigkeit der Anfechtungsklage fraglich.

Ausgang: Berufungserlaubnis erteilt wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils; Streitwert vorläufig auf 13.620,67 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulässigkeit der Anfechtungsklage setzt einen wirksamen Verwaltungsakt voraus.

2

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils rechtfertigen die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

Wenn die dem Bescheid zugrundeliegenden tatsächlichen Angaben offenkundig unplausibel sind, kann dies Grundlage für ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sein.

4

Zweifel an der wirksamen Bekanntgabe eines Bescheids, namentlich hinsichtlich Versandart und vorhandenem Bekanntgabewillen, sind für die Zulässigkeitsprüfung der Anfechtungsklage entscheidend und vom Tatgericht substantiiert zu prüfen.

Relevante Normen
§ VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 144 Abs. 4 VwGO

Vorinstanzen

VG Ansbach, Urt, vom 2020-11-23, – AN 19 K 20.87

Leitsatz

Die Zulässigkeit der Anfechtungsklage setzt einen wirksamen Verwaltungsakt voraus. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Berufung wird zugelassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

II. Der Streitwert wird vorläufig auf 13.620,67 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, da entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts der der Festsetzung zugrundeliegende Verbrauch von 2195 m³ im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 8. August 2019 an der Verbrauchsstelle der Kläger nicht plausibel erscheint.

2

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sich das Urteil aus anderen Gründen im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO analog als richtig erweist. Das Verwaltungsgericht war der Auffassung, dass eine Bekanntgabe des Bescheides durch Übersendung mit Einwurfeinschreiben nicht stattgefunden habe und dass die Kläger deshalb den Widerspruch innerhalb offener Frist eingelegt hätten. Mit der sich an die fehlende Bekanntgabe anschließenden und vom Senat im Beschluss vom 14. April 2020 (20 CS 20.490) aufgeworfenen Frage, ob der Beklagte bei der nochmaligen Übersendung des Bescheides an die Kläger mit Email vom 23. Oktober 2019 den für die Annahme einer Bekanntgabe erforderlichen Bekanntgabewillen hatte, hat sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Weil der Bescheid möglicherweise nicht wirksam ist, bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Anfechtungsklage.