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VGH·20 ZB 20.1722·23.02.2021

Ablehnung von Berufungszulassungsantrag wegen mangelnder Darlegung von Zulassungsgründen

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Beklagte habe die Gebührenbescheide selbst erlassen; die Kläger wiederholten lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag. Der VGH lehnte den Zulassungsantrag ab, da weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch die grundsätzliche Bedeutung der Sache hinreichend substantiiert dargetan wurden. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung wird rechtskräftig.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierter Darlegung ernstlicher Zweifel und grundsätzlicher Bedeutung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss der Rechtsmittelführer sich substanziell mit dem angefochtenen Urteil und dessen entscheidungstragenden Annahmen auseinandersetzen und schlüssig darlegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen diese Annahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig sind.

2

Die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags ohne substantiierte Gegenargumente genügt nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung.

3

Ernstliche Zweifel können auch durch in Frage gestellte tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen begründet werden, soweit die aufgezeigten Einwände auf das Ergebnis durchschlagen können.

4

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist die konkrete Formulierung einer klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage sowie eine Darlegung erforderlich, warum die Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat.

5

Wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 3 GKG.

Relevante Normen
§ VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, § 124a Abs. 4 S. 4§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

VG Ansbach, Urt, vom 2020-05-18, – AN 19 K 20.917

Leitsatz

Mit einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags, ohne der angegriffenen Entscheidung substantiell entgegenzutreten, werdem ernstliche Richtigkeitszweifel nicht dargelegt. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache verlangt, dass der Rechtsmittelführer begründet. warum die aufgeworfene Frage über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 700,06 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache innerhalb der Begründungsfrist nicht hinreichend dargelegt worden ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

2

1. Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer aufzeigt, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Der Rechtsmittelführer muss sich mit dem angefochtenen Urteil und dessen entscheidungstragenden Annahmen substanziell auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 63 m.w.N.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 - 20 ZB 11.1146 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 - DVBl 2004, 838). Schlüssige Gegenargumente liegen in diesem Sinne dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B.v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 - und B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546).

3

Aufgrund der Zulassungsbegründung ergeben sich keine solchen ernstlichen Zweifel. Die Kläger beschränken sich im Verfahren auf Zulassung der Berufung auf die Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung zutreffend darauf abgestellt, dass die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts die Gebührenbescheide selbst erlassen habe. Die Beklagte sei beim Erlass der Gebührenbescheide alleinige Entscheidungsträgerin gewesen. Diese Feststellungen haben die Antragsteller mit ihrem Zulassungsantrag nicht in Zweifel gezogen, geschweige denn sind sie dem substantiell entgegengetreten.

4

2. Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb die Frage klärungsbedürftig ist und schließlich darlegt, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Die Begründung des Zulassungsantrags hat bereits nicht dargelegt, warum die von ihr aufgeworfene Frage über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.

5

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Streitwert aus § 52 Abs. 3 GKG.

6

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO.