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VGH·20 ZB 20.2153·11.03.2021

Einwände gegen isolierte Zwangsgeldandrohung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil, das seine Erinnerung gegen eine isolierte Zwangsgeldandrohung abwies. Kernfrage war, ob die Androhung selbst rechtswidrig und das Urteil insgesamt zweifelhaft ist. Der VGH lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keine substantiierten schlüssigen Gegenargumente zu tragenden Rechtssätzen oder Tatsachenfeststellungen vorgetragen wurden. Das Gericht betont, dass die Wirksamkeit des Verwaltungsakts für die Vollstreckung genügt; materielle Einwendungen gegen die Grundverfügung im Zulassungsverfahren nicht mehr zu prüfen sind, während im Vollstreckungsverfahren nach Art.21 VwZVG bestimmte Einwendungen möglich bleiben.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung mangels substantiierter Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine isolierte Zwangsgeldandrohung ist nur insoweit anfechtbar, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst geltend gemacht wird.

2

Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind ernstliche Zweifel an einzelnen tragenden Rechtssätzen oder erheblichen Tatsachenfeststellungen durch schlüssige Gegenargumente substantiiert darzulegen.

3

Die Vollstreckung aus einem Verwaltungsakt setzt dessen Wirksamkeit, nicht dessen materiellen Rechtmäßigkeit, voraus.

4

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch können im Vollstreckungsverfahren nach Art.21 VwZVG nur geltend gemacht werden, soweit die Gründe erst nach Erlass des Verwaltungsakts entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können.

5

Die Nichtigkeit oder Unrichtigkeit der zugrundeliegenden Grundverfügung ist im Verfahren zur Zulassung der Berufung gegen eine isolierte Zwangsgeldandrohung nur dann relevant, wenn die Rechtsverletzung durch die Androhung selbst substantiiert vorgetragen wird.

Relevante Normen
§ VwZVG Art. 21, Art. 38 Abs. 1 S. 3§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO§ Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG§ Art. 21 VwZVG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

VG Regensburg, Urt, vom 2020-06-25, – RN 5 K 19.1064

Leitsatz

Eine isolierte Zwangsgeldandrohung kann nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 500,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

2

1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist nicht hinreichend dargelegt oder liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

3

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546 = juris Rn. 19). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (BVerfG, B.v. 16.1.2017 - 2 BvR 2615/14 - IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19).

4

Gemessen an diesen Grundsätzen zeigt der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf.

5

1.1 Eine isolierte Zwangsgeldandrohung im angefochtenen Bescheid kann nach Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird (BayVerfGH, E.v. 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - juris Rn. 53). Die Vollstreckung aus einem Verwaltungsakt setzt dessen Wirksamkeit, nicht aber dessen Rechtmäßigkeit voraus (BVerwG, U.v. 25.9.2008 - 7 C 5.08 - NVwZ 2009, 122 = juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 7.11.2017 - 20 ZB 16.991 - juris Rn. 17). Die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 6. November 2018, womit der Kläger verpflichtet wurde, schriftlich mitzuteilen, durch welche Maßnahmen eine einwandfreie mikrobiologische Wasserqualität zukünftig und dauerhaft eingehalten werden kann, ist deshalb im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage gegen die isolierte Zwangsgeldandrohung nicht mehr zu prüfen.

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1.2 Gleichwohl können Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch nach Maßgabe des Art. 21 VwZVG im Vollstreckungsverfahren vorgebracht werden. Solche sind nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können (Art. 21 Satz 2 VwZVG).

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Das Zulassungsvorbringen, der Kläger sei zu Unrecht als verantwortlicher Unternehmer nach der TrinkwV herangezogen worden, stellt jedoch eine Einwendung dar, welche die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung betrifft und kann deswegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgericht nicht begründen. Dass die entsprechende Grundverfügung nichtig ist, hat der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil mit dieser Problematik eingehend auseinandergesetzt und die Nichtigkeit des Bescheides verneint.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.7 Satz 1 Alt. 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; sie folgt der Festsetzung des Erstgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

9

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).